FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

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BegriffDefinition
Maximierung

Die Maximierung der Versicherungssumme legt fest, bis zu welchem Gesamtbetrag ein Versicherer für mehrere Versicherungsfälle innerhalb eines vereinbarten Zeitraums leistet. Besonders in der Haftpflichtversicherung wird dafür die Versicherungssumme je Versicherungsfall mit einem bestimmten Faktor vervielfacht. Häufig ist eine zweifache oder dreifache Maximierung vereinbart.

Die Versicherungssumme je Versicherungsfall bleibt dabei unverändert. Durch die Maximierung wird die Gesamtleistungsgrenze für alle Versicherungsfälle innerhalb des maßgeblichen Zeitraums festgelegt. Üblicherweise handelt es sich um ein Versicherungsjahr, das nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss.

Wie funktioniert die Maximierung der Versicherungssumme?

Bei einer zweifachen Maximierung beträgt die Gesamtleistungsgrenze das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme. Bei einer dreifachen Maximierung steht insgesamt das Dreifache zur Verfügung. Entscheidend ist dabei nicht die Anzahl der gemeldeten Schäden, sondern welche Versicherungsleistungen innerhalb des vereinbarten Zeitraums auf die Gesamtgrenze angerechnet werden.

Eine zweifache Maximierung bedeutet deshalb nicht, dass höchstens zwei Versicherungsfälle versichert sind. Auch mehrere kleinere Schäden können reguliert werden, solange die jeweiligen Leistungsgrenzen nicht überschritten werden.

Beispiel: Was bedeutet eine zweifache Maximierung?

Ein Haftpflichtvertrag sieht eine Versicherungssumme von einer Million Euro je Versicherungsfall vor. Diese ist zweifach maximiert. Damit beträgt die Gesamtleistungsgrenze für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zwei Millionen Euro.

  • Beispiel 1: Drei voneinander unabhängige Versicherungsfälle verursachen gedeckte Schäden von 800.000 Euro, 700.000 Euro und 500.000 Euro. Zusammen ergeben sich zwei Millionen Euro. Wenn keine weiteren Leistungsbegrenzungen greifen, können alle drei Schäden vollständig reguliert werden.
  • Beispiel 2: Ein Versicherungsfall verursacht einen gedeckten Schaden von 1,3 Millionen Euro, ein weiterer einen Schaden von 700.000 Euro. Für den ersten Versicherungsfall stehen höchstens eine Million Euro zur Verfügung, für den zweiten 700.000 Euro. Insgesamt beträgt die Leistung damit 1,7 Millionen Euro. Die darüber hinausgehenden 300.000 Euro des ersten Schadens bleiben außerhalb der vereinbarten Deckung.

Welche Bedeutung hat die Maximierung für Versicherungsnehmer?

Die Maximierung ist besonders wichtig, wenn innerhalb eines Versicherungsjahres mehrere größere Schäden entstehen. Eine niedrige Gesamtleistungsgrenze kann dazu führen, dass der verfügbare Versicherungsschutz durch frühere Versicherungsfälle bereits teilweise oder vollständig ausgeschöpft ist.

Bei der Auswahl einer Haftpflichtversicherung sollten deshalb sowohl die Versicherungssumme je Versicherungsfall als auch die Gesamtleistungsgrenze berücksichtigt werden. Warum eine ausreichend hohe Deckungssumme besonders bei schweren Personenschäden wichtig ist, erläutert unsere Fachseite zur Privathaftpflichtversicherung.

Welche Besonderheiten gelten bei Serienschäden?

Bei manchen Versicherungsverträgen gelten mehrere Schäden, die auf derselben Ursache oder auf zusammenhängenden Umständen beruhen, als ein einziger Versicherungsfall. Solche Regelungen werden als Serienschadenklauseln bezeichnet.

Für die zusammengefassten Schäden kann dann nur die Versicherungssumme eines Versicherungsfalls zur Verfügung stehen, selbst wenn die Gesamtleistungsgrenze des Versicherungsjahres noch nicht ausgeschöpft ist. Maßgeblich sind die konkreten Versicherungsbedingungen.

Worauf sollten Versicherungsnehmer achten?

Versicherungsnehmer sollten prüfen, wie hoch die Deckungssumme je Versicherungsfall ist, welche Gesamtleistungsgrenze gilt und welcher Zeitraum dafür maßgeblich ist. Auch besondere Entschädigungsgrenzen, Serienschadenklauseln und die Anrechnung von Kosten können den tatsächlich verfügbaren Versicherungsschutz beeinflussen.

Eine mehrfach maximierte Versicherungssumme ersetzt keine ausreichend hohe Deckungssumme je Versicherungsfall. Beide Grenzen müssen zum jeweiligen Haftungsrisiko passen.

Synonyme - Versicherungssummenmaximierung, Maximierung der Deckungssumme
Mediation

Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren zur Konfliktlösung, bei dem die Beteiligten freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Lösung anstreben. Ein unabhängiger und neutraler Mediator unterstützt sie dabei, ihre unterschiedlichen Sichtweisen, Interessen und Bedürfnisse zu klären. Er trifft keine Entscheidung über den Konflikt und gibt keine verbindliche Lösung vor.

Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Mediationsgesetz. Der Mediator ist allen Beteiligten gleichermaßen verpflichtet und achtet darauf, dass sie angemessen und fair in das Verfahren einbezogen werden. Ausführliche Informationen zu den Grundsätzen und zum Ablauf bietet die Seite Was ist Mediation?.

Welche Vorteile bietet eine Mediation?

Mediation ermöglicht den Beteiligten, selbst über eine Lösung ihres Konflikts zu entscheiden. Sie kann schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren sein, insbesondere wenn eine Einigung ohne langwierige rechtliche Auseinandersetzung gelingt. Eine Garantie dafür besteht allerdings nicht. Auch bei einer Mediation können Kosten entstehen, etwa für den Mediator oder eine begleitende rechtliche Beratung.

Ein weiterer Vorteil ist die Vertraulichkeit des Verfahrens. Für den Mediator und die gesetzlich erfassten mitwirkenden Personen gelten Verschwiegenheitspflichten. Die Beteiligten sollten zusätzlich vereinbaren, wie sie mit vertraulichen Informationen umgehen. Welche weiteren Möglichkeiten das Verfahren eröffnet, erläutert die Seite Vorteile der Mediation.

Wann kommt Mediation bei Versicherungsstreitigkeiten infrage?

Mediation kann bei unterschiedlichen Konflikten im Versicherungsbereich sinnvoll sein. Dazu gehören Meinungsverschiedenheiten über die Schadenregulierung, die Auslegung von Versicherungsbedingungen oder die Höhe einer Versicherungsleistung. Auch bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen und Vermittlern sowie bei innerbetrieblichen Konflikten kann das Verfahren eingesetzt werden.

Gerade bei komplexen Versicherungsfällen kann es hilfreich sein, neben rechtlichen Fragen auch unterschiedliche Erwartungen, Kommunikationsprobleme und wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Beteiligten freiwillig mitwirken und bereit sind, gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Eine Einigung ist nicht garantiert.

Weitere Informationen zu den Einsatzmöglichkeiten und Besonderheiten bietet die Seite Mediation in der Versicherungswirtschaft.

Was unterscheidet Mediation von einer Schlichtung?

Bei einer Mediation entwickeln die Beteiligten ihre Lösung eigenverantwortlich. Eine Schlichtungsstelle kann dagegen je nach Verfahrensordnung einen Lösungsvorschlag unterbreiten oder unter bestimmten Voraussetzungen eine verbindliche Entscheidung treffen.

Für Streitigkeiten mit Versicherungsunternehmen stehen Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen auch anerkannte Schlichtungsstellen zur Verfügung. Diese Verfahren sind von einer Mediation zu unterscheiden und können insbesondere dann eine Alternative sein, wenn es vorrangig um die Prüfung eines konkreten Leistungsanspruchs geht.

Welche Grenzen hat die Mediation?

Mediation setzt voraus, dass die Beteiligten eigenverantwortlich verhandeln können und ihre Interessen ausreichend berücksichtigt werden. Besteht ein erhebliches Machtungleichgewicht, fehlt die Bereitschaft zur Zusammenarbeit oder wird eine verbindliche gerichtliche Entscheidung benötigt, kann ein anderes Verfahren geeigneter sein.

Wichtig ist außerdem, dass eine Mediation gesetzliche oder vertragliche Fristen nicht automatisch hemmt. Versicherungsnehmer sollten deshalb insbesondere bei drohender Verjährung oder laufenden Rechtsbehelfsfristen rechtzeitig rechtlichen Rat einholen.

Synonyme - Mediationsverfahren
Medicproof

Medicproof ist der medizinische Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung in Deutschland. Die Medicproof GmbH mit Sitz in Köln ist ein Tochterunternehmen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband). Ihre Aufgabe besteht darin, Pflegebegutachtungen für privat pflegeversicherte Menschen zu organisieren und deren Qualität zu sichern.

Die beauftragten Gutachterinnen und Gutachter prüfen, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher der fünf Pflegegrade zutrifft. Das Gutachten bildet die Grundlage für die Leistungsentscheidung des privaten Pflegeversicherers. Die Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Absicherung erläutert unsere Fachseite zur Pflegeversicherung.

Welche Aufgaben übernimmt Medicproof?

Medicproof koordiniert bundesweit Pflegebegutachtungen und arbeitet dafür mit selbstständig tätigen Ärztinnen, Ärzten und Pflegefachpersonen zusammen. Dazu gehören insbesondere Erstbegutachtungen, Begutachtungen nach Änderungsanträgen und Wiederholungsbegutachtungen.

Beurteilt wird, wie selbstständig die versicherte Person ihren Alltag bewältigen kann. Maßgeblich sind sechs gesetzlich festgelegte Lebensbereiche, darunter Mobilität, Selbstversorgung, kognitive Fähigkeiten und der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen.

Wie läuft die Pflegebegutachtung ab?

Privat Pflegeversicherte stellen ihren Antrag beim zuständigen Versicherungsunternehmen. Dieses beauftragt Medicproof mit der Begutachtung. Je nach Art des Auftrags und den geltenden Voraussetzungen erfolgt die Begutachtung im Wohnumfeld, telefonisch oder per Video.

Dabei werden die Einschränkungen der Selbstständigkeit erfasst. Medizinische Unterlagen, Angaben zu Medikamenten und Hilfsmitteln sowie Informationen von Pflegepersonen können in die Beurteilung einfließen. Die Gutachterin oder der Gutachter erstellt anschließend ein standardisiertes Pflegegutachten.

Welche Vorbereitungen sinnvoll sind und wie Betroffene bei einer aus ihrer Sicht unzutreffenden Einstufung vorgehen können, erläutert unsere Fachseite Pflegegrad beantragen.

Ist Medicproof unabhängig?

Medicproof gehört organisatorisch zum PKV-Verband und wird im Auftrag privater Versicherungsunternehmen tätig. Die Gutachterinnen und Gutachter erstellen ihre fachlichen Beurteilungen jedoch unabhängig. Medicproof sorgt durch einheitliche Vorgaben, Schulungen und Qualitätskontrollen für vergleichbare Begutachtungsstandards.

Medicproof entscheidet nicht selbst über die Bewilligung von Pflegeleistungen. Die Leistungsentscheidung trifft das zuständige Versicherungsunternehmen.

Was unterscheidet Medicproof vom Medizinischen Dienst?

In der sozialen Pflegeversicherung werden Begutachtungen in der Regel durch den Medizinischen Dienst (MD) oder andere beauftragte unabhängige Gutachter durchgeführt. Bei privat Pflegeversicherten übernimmt diese Aufgabe grundsätzlich Medicproof.

Die gesetzlichen Kriterien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sind in beiden Systemen vergleichbar. Unterschiede bestehen vor allem bei der Organisation der Begutachtung und der zuständigen Stelle für die Leistungsentscheidung.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?

Die Pflegebegutachtung richtet sich nach den Vorschriften des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI), insbesondere den Regelungen zur Pflegebedürftigkeit, zur Ermittlung des Pflegegrades und zur privaten Pflegepflichtversicherung.

Für privat Pflegeversicherte gelten die gesetzlichen Vorgaben in Verbindung mit den Bedingungen ihrer privaten Pflegepflichtversicherung. Maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen für den beantragten Leistungsanspruch erfüllt sind.

Synonyme - Medicproof GmbH
Medienverlust

Medienverlust bezeichnet im Versicherungswesen den unbeabsichtigten Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen aus Leitungen, Behältern oder technischen Anlagen. Dazu gehören beispielsweise Frischwasser, Gas, Heizöl oder Kühlmittel. Ursachen können ein Rohrbruch, eine Undichtigkeit oder ein technischer Defekt sein.

Der Verlust kann Kosten verursachen, auch wenn das ausgetretene Medium keine weiteren Gegenstände beschädigt. So kann nach einem Rohrbruch eine größere Menge Frischwasser verloren gehen, die vom Wasserversorger dennoch berechnet wird.

Ist Medienverlust in der Wohngebäudeversicherung versichert?

In der Wohngebäudeversicherung können die Kosten für verlorenes Frischwasser oder andere Betriebsmedien als zusätzliche Leistung versichert sein. Häufig setzt diese Leistung voraus, dass der Verlust durch einen versicherten Schaden entstanden ist. Welche Medien und Kosten eingeschlossen sind, hängt vom jeweiligen Tarif ab.

Dabei ist zwischen dem Verlust des Mediums und den eigentlichen Sachschäden zu unterscheiden. Die Reparatur eines versicherten Rohrbruchs oder die Beseitigung eines Nässeschadens am Gebäude ist nicht dasselbe wie die Erstattung der Kosten für das ausgetretene Wasser.

Weitere Informationen zu zusätzlichen Leistungen und besonderen Schadenfällen bietet unsere Fachseite zur erweiterten Wasserschadenabsicherung. Welche Versicherung bei einem Wasserschaden zuständig sein kann, erläutert außerdem unser Beitrag Wasserschäden: Welche Versicherung zahlt?.

Welche anderen Versicherungen können bei Medienverlust leisten?

Bei gewerblich genutzten Gebäuden oder technischen Anlagen kann der Verlust von Betriebsmedien unter bestimmten Voraussetzungen über eine gewerbliche Sach- oder technische Versicherung abgesichert sein. Ob der Wert des verlorenen Mediums ersetzt wird, ergibt sich aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Verursachen ausgetretene Flüssigkeiten oder Gase Schäden bei Dritten, kann eine Haftpflichtversicherung relevant werden. Bei Umweltschäden kommen je nach Schadenursache und Verantwortlichkeit spezielle Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadensdeckungen infrage. Diese Versicherungen ersetzen jedoch nicht automatisch den Wert des verlorenen Mediums.

Welche Kosten können bei einem Medienverlust entstehen?

Neben dem wirtschaftlichen Wert des verlorenen Mediums können Kosten für die Reparatur beschädigter Leitungen, die Beseitigung von Sachschäden oder notwendige Reinigungsmaßnahmen entstehen. In Unternehmen kann ein größerer Schaden außerdem zu einer Betriebsunterbrechung führen.

Ob diese Kosten versichert sind, muss für jede Schadenposition gesondert geprüft werden. Auch Selbstbeteiligungen, besondere Entschädigungsgrenzen und Ausschlüsse können die Versicherungsleistung begrenzen.

Was sollten Versicherungsnehmer beachten?

Wichtig ist die Prüfung, welche Medien versichert sind, welche Schadenursachen erfasst werden und ob der Medienverlust ausdrücklich als zusätzliche Leistung vereinbart wurde. Bei Wasserverlust sollte außerdem geklärt werden, ob neben den Frischwasserkosten auch berechnete Abwasserkosten erstattet werden.

Der Umfang des Versicherungsschutzes lässt sich nicht allein aus der Bezeichnung Medienverlust ableiten. Entscheidend sind die konkreten Vertragsbedingungen.

Ist der Verlust von Daten ebenfalls ein Medienverlust?

Im allgemeinen Sprachgebrauch kann Medienverlust auch den Verlust oder die Beschädigung von Datenträgern und gespeicherten Informationen bezeichnen. Versicherungstechnisch ist jedoch zwischen dem Sachschaden an einem Datenträger und dem Verlust der darauf gespeicherten Daten zu unterscheiden.

Wird beispielsweise ein Computer durch einen versicherten Brand beschädigt, kann die Hausratversicherung für das Gerät leisten. Die Wiederherstellung verlorener Daten ist dagegen nicht automatisch eingeschlossen. Hierfür können besondere Datenrettungsklauseln, eine Elektronikversicherung oder bei bestimmten Cyberereignissen eine Cyberversicherung relevant sein.

Synonyme - Medienverlustdeckung
Medizinisch notwendige Heilbehandlung

Medizinisch notwendige Heilbehandlung bezeichnet eine Untersuchung oder Behandlung, die aufgrund einer Krankheit oder von Unfallfolgen nach objektiven medizinischen Erkenntnissen erforderlich beziehungsweise vertretbar ist. Dazu können diagnostische Untersuchungen, Medikamente, Operationen, Physiotherapie und psychotherapeutische Behandlungen gehören. Eine medizinisch notwendige Behandlung muss nicht zwingend zur Heilung führen; sie kann auch dazu dienen, Beschwerden zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.

Wann ist eine Heilbehandlung medizinisch notwendig?

In der privaten Krankenversicherung wird die medizinische Notwendigkeit anhand der objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Behandlung beurteilt. Entscheidend ist, ob es aus damaliger medizinischer Sicht vertretbar war, die Behandlung als notwendig anzusehen. Die Einschätzung des behandelnden Arztes ist dabei wichtig, aber nicht allein ausschlaggebend. Auch eine weniger aufwendige Behandlungsmöglichkeit bedeutet nicht automatisch, dass die gewählte Behandlung medizinisch unnötig war.

Nicht jede gewünschte oder ärztlich empfohlene Maßnahme begründet deshalb einen Erstattungsanspruch. Rein kosmetische Eingriffe ohne Krankheitsbezug sind beispielsweise grundsätzlich keine medizinisch notwendigen Heilbehandlungen wegen einer Krankheit. Bei neuartigen oder umstrittenen Behandlungsmethoden kommt es auf die medizinischen Erkenntnisse und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen an.

Welche Unterschiede bestehen zwischen GKV und PKV?

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) richtet sich der Anspruch auf Krankenbehandlung insbesondere nach § 27 SGB V. Die Behandlung muss notwendig sein, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Zusätzlich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V: Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Ob eine bestimmte Behandlung von der GKV übernommen wird, hängt auch von den gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen und gegebenenfalls den Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses ab.

In der privaten Krankenversicherung (PKV) ergibt sich die Erstattung medizinisch notwendiger Heilbehandlungen aus § 192 Abs. 1 VVG und dem vereinbarten Versicherungsschutz. Die medizinische Notwendigkeit allein bedeutet daher nicht, dass jede Behandlung in jedem Tarif vollständig erstattet wird. Maßgeblich sind auch die Versicherungsbedingungen, vereinbarte Leistungsbegrenzungen und mögliche Selbstbeteiligungen.

Was tun, wenn die Kostenübernahme unklar ist?

Bei einer geplanten, kostenintensiven Behandlung sollten Versicherte vorab klären, ob die Leistung übernommen wird. In der GKV können insbesondere bei Leistungen außerhalb der regulären Versorgung eine vorherige Genehmigung oder besondere Voraussetzungen erforderlich sein. Bei der PKV empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage mit Behandlungsplan und gegebenenfalls Kostenvoranschlag.

Übersteigen die voraussichtlichen Behandlungskosten in der PKV 2.000 Euro, können Versicherungsnehmer nach § 192 Abs. 8 VVG vor Behandlungsbeginn eine Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes in Textform verlangen. Der Versicherer muss grundsätzlich innerhalb von vier Wochen antworten, bei dringlicher Behandlung spätestens innerhalb von zwei Wochen. Eine solche Auskunft kann helfen, spätere Streitigkeiten über die Kostenerstattung zu vermeiden.

Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen

Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sollen Menschen dabei helfen, nach einer Erkrankung, einem Unfall oder bei länger bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen ihre körperlichen und psychischen Fähigkeiten zu verbessern oder möglichst weitgehend wiederherzustellen. Ziel ist es, die Selbstständigkeit im Alltag zu erhalten, eine Verschlimmerung gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu vermeiden und die Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben zu unterstützen.

Welche Leistungen gehören zur medizinischen Rehabilitation?

Die Maßnahmen werden auf die gesundheitliche Situation und den individuellen Rehabilitationsbedarf abgestimmt. Dazu können ärztliche Betreuung, Physiotherapie, Ergotherapie, psychologische Unterstützung, Bewegungstherapie und Schulungen zum Umgang mit chronischen Erkrankungen gehören. Je nach Bedarf werden unterschiedliche Behandlungsformen miteinander kombiniert.

Medizinische Rehabilitation kann stationär in einer Rehabilitationseinrichtung oder ambulant erfolgen. Anders als bei einer akuten Krankenhausbehandlung steht dabei vor allem im Mittelpunkt, vorhandene Fähigkeiten zu stärken, Einschränkungen zu verringern und die Betroffenen auf eine möglichst selbstständige Lebensführung vorzubereiten.

Wer übernimmt die Kosten?

Die rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Welche Leistungen beansprucht werden können und welcher Träger zuständig ist, richtet sich zusätzlich nach den Vorschriften des jeweiligen Sozialleistungsbereichs.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist häufig zuständig, wenn durch die Rehabilitation eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet beziehungsweise eine bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden soll. Hierfür müssen die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Die gesetzliche Krankenversicherung kann zuständig sein, wenn eine medizinische Rehabilitation erforderlich ist und kein anderer Rehabilitationsträger vorrangig leisten muss. Nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit kommt insbesondere die gesetzliche Unfallversicherung als Leistungsträger infrage.

Wie lange dauern medizinische Rehabilitationsmaßnahmen?

Die Dauer hängt vom gesundheitlichen Bedarf, der Art der Rehabilitation und dem zuständigen Leistungsträger ab. Stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen für Erwachsene dauern bei der gesetzlichen Rentenversicherung häufig etwa drei Wochen. Bei einer ambulanten Rehabilitation kann eine vergleichbare Anzahl von Behandlungstagen vorgesehen sein. Je nach Erkrankung und Rehabilitationsverlauf sind kürzere oder längere Maßnahmen sowie Verlängerungen möglich.

Wie wird eine medizinische Rehabilitation beantragt?

In der Regel ist ein Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger erforderlich. Ärztliche Befunde und eine medizinische Begründung helfen dabei, den Rehabilitationsbedarf festzustellen. Wird der Antrag bei einem nicht zuständigen Rehabilitationsträger gestellt, gelten für die Zuständigkeitsklärung die Regelungen des SGB IX. Versicherte müssen deshalb nicht sämtliche möglichen Leistungsträger selbst nacheinander kontaktieren.

Bei der Auswahl einer geeigneten Rehabilitationseinrichtung sind die gesetzlichen Regelungen zum Wunsch- und Wahlrecht zu berücksichtigen. Persönliche Lebensumstände und berechtigte Wünsche der Betroffenen können dabei eine Rolle spielen.

Welche Kosten können für Versicherte entstehen?

Auch bei einer bewilligten medizinischen Rehabilitation können gesetzliche Zuzahlungen anfallen. Ob und in welcher Höhe sie zu leisten sind, hängt unter anderem vom zuständigen Leistungsträger, der Art der Maßnahme und möglichen Befreiungsregelungen ab. Unter bestimmten Voraussetzungen können außerdem ergänzende Leistungen wie Reisekosten oder Übergangsgeld infrage kommen.

Wer privat krankenversichert ist, sollte vor Beginn einer Rehabilitation prüfen, ob und in welchem Umfang der vereinbarte Tarif entsprechende Leistungen vorsieht. Eine medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahme ist nicht automatisch in jedem privaten Krankenversicherungstarif vollständig versichert.

Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

Wer längere Zeit krankgeschrieben ist, ein Hilfsmittel benötigt oder einen Pflegegrad beantragt, kann mit dem Medizinischen Dienst in Berührung kommen. Die Einrichtung hieß früher Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) und unterstützt die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen bei medizinischen und pflegefachlichen Fragen. Doch welche Aufgaben übernimmt der Medizinische Dienst, wie läuft eine Begutachtung ab und welche Rechte haben Versicherte, wenn sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind?

 

Was ist der Medizinische Dienst (MD)?

Der Medizinische Dienst (MD) ist der unabhängige medizinische und pflegefachliche Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Er beurteilt beispielsweise, ob bestimmte medizinische Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung erfüllt sind oder in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit besteht. Die Medizinischen Dienste sind als eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Sie werden von den Kranken- und Pflegekassen finanziert, sind bei ihren fachlichen Bewertungen jedoch unabhängig. Ihre Gutachterinnen und Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen und dürfen nicht in die Behandlung oder pflegerische Versorgung der Versicherten eingreifen.

 

Welche Aufgaben übernimmt der Medizinische Dienst?

Der Medizinische Dienst wird eingeschaltet, wenn die Kranken- oder Pflegekasse eine medizinische beziehungsweise pflegefachliche Einschätzung benötigt oder eine Begutachtung gesetzlich vorgeschrieben ist. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören:

  • Prüfung der Arbeitsunfähigkeit: Bei Zweifeln an einer Krankschreibung oder zur Sicherung des Behandlungserfolgs kann die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme einholen.
  • Begutachtung von Pflegebedürftigkeit: Im Auftrag der Pflegekasse wird geprüft, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad angemessen ist.
  • Beurteilung medizinischer Leistungen: Der Medizinische Dienst prüft unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise die medizinische Notwendigkeit bestimmter Hilfsmittel, Rehabilitationsmaßnahmen oder anderer beantragter Leistungen.
  • Prüfung von Behandlungsfehlern: Bei einem vermuteten Behandlungsfehler kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst mit einer fachlichen Begutachtung beauftragen.
  • Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen: Der Medizinische Dienst übernimmt gesetzlich geregelte Prüfaufgaben bei Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und weiteren Leistungserbringern.

Der Medizinische Dienst entscheidet dabei grundsätzlich nicht selbst über den Leistungsanspruch eines Versicherten. Er erstellt eine fachliche Stellungnahme, die der Kranken- oder Pflegekasse als Grundlage für ihre Entscheidung dient. Die Verantwortung für den Leistungsbescheid liegt bei der jeweiligen Kasse.

 

Wie läuft eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ab?

Ob eine persönliche Untersuchung erforderlich ist, hängt vom Anlass der Begutachtung und den gesetzlichen Vorgaben ab. Häufig reichen die vorhandenen medizinischen Unterlagen aus. In anderen Fällen werden zusätzliche Befunde angefordert oder Versicherte zu einer Untersuchung eingeladen. Bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit kann die Begutachtung beispielsweise im häuslichen Umfeld, in einer Pflegeeinrichtung oder unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen auch telefonisch beziehungsweise per Videotelefonie erfolgen.

Bei einer Pflegebegutachtung wird insbesondere untersucht, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigen kann und in welchen Bereichen Unterstützung benötigt wird. Grundlage sind die bundesweit geltenden Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund. Bei einer Prüfung der Arbeitsunfähigkeit stehen dagegen die gesundheitlichen Einschränkungen und ihre Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit im Mittelpunkt.

Nach Abschluss der Begutachtung erhält die beauftragende Kranken- oder Pflegekasse das Ergebnis und die wesentlichen Gründe der fachlichen Bewertung. Auf dieser Grundlage trifft sie ihre Entscheidung und informiert den Versicherten über das Ergebnis.

 

Welche Rechte haben Versicherte bei einer Begutachtung?

Versicherte haben das Recht, die Grundlagen einer Begutachtung nachzuvollziehen und eine darauf beruhende Leistungsentscheidung überprüfen zu lassen. Sie haben Anspruch auf ein rechtmäßiges Verfahren. Wird ein Leistungsantrag aufgrund einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes abgelehnt, muss die Krankenkasse das Begutachtungsergebnis und die wesentlichen Gründe verständlich mitteilen.

Darüber hinaus können Versicherte Akteneinsicht verlangen und das für ihre Entscheidung relevante Gutachten anfordern. Bei Unstimmigkeiten empfiehlt es sich, die medizinischen Feststellungen mit dem behandelnden Arzt zu besprechen. Fehlende Befunde, unzutreffende Angaben oder nicht ausreichend berücksichtigte Einschränkungen können wichtige Gründe sein, eine Entscheidung überprüfen zu lassen.

 

Was tun, wenn die Krankenkasse eine Leistung ablehnt?

Lehnt die Krankenkasse eine beantragte Leistung ab, können Versicherte gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Dafür gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, sofern eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist. Fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, kann sich die Frist auf ein Jahr verlängern. Die konkrete Rechtsbehelfsbelehrung sollte deshalb sorgfältig gelesen werden.

Für einen Widerspruch ist es hilfreich, das Gutachten des Medizinischen Dienstes anzufordern und die Begründung der Ablehnung zu prüfen. Zusätzliche ärztliche Stellungnahmen oder bisher nicht berücksichtigte Befunde können die eigene Argumentation unterstützen. Die Krankenkasse muss den Widerspruch prüfen und gegebenenfalls eine erneute medizinische Bewertung veranlassen. Bleibt sie bei ihrer ablehnenden Entscheidung, kann nach dem Widerspruchsverfahren grundsätzlich Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Wer sich nicht gegen die Leistungsentscheidung, sondern über das Verhalten oder die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes beschweren möchte, kann sich außerdem vertraulich an die unabhängige Ombudsperson des zuständigen Medizinischen Dienstes wenden. Eine solche Beschwerde ersetzt allerdings keinen fristgerechten Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse.

 

Warum heißt der frühere MDK heute Medizinischer Dienst?

Mit dem 2019 verabschiedeten MDK-Reformgesetz wurde die Organisation der Medizinischen Dienste grundlegend verändert. Ziel war es, ihre Unabhängigkeit gegenüber den Krankenkassen zu stärken und die Begutachtung nach einheitlichen fachlichen Maßstäben sicherzustellen. Die bisherigen Medizinischen Dienste der Krankenversicherung wurden 2021 in eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewandelt und tragen seither die Bezeichnung Medizinischer Dienst.

Zum 1. Januar 2022 entstand außerdem der Medizinische Dienst Bund als Nachfolger des früheren Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS). Er koordiniert die fachliche Zusammenarbeit der regionalen Medizinischen Dienste, erlässt verbindliche Richtlinien und berät die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung in übergeordneten medizinischen und pflegefachlichen Fragen. Die Bezeichnung MDK wird zwar weiterhin häufig verwendet, ist aber nicht mehr der offizielle Name.

 

Fazit: Welche Bedeutung hat der Medizinische Dienst für Versicherte?

Der Medizinische Dienst übernimmt eine wichtige Kontroll- und Beratungsfunktion in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Seine Gutachten sollen dazu beitragen, medizinische und pflegefachliche Fragen sachgerecht und nach einheitlichen Maßstäben zu beurteilen. Für Versicherte ist vor allem wichtig, dass der Medizinische Dienst eine fachliche Einschätzung abgibt, die Entscheidung über eine beantragte Leistung jedoch bei der Kranken- oder Pflegekasse liegt. Wer mit einem Bescheid nicht einverstanden ist, kann das zugrunde liegende Gutachten prüfen lassen und seine gesetzlichen Rechtsmittel nutzen.

 

Weiterführende Informationen

Ausführliche Informationen zu Organisation und Aufgaben finden Sie beim Medizinischen Dienst Bund. Die gesetzlichen Grundlagen zur Begutachtung und Beratung enthält § 275 SGB V. Informationen zum Vorgehen bei einer abgelehnten Leistung bietet außerdem das staatliche Gesundheitsportal gesund.bund.de.

Synonyme - MDK, Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, Medizinischer Dienst, Medizinische Dienste, MD
Medizinischer Dienst Bund

Der Medizinische Dienst Bund (MD Bund) ist eine bundesweit tätige Körperschaft des öffentlichen Rechts im deutschen Gesundheitswesen. Er unterstützt die regionalen Medizinischen Dienste bei der einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben, entwickelt fachliche Richtlinien und vertritt deren Interessen auf Bundesebene. Anders als die regionalen Medizinischen Dienste begutachtet er grundsätzlich keine einzelnen Versicherten.

Welche Aufgaben hat der Medizinische Dienst Bund?

Zu den wesentlichen Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund gehören die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Richtlinien für die Begutachtung, die Förderung einheitlicher Qualitätsstandards sowie die Koordination der Zusammenarbeit zwischen den regionalen Medizinischen Diensten. Er wirkt außerdem an Fragen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung medizinischer und pflegerischer Begutachtungsverfahren mit.

Die konkrete Prüfung medizinischer Leistungsansprüche, die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit und die Prüfung von Krankenhausabrechnungen erfolgen dagegen durch die regionalen Medizinischen Dienste im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten.

Auf welcher gesetzlichen Grundlage arbeitet der Medizinische Dienst Bund?

Die Organisation und die Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund sind insbesondere in den §§ 281 und 282 SGB V geregelt. Weitere Vorschriften des SGB V und des SGB XI betreffen die Aufgaben der Medizinischen Dienste in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Medizinische Dienst Bund ist nicht mit dem früheren Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) gleichzusetzen. Im Zuge der gesetzlichen Neuorganisation wurden die Medizinischen Dienste organisatorisch von den Krankenkassen getrennt und als eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgestaltet.

Wie ist der Medizinische Dienst organisiert?

Der Medizinische Dienst Bund hat seinen Sitz in Essen. Er bildet die bundesweite Organisationsebene der Medizinischen Dienste. Daneben bestehen regionale Medizinische Dienste, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Begutachtungen und Prüfungen durchführen. Sie sind keine Landesverbände oder nachgeordneten Geschäftsstellen des Medizinischen Dienstes Bund, sondern eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Welche Rolle spielt der Medizinische Dienst bei der Pflegebegutachtung?

Wenn gesetzlich Pflegeversicherte einen Pflegegrad beantragen, beauftragt die Pflegekasse in der Regel den zuständigen regionalen Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Dabei wird geprüft, wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag bewältigen kann und in welchen Bereichen Unterstützung erforderlich ist.

Wie das Verfahren abläuft und welche Voraussetzungen gelten, erläutert unsere Fachseite Pflegegrad beantragen. Die gesetzlichen Grundlagen der Pflegeleistungen werden auf unserer Seite zum Sozialgesetzbuch XI näher erläutert.

Wer entscheidet über die beantragte Leistung?

Der regionale Medizinische Dienst erstellt eine fachliche Stellungnahme oder ein Gutachten. Die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung einer Leistung trifft grundsätzlich die zuständige Kranken- oder Pflegekasse. Ein Gutachten ist somit nicht mit einem Leistungsbescheid gleichzusetzen.

Sind Versicherte mit einer Entscheidung ihrer Kranken- oder Pflegekasse nicht einverstanden, können sie gegen den Bescheid nach den gesetzlichen Vorschriften Widerspruch einlegen. Der Medizinische Dienst Bund ist dagegen keine allgemeine Widerspruchs- oder Beschwerdestelle für einzelne Leistungsentscheidungen.

Synonyme - MD Bund
Medizinprodukte

Medizinprodukte sind Produkte, die vom Hersteller für einen bestimmten medizinischen Zweck vorgesehen sind. Sie dienen beispielsweise dazu, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder Beschwerden zu lindern. Dazu gehören unter anderem Verbandmaterial, Hörgeräte, Rollstühle, Herzschrittmacher, Implantate, medizinische Untersuchungsgeräte und bestimmte Softwareanwendungen.

Anders als Arzneimittel entfalten Medizinprodukte ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung grundsätzlich nicht durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Prozesse. Entscheidend für die Einordnung ist insbesondere die vom Hersteller festgelegte Zweckbestimmung.

Welche Risikoklassen gibt es bei Medizinprodukten?

Medizinprodukte werden nach der europäischen Medizinprodukteverordnung (MDR) in die Risikoklassen I, IIa, IIb und III eingeteilt. Klasse I umfasst Produkte mit vergleichsweise geringem Risiko, während Klasse III die höchste Risikoklasse darstellt. Die Einstufung richtet sich unter anderem nach der vorgesehenen Anwendung, der Anwendungsdauer und möglichen Risiken für Patienten.

Für In-vitro-Diagnostika, beispielsweise bestimmte Bluttests oder andere Untersuchungen von Körperproben, gilt eine eigene europäische Verordnung (IVDR) mit den Risikoklassen A, B, C und D. Dabei steht Klasse D für das höchste Risiko.

Wer prüft und überwacht Medizinprodukte?

Für Medizinprodukte gibt es grundsätzlich kein allgemeines behördliches Zulassungsverfahren wie bei Arzneimitteln. Hersteller müssen vielmehr nachweisen, dass ihre Produkte die geltenden europäischen Anforderungen an Sicherheit und Leistung erfüllen. Dafür ist ein Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, an dem abhängig von der Risikoklasse und den Produkteigenschaften eine unabhängige Benannte Stelle beteiligt sein muss.

Nach erfolgreichem Abschluss des vorgeschriebenen Verfahrens bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung an. In Deutschland übernehmen unter anderem das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie die zuständigen Landesbehörden gesetzlich festgelegte Aufgaben im Bereich der Medizinprodukteüberwachung.

Welche gesetzlichen Vorschriften gelten?

Wesentliche Rechtsgrundlagen sind die europäische Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 (MDR), die Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika (IVDR) und das deutsche Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG). Für die sichere Anwendung und den Betrieb bestimmter Medizinprodukte gelten zusätzlich die Anforderungen der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV).

Welche Medizinprodukte bezahlt die Krankenversicherung?

Ob die Kosten eines Medizinprodukts übernommen werden, hängt von seinem Verwendungszweck und den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen ab. Medizinprodukte können beispielsweise Bestandteil einer ärztlichen Behandlung sein oder als Hilfsmittel zur eigenständigen Nutzung durch Versicherte bereitgestellt werden.

In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Anspruch auf Hilfsmittel insbesondere nach § 33 SGB V. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes bietet eine Orientierung über erstattungsfähige Produkte. Es ist jedoch nicht abschließend: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch nicht gelistete Hilfsmittel übernommen werden.

In der privaten Krankenversicherung sind die vereinbarten Tarifleistungen und Versicherungsbedingungen maßgeblich. Je nach Vertrag können beispielsweise Erstattungsgrenzen, besondere Voraussetzungen oder Selbstbeteiligungen gelten.

Bedeutet die CE-Kennzeichnung automatisch eine Kostenübernahme?

Nein. Die CE-Kennzeichnung bestätigt, dass das Medizinprodukt nach dem vorgeschriebenen Verfahren die einschlägigen europäischen Anforderungen erfüllt. Sie begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch eine Krankenversicherung.

Vor der Anschaffung eines teuren Hilfsmittels sollten Versicherte deshalb klären, ob eine ärztliche Verordnung, eine vorherige Genehmigung oder ein bestimmter Versorgungsweg erforderlich ist. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung können außerdem gesetzliche Zuzahlungen oder selbst zu tragende Mehrkosten entstehen, wenn eine über das medizinisch Notwendige hinausgehende Ausstattung gewählt wird.

Mehrfachagent

Ein Mehrfachagent (auch Mehrfachvertreter oder Mehrfirmenvertreter genannt) ist ein Versicherungsvertreter, der im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermittelt oder abschließt. Im Unterschied zum Einfirmenvertreter kann er Produkte verschiedener Versicherer anbieten. Er handelt rechtlich jedoch auf der Seite der Versicherungsunternehmen und ist deshalb nicht mit einem Versicherungsmakler gleichzusetzen.

Welche Aufgaben hat ein Mehrfachagent?

Ein Mehrfachagent berät Kunden zu ihrem Versicherungsbedarf, erläutert die angebotenen Tarife und unterstützt beim Abschluss von Versicherungsverträgen. Häufig betreut er bestehende Verträge und ist auch bei Fragen zu Änderungen oder im Schadenfall Ansprechpartner.

Wie andere Versicherungsvermittler unterliegt er den gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Seine Empfehlungen müssen den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden Rechnung tragen und nachvollziehbar begründet werden. Dass er mehrere Versicherer vertritt, befreit ihn nicht von diesen Pflichten.

Ist ein Mehrfachagent unabhängig?

Ein Mehrfachagent ist nicht auf die Produkte eines einzigen Versicherungsunternehmens beschränkt. Daraus folgt jedoch keine rechtliche Unabhängigkeit gegenüber den Versicherern. Er arbeitet auf Grundlage entsprechender Vertreterverträge und kann grundsätzlich nur die Versicherungsprodukte vermitteln, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Verfügung stehen.

Für Kunden kann die größere Produktauswahl vorteilhaft sein. Sie bedeutet aber nicht automatisch, dass sämtliche Angebote des Versicherungsmarktes berücksichtigt werden. Entscheidend ist, mit welchen Versicherern der Mehrfachagent zusammenarbeitet und welche Tarife er tatsächlich vergleichen kann.

Worin unterscheidet sich ein Mehrfachagent vom Versicherungsmakler?

Der wesentliche Unterschied liegt in der rechtlichen Stellung: Ein Mehrfachagent ist Versicherungsvertreter und wird von den Versicherungsunternehmen mit der Vermittlung beauftragt. Ein Versicherungsmakler handelt dagegen im Auftrag des Kunden und hat dessen Interessen bei der Vermittlung zu wahren.

Auch ein Versicherungsmakler muss nicht jedes am Markt verfügbare Versicherungsprodukt anbieten. Er ist jedoch grundsätzlich zu einer geeigneten und hinreichend breiten Markt- und Vertragsgrundlage verpflichtet, soweit keine zulässigen abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Dass ein Makler für vermittelte Verträge eine Courtage vom Versicherer erhält, macht ihn nicht automatisch zum Versicherungsvertreter.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Vermittlerarten bietet unsere Fachseite über Versicherungsvermittler.

Wie wird ein Mehrfachagent bezahlt?

Mehrfachagenten erhalten ihre Vergütung üblicherweise von den Versicherungsunternehmen. Dazu gehören insbesondere Abschluss- und gegebenenfalls Bestandsprovisionen. Je nach vertraglicher Vereinbarung können weitere Vergütungsbestandteile hinzukommen.

Die Vergütungsstruktur kann wirtschaftliche Anreize schaffen, bestimmte Produkte bevorzugt zu vermitteln. Kunden sollten deshalb nicht nur auf den Beitrag achten, sondern auch prüfen, ob der empfohlene Versicherungsschutz zu ihrem Bedarf passt.

Welche Voraussetzungen muss ein Mehrfachagent erfüllen?

Für die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung ist grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) erforderlich. Dazu gehören unter anderem der Nachweis der erforderlichen Sachkunde, persönlicher Zuverlässigkeit, geordneter Vermögensverhältnisse und einer Berufshaftpflichtversicherung. Eine bestimmte abgeschlossene Berufsausbildung ist nicht in jedem Fall zwingend vorgeschrieben, da die Sachkunde auch auf anderen anerkannten Wegen nachgewiesen werden kann.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 34d Abs. 7 GewO können Versicherungsvertreter von der Erlaubnispflicht befreit sein, beispielsweise wenn sie ausschließlich nicht miteinander konkurrierende Produkte mehrerer Versicherer vermitteln und diese die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernehmen. Die vorgeschriebene Registrierung bleibt davon zu unterscheiden.

Woran erkennen Kunden einen Mehrfachagenten?

Versicherungsvermittler müssen Kunden beim ersten Geschäftskontakt unter anderem über ihre Vermittlerstellung informieren. Anhand der Erstinformation und des öffentlichen Versicherungsvermittlerregisters lässt sich prüfen, ob jemand als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler registriert ist.

Die Registereintragung als Versicherungsvertreter allein zeigt allerdings nicht immer, ob der Vermittler nur einen oder mehrere Versicherer vertritt. Kunden können deshalb ausdrücklich nachfragen, für welche Gesellschaften der Mehrfachagent tätig ist und welche Anbieter bei der Empfehlung berücksichtigt wurden.

Synonyme - Mehrfachvertreter, Mehrfirmenvertreter, Mehrfachversicherungsagent