FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

FAQ

Suche nach Begriffen
BegriffDefinition
Altersvorsorge

Unter Altersvorsorge versteht man alle Maßnahmen, die dazu dienen, den Lebensunterhalt im Ruhestand finanziell abzusichern. Ziel ist es, neben der Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten möglichst auch den gewünschten Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten.

Die Altersvorsorge kann auf gesetzlichen Rentenansprüchen, betrieblichen Versorgungsleistungen, privaten Versicherungen und selbst aufgebautem Vermögen beruhen. Welche Kombination sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Lebenssituation, dem Einkommen und den bereits bestehenden Ansprüchen ab.

Warum ist Altersvorsorge wichtig?

Mit dem Ende des Erwerbslebens fällt das bisherige Arbeitseinkommen in der Regel ganz oder teilweise weg. Die gesetzliche Rente bildet für viele Menschen eine wichtige Grundlage, reicht aber nicht immer aus, um den bisherigen Lebensstandard vollständig zu finanzieren.

Hinzu kommen die möglicherweise lange Dauer des Ruhestands, steigende Lebenshaltungskosten und individuelle Ausgaben, beispielsweise für Gesundheit oder Pflege. Eine frühzeitige Planung hilft, mögliche Versorgungslücken zu erkennen und rechtzeitig gegenzusteuern.

Welche Formen der Altersvorsorge gibt es?

In Deutschland wird häufig zwischen gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersvorsorge unterschieden. Die einzelnen Formen unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich ihrer Finanzierung, Förderung, Flexibilität und Risiken.

  • Gesetzliche Rentenversicherung: Sie ist für viele Beschäftigte die wichtigste Grundlage der Altersversorgung. Die späteren Leistungen richten sich insbesondere nach den erworbenen Rentenansprüchen. Nicht alle Selbstständigen sind versicherungspflichtig; unter bestimmten Voraussetzungen können sie freiwillige Beiträge leisten. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Fachseite zur gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Betriebliche Altersversorgung (bAV): Arbeitnehmer können über ihren Arbeitgeber zusätzliche Versorgungsansprüche aufbauen. Eine Möglichkeit ist die Entgeltumwandlung, bei der Teile des Arbeitsentgelts für die spätere Versorgung verwendet werden. Je nach Gestaltung können Arbeitgeberbeiträge und staatliche Förderungen hinzukommen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Fachseite zur betrieblichen Altersvorsorge.
  • Riester-Rente: Sie ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge. Die bisherige Förderung erfolgt insbesondere über Zulagen und mögliche zusätzliche Steuervorteile. Für ab 2027 neu abgeschlossene geförderte Altersvorsorgeverträge gelten reformierte Regeln. Bestehende Riester-Verträge können grundsätzlich weitergeführt werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Fachseite zur Riester-Rente.
  • Basisrente (Rürup-Rente): Sie gehört zur steuerlich geförderten Basisversorgung. Beiträge können innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerlich berücksichtigt werden. Im Gegenzug ist das angesparte Kapital grundsätzlich für eine lebenslange Rentenzahlung vorgesehen und nur eingeschränkt verfügbar. Weitere Einzelheiten erläutert unsere Fachseite zur Basisrente.
  • Private Rentenversicherung: Sie kann eine lebenslange Rentenzahlung ermöglichen. Je nach Vertrag unterscheiden sich Garantien, Kapitalanlage, Kosten und Auszahlungsmöglichkeiten. Weitere Einzelheiten finden Sie unter private Rentenversicherung.
  • Kapitallebensversicherung: Sie verbindet den langfristigen Vermögensaufbau mit einem Todesfallschutz. Bei Ablauf des Vertrags kann eine vereinbarte Kapitalleistung ausgezahlt werden. Kosten, Garantien und die Wirtschaftlichkeit sollten sorgfältig geprüft werden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Fachseite zur Kapitallebensversicherung.
  • Privater Vermögensaufbau: Auch Wertpapiere, Investmentfonds, Immobilien und andere Vermögenswerte können der Altersvorsorge dienen. Sie bieten unterschiedliche Ertragschancen, Risiken und Möglichkeiten, im Ruhestand auf das angesparte Vermögen zuzugreifen.

Welche Vor- und Nachteile haben die verschiedenen Vorsorgeformen?

Gesetzliche und lebenslange private Rentenleistungen können dazu beitragen, das Risiko einer sehr langen Lebensdauer finanziell abzusichern. Kapitalanlagen bieten dagegen häufig mehr Flexibilität, unterliegen aber je nach Anlageform Wertschwankungen und Verlustrisiken.

Bei Versicherungsprodukten sollten insbesondere Vertragskosten, Garantien, steuerliche Behandlung und eingeschränkte Verfügungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Staatliche Förderung allein macht eine Vorsorgeform nicht automatisch wirtschaftlich sinnvoll.

Einen weiterführenden Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten bietet unsere Fachseite zur privaten Altersvorsorge.

Wie lässt sich der persönliche Vorsorgebedarf ermitteln?

Ausgangspunkt ist die Frage, welche monatlichen Einnahmen im Ruhestand voraussichtlich zur Verfügung stehen und welche Ausgaben zu erwarten sind. Dabei sollten vorhandene gesetzliche Rentenansprüche, betriebliche Versorgungsleistungen, private Verträge und sonstiges Vermögen berücksichtigt werden.

Die Differenz zwischen den voraussichtlichen Alterseinkünften und dem gewünschten finanziellen Bedarf wird häufig als Versorgungslücke bezeichnet. Bei der Planung sollten auch Inflation, Steuern sowie mögliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden.

Eine regelmäßige Überprüfung ist sinnvoll, weil sich Einkommen, Lebensumstände, gesetzliche Rahmenbedingungen und persönliche Vorsorgeziele verändern können.

Welche Rolle spielt die Einkommenssicherung bei der Altersvorsorge?

Eine langfristige Altersvorsorge setzt häufig voraus, dass während des Erwerbslebens ausreichend Einkommen für laufende Beiträge und Sparleistungen zur Verfügung steht. Längere Krankheit oder Berufsunfähigkeit können den Vermögensaufbau erheblich beeinträchtigen.

Deshalb sollte neben der eigentlichen Altersvorsorge auch die Absicherung existenzieller Einkommensrisiken berücksichtigt werden. Welche Möglichkeiten bestehen, erläutern wir auf unserer Fachseite zur Einkommenssicherung.

Synonyme - Altersversorgung, Rentenvorsorge, finanzielle Vorsorge im Alter, Ruhestandsvorsorge
Amtshaftung

Unter Amtshaftung versteht man die gesetzliche Haftung des Staates oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes entstehen. Sie soll sicherstellen, dass Geschädigte unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen können.

Die Amtshaftung ist von der persönlichen Haftung eines Beschäftigten gegenüber seinem Dienstherrn zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist insbesondere für Beamte und andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst wichtig.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die Amtshaftung?

Die zentralen Rechtsgrundlagen sind § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Artikel 34 Grundgesetz (GG). § 839 BGB regelt die Schadensersatzpflicht bei schuldhafter Verletzung einer einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht. Artikel 34 GG bestimmt, dass die Verantwortlichkeit bei der Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Dienst die handelnde Person steht.

Für bestimmte Fallgestaltungen gelten zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen oder besondere Haftungsregelungen. Nicht jeder rechtswidrige Verwaltungsakt führt deshalb automatisch zu einem Schadensersatzanspruch.

Wer haftet bei einer Amtspflichtverletzung?

Bei einer schuldhaften Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes haftet gegenüber dem Geschädigten grundsätzlich der Staat oder die zuständige Körperschaft. Der Anspruch richtet sich daher im Regelfall nicht unmittelbar gegen den handelnden Beamten oder Beschäftigten.

Amtshaftung kann auch dann in Betracht kommen, wenn eine Person ohne Beamtenstatus mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut ist. Entscheidend ist nicht allein die dienstrechtliche Stellung, sondern die rechtliche Einordnung der ausgeübten Tätigkeit.

Handelt eine Person dagegen rein privat oder außerhalb der Ausübung eines öffentlichen Amtes, gelten grundsätzlich andere Haftungsregeln.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Amtshaftungsanspruch erfüllt sein?

Ein Amtshaftungsanspruch setzt insbesondere voraus, dass eine einem Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt wurde und dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.

Zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Außerdem können gesetzliche Haftungsbeschränkungen greifen. So enthält § 839 BGB unter anderem besondere Regelungen zur anderweitigen Ersatzmöglichkeit bei lediglich fahrlässigem Handeln und zu Schäden, die durch die Einlegung eines Rechtsmittels hätten abgewendet werden können.

Ob sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, muss anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.

Welche Schäden können durch die Amtshaftung ersetzt werden?

Amtshaftungsansprüche können sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden beziehen. Beispiele sind finanzielle Nachteile durch eine schuldhaft fehlerhafte behördliche Entscheidung oder Schäden infolge einer pflichtwidrigen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Maßgeblich sind die allgemeinen schadensersatzrechtlichen Vorschriften und die Besonderheiten des jeweiligen Amtshaftungsfalls.

Kann der Staat einen Beschäftigten persönlich in Regress nehmen?

Hat der Staat oder die zuständige Körperschaft einen Schaden ersetzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückgriff auf die verantwortliche Person erfolgen. Artikel 34 GG sieht einen Rückgriff bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.

Für Beamte gelten außerdem besondere dienstrechtliche Haftungsvorschriften, insbesondere § 75 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Bei Tarifbeschäftigten sind die einschlägigen arbeits- und tarifrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.

Nicht jeder dienstliche Fehler führt somit automatisch zu einer persönlichen Schadensersatzpflicht gegenüber dem Dienstherrn.

Welche Bedeutung hat die Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung?

Eine Dienst- oder Amtshaftpflichtversicherung kann Beschäftigte im öffentlichen Dienst gegen bestimmte persönliche Haftungsrisiken absichern. Von besonderer Bedeutung sind mögliche Regressforderungen des Dienstherrn sowie weitere versicherte Ansprüche im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit.

Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, hängt von den vereinbarten Bedingungen ab. Vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführte Schäden sind grundsätzlich nicht versichert.

Weitere Informationen zu versicherten Risiken, Regressforderungen und wichtigen Vertragsmerkmalen finden Sie auf unserer Fachseite zur Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung.

Wie können Geschädigte Amtshaftungsansprüche geltend machen?

Wer durch eine mögliche Amtspflichtverletzung geschädigt wurde, sollte den Sachverhalt dokumentieren, vorhandene Nachweise sichern und den Anspruch gegenüber der zuständigen Körperschaft geltend machen.

Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, können Amtshaftungsansprüche grundsätzlich vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden. Dabei sind insbesondere Verjährungsfristen und mögliche gesetzliche Haftungsbeschränkungen zu beachten. Bei größeren oder rechtlich schwierigen Schäden kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein.

Synonyme - Staatshaftung, Amtspflichtverletzung, Amtshaftungsanspruch, Haftung bei Amtsfehlern
Annahme

Unter Annahme versteht man im Vertragsrecht die Zustimmung zu einem zuvor abgegebenen Angebot. Durch eine wirksame Annahme kommt grundsätzlich ein Vertrag zustande, wenn Angebot und Annahme inhaltlich übereinstimmen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in den §§ 145 bis 151 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Bei Versicherungsverträgen ist die Annahme von besonderer Bedeutung, weil sie darüber entscheidet, ob ein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. Davon zu unterscheiden sind der vereinbarte Versicherungsbeginn und der tatsächliche Beginn des Versicherungsschutzes.

Wie erfolgt die Annahme eines Versicherungsantrags?

Beim üblichen Antragsmodell stellt der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung. Der Versicherer prüft diesen Antrag und entscheidet, ob er ihn zu den beantragten Bedingungen annimmt.

Die Annahme kann beispielsweise durch eine entsprechende Erklärung des Versicherers erfolgen. Häufig wird sie durch die Übersendung des Versicherungsscheins (Police) dokumentiert. Entscheidend ist jedoch, ob nach den gesetzlichen Regeln eine wirksame Annahme vorliegt.

Nimmt der Versicherer den Antrag nicht an, kommt auf dieser Grundlage kein Versicherungsvertrag zustande. Lehnt er den Antrag ab oder bietet er andere Vertragsbedingungen an, muss zwischen einer Annahme und einem neuen Angebot unterschieden werden.

Muss die Annahme schriftlich erfolgen?

Für die Annahme eines Versicherungsantrags besteht grundsätzlich keine allgemeine gesetzliche Schriftformpflicht. Je nach Vertragsart und Umständen kann ein Vertrag auch elektronisch, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, sofern keine besonderen Formvorschriften entgegenstehen.

§ 7 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Vertragsbestimmungen und gesetzlich vorgeschriebenen Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers. Die Vorschrift schreibt keine allgemeine schriftliche Annahme des Versicherungsvertrags vor.

Aus Nachweisgründen ist es dennoch sinnvoll, den Vertragsschluss und die vereinbarten Versicherungsbedingungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

Wann kommt der Versicherungsvertrag zustande?

Ein Versicherungsvertrag kommt grundsätzlich zustande, sobald ein wirksames Angebot rechtzeitig und ohne inhaltliche Abweichungen angenommen wurde. Für die Annahmefrist gelten insbesondere die §§ 147 und 148 BGB sowie gegebenenfalls weitere gesetzliche oder vertragliche Regelungen.

Eine verspätete Annahme gilt nach § 150 Abs. 1 BGB grundsätzlich als neuer Antrag. Dasselbe gilt nach § 150 Abs. 2 BGB für eine Annahme, die mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen verbunden ist.

Bei Versicherungsverträgen ist zusätzlich § 5 VVG zu beachten. Diese Vorschrift enthält besondere Regelungen für Abweichungen zwischen dem Antrag und dem Inhalt des Versicherungsscheins.

Beginnt der Versicherungsschutz automatisch mit der Annahme?

Nein. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist nicht zwangsläufig mit dem Beginn des Versicherungsschutzes identisch. Maßgeblich sind insbesondere der vereinbarte Versicherungsbeginn, die Vertragsbedingungen und die gesetzlichen Regelungen.

So kann ein Versicherungsvertrag bereits abgeschlossen sein, obwohl der vereinbarte Versicherungsschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen soll. Auch die rechtzeitige Zahlung der Erstprämie kann für die Leistungspflicht des Versicherers von Bedeutung sein. Hierzu enthält insbesondere § 37 VVG besondere Regelungen.

Umgekehrt kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor dem endgültigen Vertragsschluss vorläufiger Versicherungsschutz bestehen. Eine solche vorläufige Deckung muss gesondert vereinbart sein oder sich aus den maßgeblichen Erklärungen und Bedingungen ergeben.

Welche Folgen hat eine fehlende oder verspätete Annahme?

Wird ein Versicherungsantrag nicht wirksam angenommen, kommt auf dieser Grundlage grundsätzlich kein endgültiger Versicherungsvertrag zustande. Der Antragsteller sollte deshalb nicht allein aufgrund der Antragstellung davon ausgehen, bereits versichert zu sein.

Bei einer verspäteten Annahme ist zu prüfen, ob ein neues Angebot vorliegt und ob dieses angenommen wurde. Besteht bereits eine wirksam vereinbarte vorläufige Deckung, kann unabhängig vom Zustandekommen des endgültigen Vertrags Versicherungsschutz gegeben sein.

Gerade beim Wechsel einer bestehenden Versicherung ist es wichtig, den tatsächlichen Beginn des neuen Versicherungsschutzes zu klären, damit keine unbeabsichtigte Deckungslücke entsteht.

Was bedeutet Annahme beim Abschluss einer Versicherung im Internet oder am Telefon?

Auch bei online oder telefonisch abgeschlossenen Versicherungsverträgen gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme. Die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel bedeutet nicht automatisch, dass bereits mit dem Absenden eines Onlineformulars ein Vertrag zustande kommt.

Bei Fernabsatzverträgen bestehen zusätzliche gesetzliche Informationspflichten. Für Versicherungsverträge sind insbesondere die einschlägigen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes zu beachten.

Das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 8 VVG ist von der Annahme zu unterscheiden. Ein Versicherungsvertrag kann bereits wirksam zustande gekommen sein, obwohl der Versicherungsnehmer ihn innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist noch widerrufen kann. Die Annahme erfolgt daher nicht erst nach Ablauf dieser Frist.

Welche Bedeutung hat das Invitationsmodell?

Beim sogenannten Invitationsmodell wird der Interessent zunächst aufgefordert, ein Angebot des Versicherers einzuholen. Seine erste Erklärung ist dabei regelmäßig noch kein verbindlicher Versicherungsantrag, sondern eine Aufforderung an den Versicherer, seinerseits ein Angebot abzugeben.

Der Versicherer unterbreitet daraufhin ein Vertragsangebot, das der Interessent annehmen oder ablehnen kann. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst mit der wirksamen Annahme dieses Angebots zustande.

Das Invitationsmodell unterscheidet sich damit vom üblichen Antragsmodell insbesondere darin, welche Vertragspartei das rechtlich verbindliche Angebot abgibt. Die gesetzlichen Informationspflichten und gegebenenfalls bestehende Widerrufsrechte bleiben davon unberührt.

Worauf sollten Versicherungsnehmer bei der Annahme achten?

Versicherungsnehmer sollten prüfen, ob der Versicherer den Antrag tatsächlich angenommen hat und ob der Versicherungsschein mit den beantragten Leistungen, Versicherungssummen, Selbstbeteiligungen und sonstigen Vertragsbedingungen übereinstimmt.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Abweichungen vom Antrag, der vereinbarte Versicherungsbeginn, mögliche Wartezeiten und die Voraussetzungen für den Beginn des Versicherungsschutzes.

Bei Unklarheiten sollte vor Eintritt eines möglichen Versicherungsfalls eine schriftliche Bestätigung des Versicherers eingeholt werden. Die bloße Antragstellung oder eine unverbindliche Eingangsbestätigung bietet noch keine verlässliche Grundlage für die Annahme, dass Versicherungsschutz besteht.

Synonyme - Vertragsannahme, Antragsannahme, Annahme des Versicherungsantrags, Annahmeerklärung
Anwartschaft

Eine Anwartschaft in der privaten Krankenversicherung (PKV) ist eine vertragliche Vereinbarung, mit der sich Versicherte das Recht sichern können, einen bestehenden oder vorgesehenen Krankenversicherungsschutz zu einem späteren Zeitpunkt unter bestimmten Bedingungen wieder aufzunehmen beziehungsweise zu aktivieren. Besonders wichtig ist dabei, dass bei der vereinbarten Aktivierung grundsätzlich keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich ist.

Während einer Anwartschaft besteht in der Regel kein aktiver Versicherungsschutz für laufende Krankheitskosten aus dem betreffenden Tarif. Die Anwartschaft dient vielmehr dazu, bestimmte Rechte für eine spätere Versicherung zu erhalten. Sie ist deshalb kein Ersatz für eine aktuell erforderliche Krankenversicherung.

Wann ist eine Anwartschaft sinnvoll?

Eine Anwartschaft kann sinnvoll sein, wenn der private Krankenversicherungsschutz vorübergehend nicht benötigt wird, später aber wieder aufgenommen werden soll. Das kommt beispielsweise bei einem vorübergehenden Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung, einem längeren Auslandsaufenthalt oder bestimmten beruflichen Veränderungen in Betracht.

Auch für Beamte und andere beihilfeberechtigte Personen können Anwartschaften von Bedeutung sein, etwa wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein privater Krankenversicherungsschutz benötigt wird.

Ob eine Anwartschaft im Einzelfall möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Versicherer, den Vertragsbedingungen und der persönlichen Situation ab. Eine Anwartschaft sollte insbesondere nicht als allgemeine Möglichkeit verstanden werden, bei finanziellen Schwierigkeiten einfach die regulären Versicherungsbeiträge auszusetzen.

Welche Unterschiede bestehen zwischen kleiner und großer Anwartschaft?

In der privaten Krankenversicherung werden grundsätzlich zwei Varianten unterschieden:

  • Kleine Anwartschaft: Sie sichert insbesondere den Gesundheitszustand für die spätere Aktivierung des vereinbarten Versicherungsschutzes. Erkrankungen, die während der Anwartschaft neu auftreten, führen bei der vertragsgemäßen Wiederaufnahme grundsätzlich nicht zu einer erneuten Risikoprüfung. Das für die spätere Beitragsberechnung maßgebliche Eintrittsalter wird jedoch nicht in gleicher Weise wie bei einer großen Anwartschaft gesichert.
  • Große Anwartschaft: Sie sichert ebenfalls den Gesundheitszustand und berücksichtigt darüber hinaus das für die Beitragskalkulation maßgebliche ursprüngliche Eintrittsalter beziehungsweise den weiteren Aufbau von Alterungsrückstellungen nach den vereinbarten Bedingungen. Dadurch kann der spätere Beitrag günstiger ausfallen als bei einer kleinen Anwartschaft. Dafür sind die laufenden Anwartschaftsbeiträge in der Regel höher.

Welche Variante vorteilhafter ist, hängt insbesondere von der voraussichtlichen Dauer der Unterbrechung, dem Alter, dem bisherigen Versicherungsschutz und den Kosten ab. Eine große Anwartschaft ist nicht automatisch die wirtschaftlich bessere Lösung.

Welche Vorteile bietet eine Anwartschaft?

Der wichtigste Vorteil besteht darin, dass sich Versicherte bestimmte Rechte für eine spätere private Krankenversicherung sichern können. Insbesondere kann eine erneute Gesundheitsprüfung bei der vertragsgemäßen Wiederaufnahme entfallen.

Das ist vor allem dann wertvoll, wenn während der Anwartschaft Erkrankungen auftreten, die bei einem späteren Neuabschluss zu Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder einer Ablehnung führen könnten.

Eine große Anwartschaft kann zusätzlich Vorteile bei der späteren Beitragsberechnung bieten. Sie garantiert allerdings keine dauerhaft unveränderten Versicherungsbeiträge.

Wie hoch sind die Kosten einer Anwartschaft?

Für eine Anwartschaft werden üblicherweise laufende Beiträge erhoben. Diese liegen in der Regel unter den Beiträgen für einen aktiven privaten Krankenversicherungsschutz, weil während der Anwartschaft grundsätzlich keine laufenden Krankheitskosten aus dem ruhenden Tarif übernommen werden.

Die Höhe hängt unter anderem vom Versicherer, dem Tarif, dem Alter und der gewählten Anwartschaftsform ab. Eine große Anwartschaft ist wegen der zusätzlichen beitragsrelevanten Sicherung regelmäßig teurer als eine kleine Anwartschaft.

Bei der Entscheidung sollten nicht nur die Anwartschaftsbeiträge, sondern auch die voraussichtlichen Beiträge nach der späteren Aktivierung berücksichtigt werden.

Wie lange kann eine Anwartschaft bestehen?

Eine allgemeine gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren besteht für Anwartschaften in der privaten Krankenversicherung nicht. Die mögliche Laufzeit richtet sich nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen und dem Anlass der Anwartschaft.

Je nach Vereinbarung kann eine Anwartschaft für einen begrenzten Zeitraum oder über mehrere Jahre bestehen. Wichtig ist, welche Voraussetzungen für die Fortführung und spätere Aktivierung des Versicherungsschutzes gelten.

Was passiert, wenn während der Anwartschaft eine Krankheit auftritt?

Tritt während einer wirksamen Anwartschaft eine neue Erkrankung auf, bleibt das vertraglich gesicherte Recht auf spätere Aktivierung grundsätzlich bestehen. Bei der vereinbarten Wiederaufnahme darf der Versicherer wegen dieser zwischenzeitlichen gesundheitlichen Veränderungen grundsätzlich keine erneute Gesundheitsprüfung verlangen.

Die Anwartschaft übernimmt allerdings normalerweise keine Behandlungskosten, die während der Anwartschaft entstehen. Für diesen Zeitraum muss ein anderweitig erforderlicher Krankenversicherungsschutz bestehen.

Eine allgemeine Pflicht, jede neu auftretende Erkrankung während der Anwartschaft zu melden, besteht nicht allein aufgrund der Anwartschaft. Maßgeblich sind die konkreten vertraglichen Anzeige- und Mitwirkungspflichten.

Wie wird der private Krankenversicherungsschutz wieder aktiviert?

Die Wiederaufnahme erfolgt nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Häufig muss der Versicherte das Ende des Anwartschaftsgrundes anzeigen und die Aktivierung innerhalb bestimmter Fristen beantragen.

Bei ordnungsgemäßer Aktivierung wird der vereinbarte Versicherungsschutz grundsätzlich ohne erneute Gesundheitsprüfung aufgenommen. Der dann zu zahlende Beitrag richtet sich nach den vertraglichen und tariflichen Berechnungsgrundlagen.

Versicherte sollten rechtzeitig klären, wann der aktive Versicherungsschutz beginnt, welche Nachweise erforderlich sind und ob sich gegenüber dem früheren Vertrag Änderungen ergeben.

Kann eine Anwartschaft gekündigt werden?

Eine Anwartschaft kann nach den vereinbarten und gesetzlichen Kündigungsregelungen beendet werden. Eine jederzeitige Kündigung ohne Einhaltung von Fristen ist jedoch nicht generell gewährleistet.

Mit der Beendigung können die gesicherten Rechte auf eine spätere Aktivierung verloren gehen. Wer anschließend erneut eine private Krankenversicherung abschließen möchte, muss gegebenenfalls eine neue Gesundheitsprüfung durchlaufen und mit anderen Beiträgen oder Annahmebedingungen rechnen.

Deshalb sollte eine bestehende Anwartschaft nicht vorschnell aufgegeben werden, insbesondere wenn sich der Gesundheitszustand seit ihrem Abschluss verändert hat.

Was ist vor dem Abschluss einer Anwartschaft zu prüfen?

Vor dem Abschluss sollten Versicherte insbesondere klären, welcher Versicherungsschutz später aktiviert werden kann, welche Anwartschaftsform angeboten wird und welche Fristen für die Wiederaufnahme gelten.

Ebenso wichtig sind die laufenden Kosten, die spätere Beitragsberechnung und die Frage, ob während der Anwartschaft anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht.

Weitere Informationen zur privaten Krankenversicherung, ihrer Beitragsgestaltung und den unterschiedlichen Versicherungsformen finden Sie auf unserer Fachseite zur privaten Krankenversicherung.

Synonyme - Anwartschaftsversicherung, kleine Anwartschaft, große Anwartschaft, PKV-Anwartschaft
Anzeigepflicht

Unter der Anzeigepflicht versteht man im Versicherungsrecht die Verpflichtung, dem Versicherer bestimmte Angaben zu machen, die für die Beurteilung des versicherten Risikos oder die Durchführung des Versicherungsvertrags von Bedeutung sind. Besonders wichtig ist die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Daneben können während der Vertragslaufzeit weitere gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Anzeigeobliegenheiten bestehen.

Welche Informationen mitgeteilt werden müssen und welche Folgen eine unterlassene oder falsche Anzeige haben kann, hängt von der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift, den Vertragsbedingungen und den Umständen des Einzelfalls ab.

Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?

Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist in § 19 VVG geregelt. Danach muss der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entscheidung über den Vertrag erheblich sind.

Stellt der Versicherer nach Abgabe der Vertragserklärung, aber noch vor der Vertragsannahme weitere Fragen in Textform, besteht auch insoweit eine Anzeigepflicht. Eine allgemeine Verpflichtung, ungefragt sämtliche möglicherweise risikorelevanten Umstände offenzulegen, ergibt sich aus § 19 VVG dagegen nicht.

Die Angaben ermöglichen es dem Versicherer, das Risiko zu beurteilen und zu entscheiden, ob er den Vertrag zu den beantragten Bedingungen, mit einem Risikozuschlag, mit Einschränkungen oder überhaupt nicht abschließen möchte.

Ausführliche Informationen zu den gesetzlichen Voraussetzungen und möglichen Folgen falscher oder unvollständiger Angaben finden Sie in unserem Blogbeitrag zur vorvertraglichen Anzeigepflicht.

Welche Angaben müssen bei einem Versicherungsantrag gemacht werden?

Welche Angaben erforderlich sind, richtet sich nach der Versicherungsart und den konkret gestellten Fragen. Bei einer privaten Krankenversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung können beispielsweise frühere Erkrankungen, ärztliche Behandlungen, Beschwerden oder Krankenhausaufenthalte abgefragt werden.

Bei anderen Versicherungen können unter anderem die berufliche Tätigkeit, bestimmte Freizeitrisiken, die Nutzung eines Fahrzeugs oder die Beschaffenheit eines versicherten Gebäudes von Bedeutung sein.

Entscheidend ist, die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Dabei müssen insbesondere die angegebenen Zeiträume beachtet werden. Wer sich an frühere Diagnosen oder Behandlungen nicht sicher erinnert, sollte die Angaben möglichst anhand vorhandener Unterlagen überprüfen, statt Vermutungen als gesicherte Tatsachen einzutragen.

Welche Folgen haben falsche oder unvollständige Angaben?

Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, kann der Versicherer unter den Voraussetzungen der §§ 19 bis 22 VVG unterschiedliche Rechte geltend machen. Dazu gehören insbesondere der Rücktritt vom Vertrag, die Kündigung oder eine Vertragsanpassung.

Welche Rechtsfolge zulässig ist, hängt unter anderem davon ab, ob die Pflichtverletzung vorsätzlich, grob fahrlässig, einfach fahrlässig oder ohne Verschulden erfolgte und ob der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.

Ein Rücktritt ist nicht in jedem Fall möglich. Bei bestimmten Pflichtverletzungen kommen stattdessen eine Kündigung oder eine Vertragsanpassung in Betracht. Eine wirksame Vertragsanpassung kann beispielsweise zu einem Risikozuschlag oder einem Leistungsausschluss führen.

Darüber hinaus kann der Versicherer bei arglistiger Täuschung unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Vertrag anfechten. Eine solche Anfechtung ist von den Rechten wegen einer gewöhnlichen Anzeigepflichtverletzung zu unterscheiden.

Kann der Versicherer nach einer Anzeigepflichtverletzung die Leistung verweigern?

Eine falsche oder unvollständige Angabe führt nicht automatisch dazu, dass der Versicherer im Schadenfall leistungsfrei ist. Die Rechtsfolgen richten sich insbesondere nach der Art der Pflichtverletzung und den gesetzlichen Voraussetzungen.

Bei einem Rücktritt wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung ist unter anderem § 21 Abs. 2 VVG zu beachten. Danach kann die Leistungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen bestehen bleiben, wenn der nicht angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt diese Einschränkung nicht.

Ob der Versicherer tatsächlich Leistungen verweigern darf, muss deshalb anhand der konkreten Umstände und der einschlägigen gesetzlichen Regelungen geprüft werden.

Welche Fristen gelten bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht?

Der Versicherer muss seine Rechte wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung grundsätzlich innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem er von der Verletzung und den Umständen Kenntnis erlangt hat, auf die er seine Erklärung stützt. Dabei muss er die maßgeblichen Umstände angeben.

Nach § 21 Abs. 3 VVG erlöschen die Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht beträgt diese Frist zehn Jahre. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der jeweiligen Frist eingetreten sind, gelten besondere Regelungen.

Außerdem setzt die Ausübung bestimmter Rechte voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

Müssen Änderungen während der Vertragslaufzeit angezeigt werden?

Nach Abschluss des Versicherungsvertrags besteht keine allgemeine Verpflichtung, jede Veränderung der persönlichen oder gesundheitlichen Verhältnisse ungefragt mitzuteilen. Ob eine Anzeige erforderlich ist, hängt von den gesetzlichen Vorschriften und den vereinbarten Vertragsbedingungen ab.

Eine wichtige Rolle spielen dabei die Regelungen zur Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff. VVG. Wird das versicherte Risiko nach Vertragsschluss in rechtlich erheblicher Weise erhöht, können Anzeige- und weitere Obliegenheiten entstehen. Die gesetzlichen Ausnahmen und Besonderheiten der jeweiligen Versicherungsart sind zu beachten.

Auch Änderungen wie ein Umzug, ein Berufswechsel oder eine veränderte Nutzung versicherter Sachen können je nach Vertrag mitteilungspflichtig sein. Bei der privaten Unfallversicherung gelten beispielsweise besondere Regelungen zur Änderung der beruflichen Tätigkeit. Eine neu auftretende Erkrankung muss dagegen bei einer bereits bestehenden privaten Krankenversicherung nicht allein deshalb angezeigt werden, weil sie den Gesundheitszustand verändert.

Besteht bei einer Vertragsverlängerung eine erneute Anzeigepflicht?

Bei einer gewöhnlichen automatischen Vertragsverlängerung müssen die ursprünglichen Antragsfragen grundsätzlich nicht erneut beantwortet werden. Allein die Verlängerung begründet keine allgemeine neue Gesundheitsprüfung oder umfassende Aktualisierungspflicht.

Wird dagegen ein neuer Versicherungsvertrag beantragt oder eine Vertragsänderung vereinbart, für die der Versicherer neue Risikofragen stellt, können erneut entsprechende Anzeigepflichten entstehen. Entscheidend ist die konkrete vertragliche Situation.

Welche Anzeigepflichten bestehen im Schadenfall?

Von der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu unterscheiden ist die Pflicht, einen eingetretenen Versicherungsfall zu melden. Nach § 30 VVG muss der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich unverzüglich anzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat. Gesetzliche Ausnahmen und besondere vertragliche Regelungen sind zu beachten.

Daneben können nach § 31 VVG Auskunfts- und Belegpflichten bestehen, soweit die verlangten Angaben für die Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind.

Wer solche Obliegenheiten verletzt, muss nicht automatisch mit vollständiger Leistungsfreiheit rechnen. Die möglichen Folgen richten sich insbesondere nach § 28 VVG und den jeweiligen Vertragsbedingungen.

Worauf sollten Versicherungsnehmer besonders achten?

Versicherungsnehmer sollten Antragsfragen sorgfältig lesen, die vorgegebenen Zeiträume beachten und sämtliche Antworten vor der Abgabe überprüfen. Besonders bei umfangreichen Gesundheitsfragen kann es sinnvoll sein, frühere Behandlungen anhand ärztlicher Unterlagen oder vorhandener Patientenakten nachzuvollziehen.

Auch wenn ein Versicherungsvermittler beim Ausfüllen des Antrags unterstützt, sollten Versicherungsnehmer kontrollieren, ob alle Antworten richtig und vollständig dokumentiert wurden. Mündliche Hinweise sollten nicht an die Stelle einer nachvollziehbaren schriftlichen beziehungsweise elektronischen Dokumentation treten.

Bestehen Zweifel an einer bereits abgegebenen Angabe oder an einer späteren Mitteilungspflicht, sollte der Sachverhalt frühzeitig geklärt werden. Eine vorschnelle Vertragskündigung oder ein ungeprüftes Anerkenntnis einer behaupteten Anzeigepflichtverletzung ist dagegen nicht ratsam.

Synonyme - vorvertragliche Anzeigepflicht, Anzeigepflichtverletzung, vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, Anzeigeobliegenheit
Äquivalenzprinzip

Das Äquivalenzprinzip bezeichnet in der Versicherungswirtschaft den versicherungsmathematischen Grundsatz, dass die kalkulierten Beiträge und die erwarteten Versicherungsleistungen in einem rechnerisch angemessenen Verhältnis stehen sollen. Dabei werden insbesondere die Wahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalls und die voraussichtliche Höhe der Versicherungsleistungen berücksichtigt.

Das Prinzip ist eine wichtige Grundlage der Beitragskalkulation. Es bedeutet allerdings nicht, dass jeder Versicherungsnehmer genau so viel an Leistungen erhält, wie er zuvor an Beiträgen gezahlt hat.

Wie funktioniert das Äquivalenzprinzip?

Versicherungsunternehmen kalkulieren ihre Beiträge anhand statistischer Daten und versicherungsmathematischer Annahmen. Dabei berücksichtigen sie unter anderem, wie häufig bestimmte Versicherungsfälle voraussichtlich eintreten und welche durchschnittlichen Kosten damit verbunden sind.

Vereinfacht lässt sich der erwartete Schadenaufwand aus der Eintrittswahrscheinlichkeit und der durchschnittlichen Schadenhöhe berechnen. Dieser erwartete Aufwand bildet eine Grundlage für die Risikoprämie.

Zum tatsächlich verlangten Versicherungsbeitrag können weitere Bestandteile hinzukommen, beispielsweise Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie kalkulatorische Sicherheitszuschläge. Deshalb ist der Versicherungsbeitrag nicht mit dem reinen mathematischen Schadenserwartungswert gleichzusetzen.

Was ist der Unterschied zwischen individuellem und kollektivem Äquivalenzprinzip?

In der Versicherungsmathematik wird zwischen zwei Betrachtungsweisen unterschieden:

  • Individuelles Äquivalenzprinzip: Bei der Beitragskalkulation wird das versicherte Risiko einer Person oder eines Vertrags berücksichtigt. Risikomerkmale können beispielsweise das Alter, der Gesundheitszustand oder die Art der versicherten Tätigkeit sein. Wie stark solche Merkmale berücksichtigt werden dürfen, hängt von der Versicherungsart und den gesetzlichen Vorgaben ab.
  • Kollektives Äquivalenzprinzip: Die kalkulierten Beitragseinnahmen eines Versichertenkollektivs sollen in einem angemessenen rechnerischen Verhältnis zu den erwarteten Versicherungsleistungen stehen. Dabei werden Risiken innerhalb der Versichertengemeinschaft ausgeglichen.

Beide Betrachtungsweisen schließen sich nicht aus. Versicherungsunternehmen können individuelle Risikomerkmale berücksichtigen und gleichzeitig auf einen Risikoausgleich innerhalb größerer Versichertengruppen angewiesen sein.

Welche Bedeutung hat das Äquivalenzprinzip in der privaten Krankenversicherung?

In der substitutiven privaten Krankenversicherung spielt die versicherungsmathematische Kalkulation eine wichtige Rolle. Bei der Beitragsberechnung werden unter anderem das Eintrittsalter, der vereinbarte Leistungsumfang und die kalkulierten Krankheitskosten berücksichtigt.

Dabei werden in entsprechenden Tarifen auch Alterungsrückstellungen aufgebaut, um die mit zunehmendem Alter erwarteten höheren Krankheitskosten bei der langfristigen Beitragskalkulation zu berücksichtigen.

Das Äquivalenzprinzip bedeutet jedoch nicht, dass die Beiträge während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert bleiben. Verändern sich maßgebliche Kalkulationsgrundlagen und sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, können Beitragsanpassungen erforderlich werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Fachseite zur PKV-Beitragserhöhung.

Worin unterscheidet sich das Äquivalenzprinzip vom Solidarprinzip?

Beim Äquivalenzprinzip steht der rechnerische Zusammenhang zwischen Beiträgen und versicherten Risiken beziehungsweise erwarteten Leistungen im Vordergrund. Beim Solidarprinzip erfolgt die Finanzierung dagegen stärker nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten und unabhängig von ihrem individuellen Krankheitsrisiko.

Ein Beispiel ist die gesetzliche Krankenversicherung. Ihre Beiträge richten sich grundsätzlich nach den beitragspflichtigen Einnahmen und nicht nach einer individuellen Gesundheitsprüfung. Der Leistungsanspruch hängt nicht davon ab, ob die einzelne versicherte Person mehr oder weniger Beiträge als andere Mitglieder zahlt.

Allerdings gibt es auch innerhalb privatwirtschaftlicher Versicherungen einen kollektiven Risikoausgleich. Die beiden Prinzipien dürfen deshalb nicht als vollständig gegensätzliche Formen des Versicherungsschutzes verstanden werden.

Ist das Äquivalenzprinzip gesetzlich vorgeschrieben?

Das Äquivalenzprinzip ist zunächst ein versicherungsmathematischer Grundsatz und keine allgemeine gesetzliche Vorschrift, die für sämtliche Versicherungsverträge ein bestimmtes Verhältnis zwischen individuellem Beitrag und persönlichem Risiko vorschreibt.

Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und weitere aufsichtsrechtliche Vorschriften enthalten Anforderungen an die Kalkulation, die finanzielle Ausstattung und die Geschäftstätigkeit von Versicherungsunternehmen. Für bestimmte Versicherungsarten, insbesondere die substitutive private Krankenversicherung, gelten besondere gesetzliche Kalkulationsvorgaben.

§ 74 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist dagegen keine Rechtsgrundlage des Äquivalenzprinzips. Die Vorschrift behandelt die Überversicherung in der Schadensversicherung.

Was bedeutet das Äquivalenzprinzip für Versicherungsnehmer?

Das Äquivalenzprinzip hilft zu verstehen, warum Versicherungsbeiträge je nach versichertem Risiko, Leistungsumfang und Tarif unterschiedlich hoch ausfallen können. Ein höheres versichertes Risiko kann zu höheren Beiträgen führen, muss aber nicht in jeder Versicherungsart unmittelbar oder vollständig auf den einzelnen Versicherungsnehmer übertragen werden.

Aus dem Äquivalenzprinzip ergibt sich weder ein Anspruch auf eine bestimmte Entschädigung noch eine Garantie für dauerhaft stabile Beiträge. Welche Leistungen der Versicherer erbringen muss, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag und den gesetzlichen Bestimmungen.

Beim Vergleich von Versicherungsangeboten sollten Verbraucher deshalb nicht allein auf die Beitragshöhe achten, sondern insbesondere auf den versicherten Leistungsumfang, Selbstbeteiligungen, Ausschlüsse und die langfristigen Vertragsbedingungen.

Synonyme - versicherungstechnisches Äquivalenzprinzip, versicherungsmathematisches Äquivalenzprinzip, individuelles Äquivalenzprinzip, kollektives Äquivalenzprinzip
Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung dient der finanziellen Absicherung bei Arbeitslosigkeit und ist ein Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie erbringt bei erfüllten Voraussetzungen insbesondere Arbeitslosengeld und unterstützt die berufliche Wiedereingliederung. Neben der gesetzlichen Pflichtversicherung gibt es die Möglichkeit einer gesetzlichen Versicherungspflicht auf Antrag sowie private Versicherungsangebote zur ergänzenden Absicherung bei Arbeitsplatzverlust.

Wer ist in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert?

Arbeitnehmer und Auszubildende sind grundsätzlich in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Es bestehen jedoch gesetzliche Ausnahmen, beispielsweise für bestimmte geringfügige Beschäftigungen. Die rechtlichen Grundlagen sind insbesondere im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt.

Bei einer regulären versicherungspflichtigen Beschäftigung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze.

Wann besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt grundsätzlich voraus, dass die betroffene Person arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Diese beträgt im Regelfall mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse gelten Sonderregelungen.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach einem pauschaliert ermittelten Nettoentgelt. Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 Prozent, der erhöhte Leistungssatz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit einem Kind 67 Prozent.

Die Bezugsdauer hängt insbesondere vom Lebensalter und der Dauer der vorherigen Versicherungspflichtverhältnisse ab. Bei versicherungswidrigem Verhalten, beispielsweise einer Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund, kann eine Sperrzeit eintreten.

Ausführliche Informationen zu Beiträgen, Anspruchsvoraussetzungen, Bezugsdauer und Sperrzeiten enthält unser Ratgeber zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

Was bedeutet freiwillige gesetzliche Arbeitslosenversicherung?

Mit der freiwilligen gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a SGB III gemeint. Diese Möglichkeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise für Selbstständige, Personen während einer Elternzeit oder für bestimmte Beschäftigte im Ausland. Auch bei beruflicher Weiterbildung können besondere gesetzliche Regelungen relevant sein.

Vorausgesetzt werden insbesondere bestimmte Vorversicherungszeiten oder ein unmittelbar vorausgegangener Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der versicherungsfähigen Tätigkeit oder dem Beginn des entsprechenden Sachverhalts gestellt werden.

Die Beiträge werden auf Grundlage gesetzlich festgelegter Bezugsgrößen berechnet und richten sich nicht unmittelbar nach dem tatsächlich erzielten Einkommen. Für bestimmte Personengruppen und Zeiträume gelten besondere Beitragsregelungen.

Weitere Einzelheiten erläutert unser Ratgeber zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung.

Was ist eine private Arbeitslosenversicherung?

Eine private Arbeitslosenversicherung ist ein vertraglich vereinbarter Versicherungsschutz, der bei bestimmten Formen der Arbeitslosigkeit finanzielle Leistungen vorsehen kann. Anders als die gesetzliche Arbeitslosenversicherung richtet sich der Leistungsanspruch nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Häufig ist der Versicherungsschutz auf eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt. Eigenkündigungen, bereits absehbare Kündigungen oder bestimmte Beschäftigungsformen können ausgeschlossen sein. Auch Wartezeiten, Karenzzeiten, begrenzte Leistungsdauern und Höchstbeträge sind möglich.

Private Angebote können beispielsweise monatliche Zahlungen oder die zeitlich begrenzte Übernahme bestimmter Kreditraten vorsehen. Eine solche Absicherung ersetzt jedoch nicht automatisch die Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

Welche Leistungen und Einschränkungen zu beachten sind, erläutert unser Beitrag zur privaten Arbeitslosenversicherung.

Wie unterscheiden sich gesetzliche und private Arbeitslosenversicherung?

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist Teil der sozialen Sicherung und unterliegt den gesetzlichen Regelungen des SGB III. Sie umfasst neben dem Arbeitslosengeld auch Aufgaben der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht entsteht bei den gesetzlich erfassten Beschäftigungsverhältnissen grundsätzlich unabhängig von einer individuellen Entscheidung.

Die private Arbeitslosenversicherung ist dagegen ein freiwillig abgeschlossener Vertrag mit individuell vereinbarten Leistungen und Ausschlüssen. Ob sie eine sinnvolle Ergänzung darstellt, hängt insbesondere vom bestehenden gesetzlichen Schutz, den finanziellen Verpflichtungen und den tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen des angebotenen Tarifs ab.

Synonyme - Arbeitslosenversicherungen, ALV
Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund einer Krankheit ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung der Erkrankung ausüben kann. Maßgeblich sind die gesundheitlichen Einschränkungen und die konkreten Anforderungen der bisherigen Tätigkeit. Arbeitsunfähigkeit kann durch körperliche Erkrankungen, Verletzungen oder psychische Erkrankungen verursacht werden.

Eine Arbeitsunfähigkeit kann wenige Tage, mehrere Wochen oder auch längere Zeit andauern. Sie ist jedoch nicht automatisch mit Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung gleichzusetzen.

Wann gilt eine Person als arbeitsunfähig?

Ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, hängt nicht allein von einer bestimmten Diagnose ab. Entscheidend ist vielmehr, ob die betroffene Person ihre bisherige Arbeit unter Berücksichtigung der Erkrankung noch ausüben kann.

Beispielsweise kann eine Rückenverletzung dazu führen, dass eine körperlich schwer arbeitende Person vorübergehend arbeitsunfähig ist, während eine überwiegend sitzende Tätigkeit möglicherweise weiterhin ausgeübt werden könnte. Auch psychische Erkrankungen können eine Arbeitsunfähigkeit begründen, wenn sie die Ausübung der bisherigen Tätigkeit verhindern.

Bei Arbeitslosen gelten für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit teilweise andere Maßstäbe als bei Beschäftigten. Auch für bestimmte Versicherungsleistungen können abweichende vertragliche Definitionen maßgeblich sein.

Wie wird Arbeitsunfähigkeit festgestellt?

Die Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich durch eine Ärztin oder einen Arzt festgestellt. Dabei werden die gesundheitlichen Beschwerden, medizinische Befunde und die Anforderungen der bisherigen Tätigkeit berücksichtigt.

Die ärztliche Feststellung erfolgt bei gesetzlich Krankenversicherten grundsätzlich nach den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Bescheinigung beziehungsweise elektronische Dokumentation dient insbesondere als Nachweis gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse.

Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern werden die erforderlichen Daten in der Regel über das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bereitgestellt. Die Pflicht, den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren, besteht unabhängig davon weiter.

Wie lange kann eine Arbeitsunfähigkeit dauern?

Eine Arbeitsunfähigkeit kann kurzfristig auftreten, beispielsweise bei einem grippalen Infekt, oder über mehrere Monate bestehen, etwa nach einer schweren Erkrankung oder Operation.

Eine gesetzliche Einteilung in vorübergehende und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit mit einer festen Grenze von sechs Monaten gibt es nicht. Auch eine länger andauernde Krankschreibung führt nicht automatisch zur Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung.

Bei längeren Erkrankungen können medizinische Rehabilitation, eine stufenweise Wiedereingliederung oder andere Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in Betracht kommen.

Welche finanziellen Leistungen gibt es bei Arbeitsunfähigkeit?

Für Arbeitnehmer besteht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen. Rechtsgrundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).

Besteht die Arbeitsunfähigkeit anschließend fort, können gesetzlich Krankenversicherte mit entsprechendem Leistungsanspruch Krankengeld erhalten. Dieses beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts. Weitere gesetzliche Begrenzungen sind zu beachten.

Wegen derselben Krankheit ist der Krankengeldanspruch innerhalb von drei Jahren grundsätzlich auf 78 Wochen begrenzt. Zeiten der Entgeltfortzahlung werden dabei angerechnet. Weitere Informationen zum gesetzlichen Versicherungsschutz finden Sie auf unserer Fachseite zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines versicherten Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit können stattdessen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Verletztengeld, in Betracht kommen.

Welche Besonderheiten gelten für Selbstständige?

Selbstständige erhalten bei Krankheit normalerweise keine Entgeltfortzahlung durch einen Arbeitgeber. Ein längerer krankheitsbedingter Arbeitsausfall kann deshalb unmittelbar zu erheblichen Einkommensverlusten führen.

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Krankengeldanspruch wählen oder einen entsprechenden Wahltarif vereinbaren.

Eine weitere Möglichkeit ist eine private Krankentagegeldversicherung. Sie kann bei bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit ein tägliches Krankentagegeld zahlen. Der Leistungsbeginn, die Höhe der Zahlungen und die Beendigungsvoraussetzungen richten sich nach den Versicherungsbedingungen.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit?

Arbeitsunfähigkeit beschreibt die krankheitsbedingte Unfähigkeit, die bisherige Tätigkeit auszuüben. Sie kann auch dann vorliegen, wenn mit einer vollständigen Genesung zu rechnen ist.

Eine private Berufsunfähigkeit setzt dagegen die Voraussetzungen der jeweiligen Versicherungsbedingungen voraus. Üblicherweise muss die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich mindestens sechs Monate lang zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können.

Eine ärztliche Krankschreibung allein begründet deshalb nicht automatisch einen Anspruch auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Einige Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten allerdings eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeitsklausel. Unter den vereinbarten Voraussetzungen können dadurch bereits bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit zeitlich begrenzte Leistungen möglich sein.

Wie unterscheidet sich Arbeitsunfähigkeit von Erwerbsminderung?

Bei der Arbeitsunfähigkeit steht grundsätzlich die bisherige Tätigkeit im Mittelpunkt. Für die gesetzliche Erwerbsminderung ist dagegen entscheidend, in welchem zeitlichen Umfang eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch erwerbstätig sein kann.

Nach § 43 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) kann eine volle Erwerbsminderung vorliegen, wenn die betroffene Person wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich kann eine teilweise Erwerbsminderung bestehen.

Auch eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Voraussetzungen für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erfüllt sind. Informationen zur gesetzlichen Absicherung finden Sie auf unserer Fachseite zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit für den Versicherungsschutz?

Arbeitsunfähigkeit kann unterschiedliche Versicherungsleistungen auslösen. Während die gesetzliche Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Krankengeld zahlt, dient eine private Krankentagegeldversicherung der Absicherung eines krankheitsbedingten Verdienstausfalls.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung knüpft dagegen grundsätzlich an eine längerfristige Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit an. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wiederum setzt eine entsprechende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraus.

Welche Leistungen tatsächlich beansprucht werden können, hängt deshalb nicht allein von einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit ab, sondern auch vom jeweiligen Versicherungsschutz und den gesetzlichen oder vertraglichen Leistungsvoraussetzungen.

Synonyme - arbeitsunfähig, AU
Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine gesetzlich unfallversicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet. Nach § 8 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliegen, das einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursacht. Entscheidend ist der ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Ein Unfall während der Arbeitszeit ist deshalb nicht automatisch ein Arbeitsunfall.

Wann liegt ein versicherter Arbeitsunfall vor?

Ein Arbeitsunfall kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Beschäftigter beim Transport von Arbeitsmaterial stürzt, sich bei der Bedienung einer Maschine verletzt oder während einer dienstlichen Fahrt verunglückt. Voraussetzung ist, dass die zum Unfall führende Tätigkeit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegt und der Gesundheitsschaden durch das Unfallereignis verursacht wurde.

Auch psychische Gesundheitsschäden können unter bestimmten Voraussetzungen als Unfallfolge anerkannt werden, etwa nach einem traumatischen Einzelereignis am Arbeitsplatz. Eine gewöhnliche, über längere Zeit bestehende psychische Arbeitsbelastung erfüllt dagegen nicht allein die gesetzliche Unfalldefinition.

Welche Personen und Tätigkeiten versichert sind, erläutert unsere Fachseite zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Was unterscheidet einen Arbeitsunfall von einer Berufskrankheit?

Ein Arbeitsunfall beruht auf einem zeitlich begrenzten Unfallereignis. Eine Berufskrankheit entsteht dagegen typischerweise durch bestimmte berufliche Einwirkungen und muss die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllen.

Beide können Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sein, haben jedoch unterschiedliche Anerkennungsvoraussetzungen. Näheres erklärt unser Blogbeitrag „Berufskrankheit: Definition, Nachweis und Anspruch“.

Ist ein Unfall auf dem Arbeitsweg ebenfalls versichert?

Ja. Unfälle auf dem unmittelbaren Weg zu oder von einer versicherten Tätigkeit sind nach § 8 Absatz 2 SGB VII grundsätzlich ebenfalls versichert. Sie werden als Wegeunfälle bezeichnet und sind rechtlich den Arbeitsunfällen zugeordnet.

Der versicherte Weg muss nicht immer die kürzeste Strecke sein. Auch ein verkehrsgünstigerer Weg oder bestimmte gesetzlich geschützte Umwege, etwa wegen einer Fahrgemeinschaft oder der Kinderbetreuung, können versichert sein.

Private Unterbrechungen, beispielsweise für einen Einkauf, sind grundsätzlich nicht versichert. Wird der ursprüngliche Weg anschließend fortgesetzt, kann der Versicherungsschutz wieder einsetzen. Bei einer privaten Unterbrechung von mehr als zwei Stunden entfällt der Wegeunfallschutz für den anschließenden restlichen Weg grundsätzlich.

Gilt der Unfallversicherungsschutz auch im Homeoffice?

Auch im Homeoffice besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn der Unfall im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht. Dabei gelten für die Tätigkeit im Haushalt grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie für die Tätigkeit im Unternehmen.

Ob beispielsweise ein Sturz auf einer Treppe oder ein Unfall auf dem Weg zur Küche versichert ist, hängt von den konkreten Umständen und dem Zweck des Weges ab. Auch bestimmte Wege zur Betreuung von Kindern können gesetzlich geschützt sein.

Ausführlich behandelt dies unser Blogbeitrag „Homeoffice und Unfallversicherung“.

Was ist nach einem Arbeitsunfall zu tun?

Nach einem Arbeitsunfall steht die medizinische Versorgung an erster Stelle. Der Unfall sollte dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt und mit Angaben zum Unfallhergang, Unfallort, Zeitpunkt und möglichen Zeugen dokumentiert werden. Auch zunächst geringfügig erscheinende Verletzungen sollten festgehalten werden.

Eine Vorstellung bei einem Durchgangsarzt ist insbesondere erforderlich, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt, die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert, Heil- oder Hilfsmittel erforderlich sind oder eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen vorliegt. Für bestimmte Verletzungen, beispielsweise ausschließlich im Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Bereich, gelten Besonderheiten.

Der Arbeitgeber muss einen Arbeits- oder Wegeunfall grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse anzeigen, wenn die versicherte Person dadurch mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig wird oder verstirbt. Tödliche und besonders schwere Unfälle sowie Massenunfälle sind unverzüglich zu melden.

Welche Leistungen gibt es nach einem Arbeitsunfall?

Wird ein Arbeitsunfall anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung unter den gesetzlichen Voraussetzungen die erforderliche medizinische Behandlung und Rehabilitation. Dazu können ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Arznei- und Heilmittel, Hilfsmittel sowie psychotherapeutische Leistungen gehören.

Ist die versicherte Person wegen der Unfallfolgen arbeitsunfähig, kann ein Anspruch auf Verletztengeld bestehen. Dieses beträgt grundsätzlich 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens jedoch das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Bei Arbeitnehmern wird es üblicherweise nach Ende der Entgeltfortzahlung gezahlt. Sozialversicherungsbeiträge können den Auszahlungsbetrag vermindern.

Sind wegen der Unfallfolgen Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung erforderlich, kommen beispielsweise eine Anpassung des Arbeitsplatzes, Weiterbildungen oder Umschulungen infrage. Während bestimmter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann Übergangsgeld gezahlt werden.

Bei schweren Unfallfolgen können außerdem Hilfen zur sozialen Teilhabe, Haushaltshilfe oder Leistungen zur Anpassung des Wohnumfelds in Betracht kommen. Führt ein versicherter Arbeitsunfall zum Tod, sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Leistungen für Hinterbliebene möglich.

Wann besteht Anspruch auf eine Verletztenrente?

Bleibt die Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls längerfristig eingeschränkt, kann eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden.

Im Regelfall muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus mindestens 20 Prozent betragen. Bei mehreren Versicherungsfällen können besondere Voraussetzungen gelten. Die Rentenhöhe richtet sich insbesondere nach dem Jahresarbeitsverdienst und dem Grad der MdE.

Die Verletztenrente ist nicht mit einer Berufsunfähigkeitsrente oder einer Erwerbsminderungsrente gleichzusetzen. Auch von einer vertraglich vereinbarten Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung ist sie zu unterscheiden.

Wo liegen die Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt grundsätzlich bei anerkannten Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Unfälle bei rein privaten Tätigkeiten und gewöhnliche Erkrankungen ohne entsprechenden Versicherungsfall sind dagegen nicht erfasst.

Eine private Unfallversicherung kann auch bei Unfällen außerhalb der beruflichen Tätigkeit leisten, sofern die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann dagegen das Einkommen bei bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Unfalls absichern.

Synonyme - Arbeitsunfälle, Betriebsunfall, Betriebsunfälle
Assekuranz

Die Assekuranz bezeichnet die Versicherungswirtschaft beziehungsweise die Versicherungsbranche. Der Begriff wird insbesondere als Sammelbezeichnung für Versicherungsunternehmen und das damit verbundene Versicherungsgeschäft verwendet. Er stammt vom italienischen Wort „assicurare“ für „versichern“ oder „absichern“ ab. Assekuranz ist kein eigenständiger Versicherungsvertrag und keine bestimmte Versicherungsart.

Welche Aufgaben hat die Assekuranz?

Die zentrale Aufgabe der Assekuranz besteht darin, versicherbare Risiken gegen Zahlung von Versicherungsbeiträgen finanziell abzusichern. Versicherungsunternehmen übernehmen dabei vertraglich vereinbarte Risiken und erbringen Leistungen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Versichert werden können beispielsweise Schäden an Sachen, Haftungsrisiken, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder bestimmte finanzielle Folgen von Krankheit, Unfall und Tod. Welche Ereignisse tatsächlich versichert sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den geltenden gesetzlichen Regelungen.

Welche Versicherungsarten gehören zur Assekuranz?

Zur Assekuranz gehören zahlreiche Versicherungszweige. Dazu zählen insbesondere Lebensversicherungen, private Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Sachversicherungen, Unfallversicherungen und weitere Personen- und Vermögensversicherungen.

Typische Beispiele sind die Privathaftpflichtversicherung, die Kfz-Versicherung, die Hausratversicherung und die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die gesetzliche Sozialversicherung ist davon zu unterscheiden. Sie umfasst beispielsweise die gesetzliche Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und unterliegt eigenen sozialrechtlichen Regelungen. Im üblichen wirtschaftlichen Sprachgebrauch bezieht sich Assekuranz vor allem auf die private Versicherungswirtschaft.

Wie funktioniert die Assekuranz?

Ein wesentliches Grundprinzip der Versicherungswirtschaft ist der Risikoausgleich im Kollektiv. Viele Versicherungsnehmer zahlen Beiträge, aus denen die versicherten Schäden und Leistungen finanziert werden. Da nicht alle versicherten Ereignisse gleichzeitig oder bei allen Versicherten eintreten, können Risiken gemeinschaftlich getragen werden.

Die Beiträge werden unter anderem anhand der versicherten Risiken, statistischer Schadenwahrscheinlichkeiten, vereinbarter Leistungen und weiterer Kalkulationsgrundlagen ermittelt. Je nach Versicherungszweig gelten unterschiedliche Verfahren. Das versicherungstechnische Prinzip des Risikoausgleichs ist deshalb nicht mit dem sozialrechtlichen Solidaritätsprinzip gleichzusetzen.

Versicherungsunternehmen müssen außerdem ausreichende finanzielle Mittel vorhalten, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können. Hierzu dienen insbesondere versicherungstechnische Rückstellungen, Eigenmittel und eine aufsichtsrechtlich geregelte Kapitalanlage.

Welche Aufgaben übernimmt ein Versicherungsunternehmen im Schadensfall?

Tritt ein möglicherweise versichertes Ereignis ein, prüft das zuständige Versicherungsunternehmen, ob und in welchem Umfang ein Leistungsanspruch besteht. Maßgeblich sind der Versicherungsvertrag, die vereinbarten Versicherungsbedingungen und die gesetzlichen Vorschriften.

Je nach Versicherungsart können beispielsweise Reparaturkosten ersetzt, berechtigte Haftpflichtansprüche erfüllt, unberechtigte Ansprüche abgewehrt oder vereinbarte Geldleistungen ausgezahlt werden. Ein Anspruch auf vollständigen Ersatz sämtlicher finanzieller Nachteile besteht nicht automatisch.

Welche Rolle spielen Versicherungsvermittler in der Assekuranz?

Zur Versicherungsbranche gehören neben Versicherungsunternehmen auch Versicherungsvermittler und weitere Dienstleister. Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler vermitteln Versicherungsverträge, unterscheiden sich jedoch in ihrer rechtlichen Stellung und ihren Pflichten.

Ein Versicherungsvermittler ist nicht automatisch selbst Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung schuldet grundsätzlich das Versicherungsunternehmen. Die Tätigkeit und die Pflichten von Versicherungsvermittlern sind insbesondere im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und in der Gewerbeordnung geregelt.

Welche Bedeutung hat die Assekuranz für Wirtschaft und Gesellschaft?

Versicherungen können Privatpersonen und Unternehmen vor finanziellen Folgen bestimmter Risiken schützen. Dadurch lassen sich beispielsweise existenzbedrohende Haftpflichtansprüche, erhebliche Sachschäden oder bestimmte Einkommensausfälle absichern.

Versicherungsunternehmen sind außerdem wichtige institutionelle Kapitalanleger. Sie legen Teile der vereinnahmten Beiträge und vorhandenen Vermögenswerte an, um langfristige Verpflichtungen erfüllen zu können. Dabei müssen sie gesetzliche und aufsichtsrechtliche Anforderungen berücksichtigen.

Wie wird die Assekuranz in Deutschland beaufsichtigt?

Private Versicherungsunternehmen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Versicherungsaufsicht. Wesentliche gesetzliche Grundlagen sind das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie die einschlägigen europäischen Aufsichtsregelungen, insbesondere Solvency II.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Versicherungsunternehmen. Bestimmte kleinere Versicherungsunternehmen können der Aufsicht der Bundesländer unterstehen. Die Aufsicht soll insbesondere dazu beitragen, dass Versicherungsunternehmen ihre Verpflichtungen dauerhaft erfüllen können und die Belange der Versicherten gewahrt bleiben.

Von der Versicherungsaufsicht ist das Versicherungsvertragsrecht zu unterscheiden. Während das VAG vor allem die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen regelt, enthält das VVG wesentliche Vorschriften über die Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen.

Synonyme - Versicherungswirtschaft, Versicherungsbranche, Versicherungssektor