FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

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BegriffDefinition
Regelbeitrag

Der Regelbeitrag ist ein pauschal berechneter monatlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für bestimmte rentenversicherungspflichtige Selbstständige. Seine Höhe richtet sich nach der Bezugsgröße der Sozialversicherung und dem geltenden Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen ist für die Berechnung des Regelbeitrags grundsätzlich nicht maßgeblich.

Für welche Selbstständigen gilt der Regelbeitrag?

Nicht alle Selbstständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Eine Versicherungspflicht besteht insbesondere für bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise selbstständige Handwerker, Lehrkräfte oder Pflegepersonen, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für einzelne Berufsgruppen, etwa Künstler und Publizisten, gelten besondere Regelungen zur Beitragsberechnung.

Wie wird der Regelbeitrag berechnet?

Der Regelbeitrag ergibt sich aus der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung, multipliziert mit dem geltenden Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Da die Bezugsgröße regelmäßig angepasst wird, verändert sich auch die Höhe des Regelbeitrags. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich unabhängig davon, wie hoch das tatsächliche Arbeitseinkommen des Selbstständigen ist.

Was ist der halbe Regelbeitrag?

Für bestimmte rentenversicherungspflichtige Selbstständige besteht in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit die Möglichkeit, einen halben Regelbeitrag zu zahlen. Diese Erleichterung kann bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit genutzt werden. Sie gilt nicht für sämtliche Berufsgruppen gleichermaßen.

Kann statt des Regelbeitrags ein einkommensgerechter Beitrag gezahlt werden?

Ja. Selbstständige, für die die allgemeine Regelbeitragsregelung gilt, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beiträge auf Grundlage ihres tatsächlichen Arbeitseinkommens zahlen. Hierfür ist ein entsprechender Einkommensnachweis erforderlich, insbesondere durch einen Einkommensteuerbescheid. Bei der Beitragsberechnung sind die gesetzlichen Mindest- und Höchstgrenzen zu beachten.

Welche Auswirkungen hat der Regelbeitrag auf die spätere Rente?

Die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge beeinflussen die Höhe der späteren gesetzlichen Rente. Höhere Beiträge führen grundsätzlich zum Erwerb zusätzlicher Entgeltpunkte und damit zu höheren Rentenanwartschaften. Niedrigere Beiträge können entsprechend geringere Rentenansprüche zur Folge haben. Auch für bestimmte weitere Leistungen der Rentenversicherung können die gezahlten Beiträge und die zurückgelegten Versicherungszeiten von Bedeutung sein.

Weiterführende Informationen

Welche Selbstständigen rentenversicherungspflichtig sind und welche Möglichkeiten zur gesetzlichen Altersvorsorge bestehen, erläutern wir auf unserer Fachseite zur gesetzlichen Rentenversicherung für Selbstständige.

Synonyme - Rentenversicherungs-Regelbeitrag, Pauschaler Rentenversicherungsbeitrag
Regionalitätsprinzip

Das Regionalitätsprinzip, auch Regionalprinzip genannt, bezeichnet im Versicherungswesen die grundsätzliche Beschränkung der Geschäftstätigkeit bestimmter öffentlicher Versicherer auf ein festgelegtes geografisches Gebiet. Es ist insbesondere bei den regional organisierten öffentlichen Versicherern von Bedeutung. Welche räumlichen Vorgaben verbindlich gelten, hängt von den jeweiligen rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens ab.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten?

Die Festlegung eines regionalen Geschäftsgebiets kann sich aus landesrechtlichen Vorschriften, Satzungen oder anderen verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. Eine einheitliche, für sämtliche öffentlichen Versicherer geltende Gebietsbeschränkung enthält das Versicherungsaufsichtsgesetz nicht. Deshalb müssen die konkreten Vorgaben für den jeweiligen Versicherer betrachtet werden.

Welche Bedeutung hat das Regionalitätsprinzip für Versicherungsnehmer?

Die regionale Ausrichtung kann dazu beitragen, dass Versicherer örtliche Besonderheiten und regionale Risiken gut kennen. Sie kann außerdem die Betreuung über regionale Geschäftsstellen und Vertriebspartner erleichtern. Daraus ergibt sich jedoch kein automatischer Anspruch auf günstigere Beiträge, bessere Versicherungsleistungen oder eine schnellere Schadenregulierung.

Sind Versicherungen außerhalb des Geschäftsgebiets möglich?

Ob ein Versicherer auch außerhalb seines festgelegten Geschäftsgebiets Verträge abschließen darf, richtet sich nach den für ihn geltenden Regelungen. Das Regionalitätsprinzip bedeutet zudem nicht, dass ein bestehender Versicherungsschutz grundsätzlich an der Grenze des Geschäftsgebiets endet. Maßgeblich sind die vereinbarten Versicherungsbedingungen und der räumliche Geltungsbereich des jeweiligen Vertrags.

Synonyme - Regionalprinzip, Regionales Geschäftsgebiet
Regionalklasse

Die Regionalklasse ist ein Tarifmerkmal in der Kfz-Versicherung. Sie beschreibt die statistische Schadenbilanz eines Zulassungsbezirks und kann die Höhe des Versicherungsbeitrags beeinflussen. Dabei werden für die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Teilkasko und die Vollkasko unterschiedliche Regionalklassen ermittelt.

Wie wird die Regionalklasse bestimmt?

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) wertet jährlich die Schadenbilanzen der deutschen Zulassungsbezirke aus. In der Kfz-Haftpflichtversicherung werden insbesondere die Schadenhäufigkeit und die durchschnittliche Schadenhöhe berücksichtigt. In der Kaskoversicherung fließen zusätzlich regionale Risiken wie Fahrzeugdiebstähle, Wildunfälle sowie Sturm- und Hagelschäden ein. Aus diesen Daten ergeben sich die jeweiligen Regionalklassen.

Wie viele Regionalklassen gibt es?

Die Anzahl der Regionalklassen unterscheidet sich je nach Versicherungsart:

Die Klasse 1 steht jeweils für die günstigste regionale Schadenbilanz. Grundlage der Einstufung sind die Zulassungsbezirke und nicht die ersten Ziffern der Postleitzahl.

Wie beeinflusst die Regionalklasse den Versicherungsbeitrag?

Eine höhere Regionalklasse kann zu einem höheren Versicherungsbeitrag führen, eine niedrigere Einstufung kann sich günstig auswirken. Die Regionalklasse ist jedoch nur eines von mehreren Tarifmerkmalen. Auch die Typklasse des Fahrzeugs, die Schadenfreiheitsklasse und weitere vertragliche Merkmale beeinflussen den Beitrag. Deshalb führt eine bessere Regionalklasse nicht zwangsläufig zu einer Beitragssenkung.

Können Versicherer unterschiedliche Regionalklassen verwenden?

Ja. Die vom GDV veröffentlichten Regionalklassen sind für die Versicherungsunternehmen nicht verbindlich. Versicherer können eigene statistische Auswertungen und Tarifmodelle verwenden. Deshalb muss die tatsächliche Einstufung im jeweiligen Versicherungsvertrag nicht vollständig mit der GDV-Regionalstatistik übereinstimmen.

Kann sich die Regionalklasse ändern?

Ja. Die Regionalklassen werden regelmäßig anhand der aktuellen Schadenentwicklung überprüft. Verbessert oder verschlechtert sich die Schadenbilanz eines Zulassungsbezirks, kann dies zu einer neuen Einstufung führen. Auch ein Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk kann sich auf die Regionalklasse und damit auf den Versicherungsbeitrag auswirken.

Wo kann die eigene Regionalklasse überprüft werden?

Die aktuellen Regionalklassen lassen sich über die Regionalklassen-Abfrage des GDV anhand des Wohnorts oder Zulassungsbezirks ermitteln. Welche Einstufung für den eigenen Vertrag tatsächlich gilt, ergibt sich aus den Tarifunterlagen des Versicherers.

Weiterführende Informationen

Welche weiteren Faktoren den Versicherungsbeitrag beeinflussen und worauf beim Vergleich zu achten ist, erläutern wir in unserem Ratgeber Kfz-Versicherung.

Synonyme - Kfz-Regionalklasse, Regionale Schadenklasse
Regress und Regressverzichtsabkommen

Als Regress bezeichnet man im Versicherungswesen den rechtlichen Rückgriff auf eine Person oder ein Unternehmen, das für einen Schaden verantwortlich ist. Hat ein Versicherer einen Schaden ersetzt, kann er unter bestimmten gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen die erstatteten Kosten ganz oder teilweise von einem Ersatzpflichtigen zurückfordern. Ein Regressanspruch besteht jedoch nicht automatisch nach jeder Versicherungsleistung.

Wie funktioniert der Regress bei Versicherungen?

Ein typisches Beispiel ist ein Leitungswasserschaden: Wird eine versicherte Wohnung durch das Verschulden eines Dritten beschädigt, kann zunächst der Gebäudeversicherer den versicherten Schaden regulieren. Soweit dem Versicherungsnehmer ein entsprechender Ersatzanspruch gegen den verantwortlichen Dritten zusteht, kann dieser Anspruch auf den Versicherer übergehen. Der Versicherer kann anschließend versuchen, seine Aufwendungen vom Ersatzpflichtigen zurückzuerlangen.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?

Eine wichtige Grundlage ist § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Danach geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. Der Übergang darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Daneben können je nach Versicherungsart weitere gesetzliche oder vertragliche Rückgriffsregelungen gelten.

Kann ein Versicherer Regress beim eigenen Versicherungsnehmer nehmen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Rückforderung gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer möglich. Das kann beispielsweise bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen oder bestimmten Verstößen gegen vertragliche Obliegenheiten relevant werden. Die Voraussetzungen und möglichen Rechtsfolgen richten sich nach der jeweiligen Versicherungsart und den gesetzlichen sowie vertraglichen Bestimmungen. Ein lediglich fahrlässig verursachter Haftpflichtschaden berechtigt den Versicherer dagegen nicht automatisch zur Rückforderung.

Was bedeutet Regressverzicht?

Bei einem Regressverzicht verzichtet ein Versicherer oder ein anderer Anspruchsberechtigter unter bestimmten Voraussetzungen darauf, einen möglichen Rückgriffsanspruch geltend zu machen. Ein solcher Verzicht kann gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart sein. Umfang und Ausnahmen hängen von der jeweiligen Regelung ab. Ein Regressverzicht bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass sämtliche Rückforderungen ausgeschlossen sind.

Was ist ein Regressverzichtsabkommen?

Ein Regressverzichtsabkommen ist eine Vereinbarung, in der die beteiligten Parteien festlegen, unter welchen Voraussetzungen sie auf bestimmte Rückgriffsansprüche verzichten. Solche Abkommen können beispielsweise zwischen Versicherungsunternehmen bestehen und die Schadenabwicklung vereinfachen. Sie sind nicht mit einem generellen Regressverzicht gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer gleichzusetzen.

Welche Bedeutung hat der Regress für Versicherungsnehmer?

Für Versicherungsnehmer ist vor allem wichtig, dass eine reguläre Schadenmeldung nicht automatisch zu einer späteren Rückforderung führt. Bestehen Ersatzansprüche gegen Dritte, dürfen Versicherungsnehmer deren Durchsetzung nicht ohne Weiteres beeinträchtigen. Außerdem können sie verpflichtet sein, den Versicherer bei der Geltendmachung übergegangener Ansprüche zu unterstützen. Entscheidend sind die jeweilige Versicherung, die gesetzlichen Vorgaben und die vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Synonyme - Regressanspruch, Versicherungsregress, Rückgriff des Versicherers
Regulierungsentscheidung

Die Regulierungsentscheidung ist die Entscheidung eines Versicherers darüber, ob und in welchem Umfang er nach einem gemeldeten Versicherungsfall Leistungen erbringt oder einen geltend gemachten Anspruch ablehnt. In der Haftpflichtversicherung umfasst sie auch die Entscheidung, ob Schadensersatzansprüche Dritter erfüllt oder abgewehrt werden. Grundlage sind die gesetzlichen Vorschriften, der Versicherungsvertrag und die vereinbarten Versicherungsbedingungen. Eine ablehnende Regulierungsentscheidung beseitigt einen tatsächlich bestehenden Leistungsanspruch nicht.

Welche Faktoren beeinflussen die Regulierungsentscheidung?

Der Versicherer prüft, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, welcher Versicherungsschutz besteht und welche Leistungen geschuldet sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere die Schadenursache, die Schadenhöhe, vereinbarte Selbstbeteiligungen, mögliche Leistungsausschlüsse und gegebenenfalls die Folgen verletzter vertraglicher Obliegenheiten. Entscheidend ist der nach Gesetz und Vertrag bestehende Anspruch.

Welche Regulierungsentscheidungen sind möglich?

Der Versicherer kann einen geltend gemachten Anspruch vollständig anerkennen, teilweise erfüllen oder ablehnen. Eine vollständige Regulierung bedeutet nicht zwangsläufig, dass sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten übernommen werden. Maßgeblich ist der Umfang der geschuldeten Versicherungsleistung. In der Haftpflichtversicherung kann die Entscheidung außerdem darin bestehen, unbegründete Forderungen eines Geschädigten abzuwehren.

Welche Besonderheiten gelten in der Haftpflichtversicherung?

Nach § 100 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss der Haftpflichtversicherer den Versicherungsnehmer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes von begründeten Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen und unbegründete Ansprüche abwehren. Die Abwehr unbegründeter Ansprüche wird auch als passiver Rechtsschutz bezeichnet.

Bei der Entscheidung, ob ein Anspruch erfüllt oder abgewehrt wird, verfügt der Haftpflichtversicherer grundsätzlich über einen weiten Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum. Er muss den Sachverhalt jedoch sachgerecht prüfen und darf die berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers nicht willkürlich beeinträchtigen. Dies kann beispielsweise bei einer Schadenregulierung relevant werden, die zu einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung führt.

Wie kommt eine Regulierungsentscheidung zustande?

Nach Eingang der Schadenmeldung prüft der Versicherer die verfügbaren Informationen und die erforderlichen Nachweise. Je nach Versicherungsfall können beispielsweise Rechnungen, Fotos, ärztliche Unterlagen, Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten herangezogen werden. Ein Gutachten ist nicht in jedem Fall erforderlich. Umfang und Dauer der Prüfung richten sich nach den Umständen des jeweiligen Schadens.

Wann muss der Versicherer leisten?

Für Geldleistungen des Versicherers bestimmt § 14 VVG, dass diese grundsätzlich fällig werden, sobald die notwendigen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs abgeschlossen sind. Dauern die Erhebungen länger als einen Monat nach der Schadenanzeige, kann der Versicherungsnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Abschlagszahlung verlangen. Die Vorschrift legt jedoch keine allgemeine Monatsfrist für sämtliche Regulierungsentscheidungen fest. Bei Ansprüchen geschädigter Dritter sind die jeweils einschlägigen Regelungen gesondert zu berücksichtigen.

Was können Versicherungsnehmer bei einer Ablehnung oder Kürzung tun?

Wer eine Regulierungsentscheidung für unberechtigt hält, sollte zunächst eine nachvollziehbare Begründung verlangen und die angeführten Vertragsbestimmungen prüfen. Ergänzende Unterlagen oder Nachweise können eine erneute Prüfung ermöglichen. Bleibt die Meinungsverschiedenheit bestehen, kommen eine Beschwerde beim Versicherer, ein zuständiges Schlichtungsverfahren oder die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs infrage.

Für viele Streitigkeiten aus privaten Versicherungsverträgen steht das grundsätzlich kostenfreie Schlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann zur Verfügung. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Beschwerde in dessen Zuständigkeitsbereich fällt. Für die private Kranken- und Pflegeversicherung besteht eine eigene Ombudsstelle. Versicherungsnehmer sollten bei der weiteren Vorgehensweise auch die Verjährung ihrer Ansprüche beachten.

Synonyme - Schadenregulierungsentscheidung, Regulierungsbescheid
Regulierungskosten

Als Regulierungskosten werden im Versicherungswesen die Aufwendungen bezeichnet, die einem Versicherungsunternehmen bei der Prüfung, Bearbeitung und Abwicklung von Versicherungsfällen entstehen. Der Begriff wird weitgehend gleichbedeutend mit Schadenregulierungskosten verwendet. Die eigentlichen Entschädigungsleistungen, beispielsweise Reparaturkosten oder Schadenersatzzahlungen, zählen nicht zu diesen Kosten.

Welche Kosten gehören dazu?

Zu den Regulierungskosten gehören interne Aufwendungen für Personal, IT und Verwaltung sowie externe Kosten, beispielsweise für beauftragte Sachverständige, Schadenregulierer oder Rechtsanwälte. Dabei können Kosten einem einzelnen Versicherungsfall unmittelbar zurechenbar sein oder als allgemeine Aufwendungen der Schadenbearbeitung entstehen.

Wer trägt die Regulierungskosten?

Die Kosten der eigenen Schadenbearbeitung trägt grundsätzlich der Versicherer. Davon zu unterscheiden sind Aufwendungen, die Versicherungsnehmern oder Geschädigten selbst entstehen. Ob beispielsweise Kosten eines selbst beauftragten Sachverständigen erstattet werden, richtet sich nach den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen des jeweiligen Falls.

Regulierungskosten werden bei der Kalkulation der Versicherungsbeiträge berücksichtigt. Ihre genaue versicherungstechnische und bilanzielle Einordnung wird unter dem Begriff Schadenregulierungskosten erläutert.

Regulierungsvollmacht

Eine Regulierungsvollmacht ist die Befugnis, im Namen eines anderen rechtsverbindlich über die Regulierung eines Versicherungsfalls zu handeln. Im Versicherungswesen werden insbesondere zwei Formen unterschieden: die Vollmacht des Versicherungsnehmers zugunsten seines Haftpflichtversicherers und die Vollmacht eines Versicherers zugunsten eines Versicherungsvermittlers. Besonders wichtig ist die Regulierungsvollmacht bei Haftpflichtversicherungen, weil der Versicherer damit Schadensersatzansprüche Dritter im Namen des Versicherungsnehmers erfüllen oder abwehren kann.

Welche Befugnisse hat der Haftpflichtversicherer?

Die Regulierungsvollmacht ergibt sich regelmäßig aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen, beispielsweise den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung (AKB) oder den Bedingungen der allgemeinen Haftpflichtversicherung (AHB beziehungsweise AVB). Je nach vereinbartem Umfang darf der Versicherer insbesondere Schadensersatzansprüche anerkennen oder zurückweisen, Zahlungen leisten, Vergleiche schließen und auf die Einrede der Verjährung verzichten. Die Vollmacht kann auch Erklärungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren umfassen.

Darf der Versicherer gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren?

Grundsätzlich ja. Der Haftpflichtversicherer darf innerhalb seiner vertraglichen Befugnisse nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob er einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllt oder abwehrt. Dabei darf er auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen, etwa wenn die Kosten eines Rechtsstreits außer Verhältnis zum geltend gemachten Anspruch stehen. Ein Versicherungsnehmer kann eine solche Regulierung deshalb nicht allein durch ein Verbot oder die Bestreitung seiner Haftung verhindern.

Das Regulierungsermessen hat jedoch Grenzen. Eine offensichtlich unsachgemäße Regulierung eindeutig und leicht nachweisbar unbegründeter Ansprüche kann eine Pflichtverletzung darstellen. Entstehen dem Versicherungsnehmer dadurch Nachteile, beispielsweise durch eine Rückstufung in der Kfz-Versicherung, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ersatzansprüche gegen den Versicherer bestehen. Nicht jede nachträglich als unberechtigt erkannte Zahlung begründet allerdings bereits eine Pflichtverletzung.

Welche Wirkung haben Anerkenntnisse und Vergleiche?

Erkennt der Versicherer einen Schadensersatzanspruch im Rahmen seiner Regulierungsvollmacht rechtsverbindlich an oder schließt er einen Vergleich, kann dies auch den vertretenen Versicherungsnehmer binden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn dieser die Haftungsfrage anders beurteilt. Welche rechtlichen Folgen entstehen, hängt jedoch vom Inhalt der Erklärung, dem Umfang der Vollmacht und den Umständen des Einzelfalls ab. Nicht jede Zahlung des Versicherers ist automatisch mit einem umfassenden Schuldanerkenntnis gleichzusetzen.

Gilt die Regulierungsvollmacht auch für mitversicherte Personen?

Das hängt von der jeweiligen Versicherung und den vereinbarten Bedingungen ab. In der Kfz-Haftpflichtversicherung können die Versicherungsbedingungen eine Regulierungsvollmacht ausdrücklich auch im Namen mitversicherter Personen vorsehen. In der allgemeinen Haftpflichtversicherung ist dagegen gesondert zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine wirksame Vertretungsmacht gegenüber einer mitversicherten Person besteht. Die Bindungswirkung lässt sich deshalb nicht für sämtliche Haftpflichtversicherungen einheitlich beurteilen.

Kann auch ein Versicherungsvermittler eine Regulierungsvollmacht erhalten?

Ja. Ein Versicherungsunternehmen kann einem Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler ausdrücklich die Befugnis erteilen, bestimmte Versicherungsfälle in seinem Namen zu regulieren. Solche Vollmachten sind häufig auf kleinere Schäden, bestimmte Versicherungsarten oder festgelegte Höchstbeträge begrenzt. Eine allgemeine Vermittlungs- oder Betreuungstätigkeit begründet dagegen keine automatische Befugnis, verbindlich über Versicherungsleistungen zu entscheiden. Der Versicherer bleibt grundsätzlich Vertragspartner und zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten verpflichtet.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?

Die allgemeinen Regeln zur Stellvertretung ergeben sich insbesondere aus § 164 BGB und § 167 BGB. Für die Haftpflichtversicherung bestimmt außerdem § 100 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dass der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes begründete Schadensersatzansprüche Dritter zu erfüllen und unbegründete Ansprüche abzuwehren hat. Die konkrete Regulierungsvollmacht ergibt sich insbesondere aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen und ist von dieser gesetzlichen Leistungspflicht zu unterscheiden.

Synonyme - Schadenregulierungsvollmacht, Vollmacht zur Schadenregulierung
Reha-Assistance

Die Reha-Assistance ist ein Leistungsangebot der Gesundheitsassistance, das Menschen nach einem Unfall oder bei einer Erkrankung bei der Organisation und Koordination ihrer Rehabilitation unterstützt. Im Mittelpunkt stehen Informations-, Beratungs- und Organisationsleistungen sowie die Abstimmung zwischen Betroffenen, Reha-Managern, Rehabilitationseinrichtungen und weiteren Dienstleistern. Je nach Angebot können auch Angehörige einbezogen und unterstützt werden. Die Reha-Assistance ergänzt medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen, ersetzt diese jedoch nicht.

Welche Leistungen umfasst eine Reha-Assistance?

Der Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Angebot und den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Typische Leistungen sind:

  • Information und Beratung: Unterstützung bei Fragen zu Rehabilitationsmöglichkeiten, zuständigen Leistungsträgern, Anträgen und möglichen Leistungsansprüchen.
  • Reha-Management: Koordination geeigneter Maßnahmen und Abstimmung zwischen Betroffenen, behandelnden Fachkräften, Rehabilitationseinrichtungen und weiteren Beteiligten.
  • Organisationsleistungen: Vermittlung geeigneter Ansprechpartner und Unterstützung bei der Organisation von Hilfsmitteln, Haushaltshilfen, Pflegeangeboten oder Anpassungen des Wohnumfelds.
  • Unterstützung von Angehörigen: Beratung und organisatorische Entlastung, soweit dies zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.

Nicht jede Reha-Assistance umfasst sämtliche genannten Leistungen. Insbesondere ist zwischen der Vermittlung oder Organisation einer Hilfeleistung und der Übernahme der dadurch entstehenden Kosten zu unterscheiden.

Wann kann eine Reha-Assistance sinnvoll sein?

Eine Reha-Assistance kann besonders hilfreich sein, wenn nach einem Unfall oder einer Erkrankung mehrere Behandlungen, Hilfsmittel oder Unterstützungsangebote koordiniert werden müssen. Entsprechende Assistance-Leistungen können beispielsweise Bestandteil einer privaten Unfallversicherung sein. Ob und in welchem Umfang Unterstützung beansprucht werden kann, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab.

Wer übernimmt die Kosten?

Ist eine Reha-Assistance im Versicherungsschutz enthalten, werden die vereinbarten Assistance-Leistungen nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen erbracht. Das bedeutet nicht automatisch, dass auch sämtliche vermittelten Therapien, Pflegeleistungen, Haushaltshilfen oder Wohnraumanpassungen finanziert werden. Für diese Leistungen können gesonderte Ansprüche oder Eigenanteile bestehen.

Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten kann die gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Rehabilitationsleistungen einschließlich eines Reha-Managements erbringen. Auch andere gesetzliche Rehabilitationsträger können zuständig sein. Diese Leistungen sind von einem zusätzlich vereinbarten privaten Assistance-Angebot zu unterscheiden.

Wie unterscheidet sich Reha-Assistance von Rehabilitation?

Während medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen auf die Verbesserung der Gesundheit und die Wiederherstellung beziehungsweise Sicherung der Teilhabe ausgerichtet sind, unterstützt die Reha-Assistance vor allem deren Organisation und Abstimmung. Sie übernimmt eine koordinierende Funktion zwischen den Beteiligten. Welche Leistungen tatsächlich angeboten werden und wie lange die Begleitung dauert, hängt vom jeweiligen Angebot und dem individuellen Bedarf ab.

Synonyme - Rehabilitations-Assistance, Reha-Assistenz
Rehabilitation

Unter Rehabilitation (Reha) versteht man aufeinander abgestimmte medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen, die Menschen nach Erkrankungen oder Verletzungen sowie bei bestehenden oder drohenden Behinderungen unterstützen. Ziel ist es, gesundheitliche Einschränkungen zu vermindern, Fähigkeiten zu erhalten oder wiederherzustellen und eine möglichst selbstbestimmte, gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Je nach Bedarf können auch technische Hilfen und psychologische Unterstützung dazugehören.

Welche Bereiche umfasst die Rehabilitation?

Rehabilitation kann verschiedene Bereiche umfassen, die sich gegenseitig ergänzen:

  • Medizinische Rehabilitation: Sie soll gesundheitliche Einschränkungen und deren Folgen vermindern oder ausgleichen. Dazu können beispielsweise ärztliche, physiotherapeutische, ergotherapeutische oder psychologische Maßnahmen gehören.
  • Berufliche Rehabilitation: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die Aufnahme, Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit ermöglichen. Dazu gehören beispielsweise Arbeitsplatzanpassungen, Qualifizierungen oder Umschulungen.
  • Soziale Teilhabe: Entsprechende Leistungen sollen eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Dazu können Assistenzleistungen und Hilfen zur Bewältigung des Alltags gehören.

Psychosoziale Unterstützung kann Bestandteil verschiedener Rehabilitationsmaßnahmen sein. Das Sozialrecht unterscheidet in § 5 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) insgesamt fünf Leistungsgruppen: medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, Teilhabe an Bildung sowie soziale Teilhabe.

Welche Ziele verfolgt die Rehabilitation?

Rehabilitation soll die Selbstständigkeit fördern, gesundheitlichen Einschränkungen entgegenwirken und die Teilhabe am Alltag und Berufsleben sichern. Dabei geht es nicht ausschließlich um die vollständige Wiederherstellung der Gesundheit. Auch bei chronischen Erkrankungen oder dauerhaften Behinderungen können Rehabilitationsmaßnahmen dazu beitragen, vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und die Lebensqualität zu verbessern.

Im Sozialrecht spielen die Grundsätze „Reha vor Rente“ und „Reha vor Pflege“ eine wichtige Rolle. Nach § 9 SGB VI haben Leistungen zur Teilhabe Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich erst später erforderlich wären. Nach § 31 SGB XI prüfen Pflegekassen, welche geeigneten und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen Pflegebedürftigkeit vermeiden, mindern oder einer Verschlimmerung entgegenwirken können. Beide Grundsätze begründen keinen uneingeschränkten Anspruch auf jede gewünschte Maßnahme.

Wie wird eine medizinische Rehabilitation durchgeführt?

Eine medizinische Rehabilitation kann ambulant oder stationär stattfinden. Bei einer ambulanten Rehabilitation nehmen Betroffene die Behandlungen in einer geeigneten Einrichtung wahr und wohnen in der Regel weiterhin zu Hause. Bei einer stationären Rehabilitation erfolgen Behandlung und Unterbringung in einer Rehabilitationseinrichtung.

Nach einem Krankenhausaufenthalt kann eine Anschlussrehabilitation (AHB) erforderlich sein. Sie schließt sich in engem zeitlichen Zusammenhang an die Krankenhausbehandlung an und soll den Behandlungserfolg sichern sowie die weitere Genesung unterstützen. Medizinische Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung dauern häufig etwa drei Wochen. Je nach Erkrankung, Rehabilitationsform und medizinischem Bedarf kann die Dauer kürzer oder länger sein.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Rehabilitation?

Für die Bewilligung einer medizinischen Rehabilitation müssen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere ein medizinisch begründeter Rehabilitationsbedarf, eine ausreichende Rehabilitationsfähigkeit und eine positive Rehabilitationsprognose. Die betroffene Person muss in der Lage sein, an den vorgesehenen Maßnahmen mitzuwirken. Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, hängt von der Erkrankung, der Rehabilitationsform und dem zuständigen Leistungsträger ab.

Eine Rehabilitation setzt nicht generell voraus, dass sämtliche akuten Krankheitserscheinungen abgeklungen sind. Entscheidend ist, ob die vorgesehene Maßnahme medizinisch geeignet und zum jeweiligen Zeitpunkt durchführbar ist.

Wer übernimmt die Kosten einer Rehabilitation?

Die Kostenübernahme richtet sich nach der Art der Rehabilitation und den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Zu den möglichen Rehabilitationsträgern gehören insbesondere die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung. Weitere zuständige Träger sind in § 6 SGB IX aufgeführt.

Die Rentenversicherung erbringt unter den jeweiligen Voraussetzungen insbesondere Leistungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist regelmäßig die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Die gesetzliche Krankenversicherung kann medizinische Rehabilitationsleistungen übernehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein anderer Träger vorrangig zuständig ist. Je nach Kostenträger und Maßnahme können gesetzliche Zuzahlungen anfallen.

Wie wird eine Rehabilitation beantragt?

Eine medizinische Rehabilitation wird in der Regel mit einer ärztlichen Begründung beim zuständigen Leistungsträger beantragt. Ist die Zuständigkeit unklar, muss der zuerst angegangene Rehabilitationsträger grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang prüfen, ob er zuständig ist, und den Antrag gegebenenfalls weiterleiten. Die Einzelheiten regelt § 14 SGB IX. Die Zweiwochenfrist betrifft die Zuständigkeitsklärung und ist nicht mit der Frist für die Entscheidung über den Leistungsanspruch gleichzusetzen.

Synonyme - Reha
Rehabilitations- und Teilhabeleistungen

Rehabilitations- und Teilhabeleistungen unterstützen Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen dabei, gesundheitliche Einschränkungen zu überwinden, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten und möglichst selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Die Leistungen werden von unterschiedlichen gesetzlichen Rehabilitationsträgern erbracht. Welche Unterstützung beansprucht werden kann, richtet sich nach dem individuellen Bedarf und den gesetzlichen Voraussetzungen.

Welche Rehabilitations- und Teilhabeleistungen gibt es?

Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) unterscheidet in § 5 SGB IX fünf Leistungsgruppen:

  • Medizinische Rehabilitation: Dazu gehören beispielsweise medizinische Behandlungen, Physiotherapie, Ergotherapie und weitere therapeutische Maßnahmen. Sie sollen gesundheitliche Einschränkungen und deren Folgen vermindern oder ausgleichen.
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA): Die berufliche Rehabilitation soll die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern und eine möglichst dauerhafte berufliche Teilhabe ermöglichen. Dazu können Umschulungen, Weiterbildungen, technische Arbeitshilfen, Kraftfahrzeughilfen oder Zuschüsse an Arbeitgeber gehören.
  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen: Sie dienen unter den jeweiligen Voraussetzungen der wirtschaftlichen Absicherung und Unterstützung während einer Rehabilitation. Beispiele sind Übergangsgeld, Reisekosten und bestimmte Kosten für Kinderbetreuung oder Haushaltshilfe.
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung: Sie sollen Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu Bildungsangeboten ermöglichen. Dazu können beispielsweise notwendige Assistenzleistungen während des Schulbesuchs oder eines Studiums gehören.
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe: Sie unterstützen eine selbstbestimmte Lebensführung und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Beispiele sind Assistenzleistungen, Mobilitätshilfen und Hilfen zur Verständigung.

Auch Maßnahmen zur Anpassung des Wohnumfelds können unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt werden. Welcher Leistungsgruppe sie zuzuordnen sind und wer die Kosten übernimmt, hängt vom Zweck der Maßnahme und den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ab.

Wer hat Anspruch auf Rehabilitations- und Teilhabeleistungen?

Leistungen kommen insbesondere für Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen infrage. Ein Anspruch entsteht jedoch nicht allein aufgrund einer Erkrankung oder gesundheitlichen Einschränkung. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des jeweiligen Leistungsgesetzes erfüllt sein. Dazu können medizinische Anforderungen, bestimmte Versicherungszeiten oder ein festgestellter Teilhabebedarf gehören.

Die in § 2 SGB IX genannte Dauer von mehr als sechs Monaten gehört zur gesetzlichen Definition einer Behinderung. Sie bedeutet nicht, dass sämtliche Rehabilitationsleistungen erst nach sechs Monaten gesundheitlicher Einschränkung beansprucht werden können.

Welche Rehabilitationsträger sind zuständig?

Welcher Träger Leistungen erbringt, richtet sich nach der Art der Maßnahme sowie den persönlichen und gesetzlichen Voraussetzungen. Zu den Rehabilitationsträgern nach § 6 SGB IX gehören insbesondere:

  • Gesetzliche Rentenversicherung: Sie erbringt unter den jeweiligen Voraussetzungen medizinische und berufliche Rehabilitationsleistungen, insbesondere zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
  • Bundesagentur für Arbeit: Sie kann insbesondere für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig sein, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und kein anderer Träger zuständig ist.
  • Gesetzliche Krankenversicherung: Sie kann medizinische Rehabilitationsleistungen übernehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein anderer Träger vorrangig zuständig ist.
  • Gesetzliche Unfallversicherung: Sie ist insbesondere bei versicherten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für erforderliche Rehabilitations- und Teilhabeleistungen zuständig.
  • Träger der Eingliederungshilfe: Sie erbringen nach den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Leistungen zur sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung.

Daneben können weitere Rehabilitationsträger zuständig sein. Integrations- beziehungsweise Inklusionsämter übernehmen insbesondere Aufgaben der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen. Sie sind nicht mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 SGB IX gleichzusetzen.

Wie werden Rehabilitations- und Teilhabeleistungen beantragt?

Wer Unterstützung benötigt, kann einen Antrag bei einem Rehabilitationsträger stellen. Welche Nachweise erforderlich sind, hängt von der beantragten Leistung ab. Dazu können ärztliche Unterlagen, Angaben zur beruflichen Situation oder Nachweise zum individuellen Unterstützungsbedarf gehören.

Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger prüft grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, ob er für die beantragte Leistung zuständig ist. Stellt er fest, dass er insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Die Einzelheiten regelt § 14 SGB IX. Die Zweiwochenfrist betrifft die Zuständigkeitsklärung und ist keine allgemeine Bewilligungsfrist. Sind mehrere Rehabilitationsträger beteiligt, sieht das SGB IX Regelungen zur Abstimmung der erforderlichen Leistungen vor.

Synonyme - Rehabilitationsleistungen, Teilhabeleistungen