Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Maximalschadenprinzip

Beim Maximalschadenprinzip handelt es sich um ein Prinzip, bei dem jedes zufällige Risiko im Versicherungsbereich seiner maximalen Schadenshöhe zugeordnet wird. Es handelt sich beim Maximalschadenprinzip jedoch nicht um ein Prämienprinzip, da es die Bedingungen der Arbitragefreiheit verletzt.

Maximale Deckung

 

Die Deckungssumme ist wichtiger Bestandteil eines jeden Versicherungsvertrages und legt fest, in welcher Höhe potenzielle Entschädigungsleistungen zu erbringen sind. Die Deckungssumme beinhaltet die maximale Deckung; also die maximale Höhe der Leistungen einer Versicherung. Welche Deckungssumme eine Versicherung haben soll, wird entweder individuell vereinbart oder per Gesetz bestimmt. Wird vom Gesetzgeber eine Deckungssumme vorgegeben, so handelt es sich in der Regel um die Mindestdeckung. Im Bereich der freiwilligen Versicherungen können Versicherungsnehmer zwischen pauschalen Deckungssummen wählen, während in anderen Fällen die maximale Deckung anhand von individuellen Bedürfnissen oder Lebensgewohnheiten kalkuliert wird.

Bei der maximalen Deckung handelt es sich um den Betrag, den eine Versicherungsgesellschaft im Fall des größten anzunehmenden Schadens in allen Schadensarten erstattet. In diesem Fall addiert die Versicherung die Deckungsgrenzen pro Schadensart.

Materieller Versicherungsbeginn

Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages gehen viele Versicherungsnehmer davon aus, dass der Versicherungsbeginn bereits mit der Unterzeichnung des Versicherungsvertrages startet. Dies ist jedoch in den meisten Fällen anders, da es beim Versicherungsbeginn sowohl die formelle, materielle und technische Variante gibt. Die Rechtsgrundlagen zu den unterschiedlichen Varianten werden für den jeweiligen Versicherungsvertrag im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt.

Der materielle Versicherungsbeginn beschreibt den Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsschutz für potenziell eintretende Versicherungsfälle von der Versicherungsgesellschaft übernommen wird. Der Zusatz „materiell“ weist auf die tatsächliche Haftungsübernahme durch die Versicherung hin. Durch den materiellen Versicherungsbeginn wird also der Moment markiert, in dem das Versicherungsverhältnis aktiv ist und eine Risikoübernahme durch die Versicherungsgesellschaft stattfindet. Wurde der Zeitpunkt der Haftungsübernahme im Versicherungsvertrag nicht ausdrücklich festgelegt, wird davon ausgegangen, dass der materielle Versicherungsbeginn dem formellen Versicherungsbeginn gleichgesetzt wird. Grundvoraussetzung für den materiellen Versicherungsbeginn ist bei Vereinbarung der strengen Einlösungsklausel die Zahlung der ersten Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer. Wurde die erweiterte Einlösungsklausel vereinbart, dann wird bereits ab dem technischen Versicherungsbeginn Versicherungsschutz gewährt und die Versicherungsprämie unmittelbar nach Erhalt des Versicherungsscheines ausgeglichen.

 

Matching Adjustment

Der Begriff „Matching“ stammt aus dem Englischen und kann mit „paarweiser Zuordnung“ übersetzt werden. Ein Matching bezeichnet in Statistiken Verfahren, mit denen ähnliche Beobachtungen in zwei oder noch mehr Datensätzen verknüpft werden. Durch Matching-Methoden kann eine Zuordnung und Analyse anhand Gemeinsamkeiten erfolgen.

Matching Adjustment ist bei Versicherungen eine Methode zur Ermittlung des Schätzwertes eines Portfolios aus Lebensversicherungsverpflichtungen oder Rückversicherungsverpflichtungen. Hierbei werden die maßgeblichen risikofreien Zinsstrukturkurven angepasst, was der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Eine Genehmigung zum Matching Adjustment wird nur erteilt, wenn alle Voraussetzungen in Bezug auf die Zusammensetzung und Deckung eines Portfolios erfüllt sind.

Durch das Matching Adjustment sollen Zahlungsströme aus Verpflichtungen mit denen eines Portfolios aus Vermögenswerten vorgetragen werden, um ein Auseinanderfallen von Bewertungen zu verhindern.

 

Massenunfall

Ein Massenunfall wird auch Massenkarambolage oder Serienunfall genannt. Es handelt sich dabei um einen Verkehrsunfall, der häufig in der Form eines Auffahrunfalls auftritt, und an dem viele Fahrzeuge beteiligt sind. In der Öffentlichkeit wird bereits bei einem Unfall mit mehr als drei beteiligten Fahrzeugen von einem Massenunfall gesprochen. Oft kommt es auf Autobahnen zu einem Massenunfall; beispielsweise wegen Schnee, Nebel oder starkem Regen. Hier können dann zu hohe Geschwindigkeiten und zu geringe Sicherheitsabstände zu einem Massenunfall führen. 

Bei einem klassischen Massenunfall stoßen mehrere Fahrzeuge an mehreren Stellen zusammen, was mit Sach- und Personenschäden verbunden ist. Die Fahrzeuge sind nicht selten so stark ineinander verkeilt, dass Bergungen mit schwerem Gerät notwendig werden. Der bislang umfangreichste Massenunfall ereignete sich im Jahr 2009 auf der Bundesautobahn A2 zwischen Braunschweig und Peine mit 259 beteiligten Fahrzeugen. Das Ausmaß eines Massenunfalls kann die Auswirkung haben, dass Autobahnen und Straßen für einige Tage gesperrt werden müssen.

Versicherungstechnisch wird bei einem Massenunfall in der Regel eine federführende Versicherungsgesellschaft bestimmt, die dann die Abwicklung des gesamten Schadens übernimmt. Dabei regelt die ausgewählte Versicherungsgesellschaft die Schadenszahlungen an die Betroffenen und die Zuordnung an die anderen Gesellschaften.

Seit 2015 gilt die Vereinfachung, dass sich betroffene Fahrer und Insassen bei einem Massenunfall mit mehr als 40 beteiligten Fahrzeugen unmittelbar an die Kfz-Haftpflichtversicherung wenden können. Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt Sach- und Personenschäden des Fahrers und seiner Insassen sowie die Fahrzeugschäden. Das vereinfachte Verfahren findet auch dann Anwendung, wenn 20 bis 39 Fahrzeuge am Massenunfall beteiligt waren und der Schadenshergang nur schwer nachzuvollziehen ist. Bei einem Massenunfall mit bis zu 20 beteiligten Fahrzeugen wird in der Regel nach der Sach- und Rechtslage verfahren.

Synonyme - Massenkarambolage,Serienunfall
Massenschaden

Von einem Massenschaden wird gesprochen, wenn ein Schadenkonglomerat von zahlreichen zusammenhängenden Einzelschäden von einem gemeinsamen Hintergrund geprägt ist. Bei einem Massenschaden können die Schäden auf ein Schadenereignis zurückzuführen sein - müssen es aber nicht zwingend.

Massenschäden treten häufig im Bereich der Kfz-Versicherung und Rechtsschutzversicherung auf. Fährt beispielsweise ein LKW ungebremst auf ein Stauende auf, so kommt es zu einem Massenschaden, bei dem viele Sach- und Personenschäden auf einmal entstehen. Gleiches gilt für Unfälle bei starkem Nebel oder Glatteis. Von einem Massenunfall ist bei Kfz-Versicherungen die Rede, wenn 40 oder mehr Fahrzeuge an einem Unfall beteiligt sind. Ob ein Massenunfall vorliegt, entscheidet ein besonderer Kraftfahrt-Fachausschuss, da auch die Regulierung von Massenunfällen nach besonderen Grundsätzen erfolgt. Dies soll zu schnelleren Schadensregulierungen und gleichzeitig vereinfachten Schadensabwicklungen führen. Bei einem Massenschaden werden Halter in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder Kfz-Kaskoversicherung in der Regel nicht zurückgestuft.

Bei der Rechtsschutzversicherung kommt es zum Beispiel zu einem Massenschaden, wenn ein Grundsatzurteil viele gleichgelagerte Gerichtsprozesse anstößt, deren Kosten von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden müssen. Bei Massenschadenfällen wurden viele Geschädigte von einem oder mehreren Institutionen auf ähnliche Weise geschädigt. Bekannte Massenschäden waren etwa der Aktiengang von der Deutschen Telekom, die Finanzkrise im Jahr 2008 oder der Abgasskandal von VW. Bei Massenschadenfällen sind Verbraucher betroffen, die sich einer gefühlten Übermacht von großen Konzernen gegenüber ausgeliefert fühlen. Aus diesem Grund werden diese Massenschäden öffentlich gemacht, damit sich viele Geschädigte zusammenschließen und ihre Schäden mit vereinten Kräften geltend machen können.

Maschinenversicherung

Zahlreiche Unternehmen und Betriebe sind auf Maschinen angewiesen. Fallen Maschinen aus oder werden beschädigt, muss mit Kosten für Reparaturen oder Ersatz gerechnet werden. Unter die Maschinenversicherungen fallen unterschiedliche Versicherungen, was sich auch nach den zu versichernden Maschinen und Anlagen richtet. Für fahrbare Maschinen kommt eine Maschinenkaskoversicherung in Betracht. Stationäre Anlagen können mit einer Maschinenversicherung für Produktions- und Fertigungsanlagen abgesichert werden. Letztendlich kann durch eine pauschale Technikversicherung die gesamte technische Betriebseinrichtung inklusive Informationstechnik, Kommunikationstechnik, Maschinen, Anlagen und mobilen Techniken versichert werden.

Die Bezeichnung „Maschinenversicherungen“ gilt demnach für mehrere Arten technischer Versicherungen. Die Maschinenkaskoversicherung bietet eine Allgefahrenversicherung aller im Maschinenverzeichnis benannten betriebsbereiten Technik-Anlagen gegen Sachschäden. Vermögensschäden können von einer Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung abgesichert werden. Versichert werden im Rahmen von Maschinen beispielsweise Kraft- und Arbeitsmaschinen sowie technische Anlagen. Versichert werden die Maschinen je nach Tarif gegen Schäden durch Ungeschicklichkeit, Bedienungsfehler, mittelbare bzw. unmittelbare Wirkungen von elektrischer Energie, Konstruktionsfehler, Materialfehler, Fertigungsfehler, Wassermangel in Dampfgefäßen, Zerreißen wegen Fliehkraft, Frost, Eisgang, Sturm und Fahrlässigkeit oder Vorsatz Dritter.

Ausgenommen vom Versicherungsschutz der Maschinenversicherung werden in der Regel Verschleißteile und Betriebsstoffe. Auch Schäden durch Elementarschäden werden häufig nicht versichert.

Als Versicherungsfall bei der Maschinenversicherung gelten unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden an den versicherten Maschinen unabhängig davon, ob die Ursache des Schadens mit dem eigentlichen Betrieb zusammenhängt. Im Schadensfall werden Kosten für Reparaturen, Neugeräte, Leihgeräte und Leasingraten erstattet. Bei vielen Maschinenversicherung kann eine Selbstbeteiligung vereinbart werden.

Maschinenkaskoversicherung

Fahrbare Maschinen sind vielen Gefahren ausgesetzt und auch trotz moderner Technik, regelmäßiger Wartung und fachgerechter Handhabung können Schäden nicht immer vermieden werden. Durch eine Maschinenkaskoversicherung kann das Risiko vor unvorhergesehenen Schäden an Maschinen reduziert werden. Maschinenkaskoversicherungen empfehlen sich insbesondere für Unternehmen und Betriebe mit Maschinenpark.

Vom Versicherungsschutz der Maschinenkaskoversicherung umfasst sind transportable und fahrbare Arbeitsmaschinen und Baugeräte, Zusatzgeräte und bei entsprechender Vereinbarung auch Reserveteile. Zu den versicherten Schäden und Gefahren gehören nach den Prinzipien der Kaskoversicherung Schäden infolge von äußerer Einwirkung. In diesem Zusammenhang handelt es sich um unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörung beim Betrieb, auf Montagen, auf Demontagen, auf Verladevorgängen und auf Transportwegen. Die Maschinenkaskoversicherung kommt für Schäden durch Zusammenstöße, Anprallen, Umstürzen, Abstürzen und Einsinken auf. Auch wenn Unfälle durch das Anprallen von Gegenständen oder Teilen der Maschine selbst bzw. durch Güter des Arbeitsumfeldes geschehen, übernimmt die Maschinenkaskoversicherung den entstandenen Schaden. Je nach Tarif sind auch Schäden durch Sturm und Wind mitversichert.

Versichert werden Maschinen in der Maschinenkaskoversicherung zum jeweiligen Listenpreis bzw. Neuwert nebst Kosten für den Bezug und die Montage. Ersetzt werden im Schadensfall alle Kosten, die zu einer Wiederherstellung des vormaligen betriebsfähigen Zustandes der Maschine notwendig sind. Übersteigen die Kosten den Zeitwert, wird der Zeitwert erstattet. Schäden, die ohne gewaltsame Einwirkung von außen oder Verschleiß entstanden sind, werden nicht übernommen. Zusätzlich zur Maschinenkaskoversicherung können Vereinbarungen zur Abdeckung von Feuer-, Elementar- und Diebstahlschäden, Unzugänglichkeit und innere Unruhen abgeschlossen werden. Möglich ist auch eine Vereinbarung, wonach auch Aufräumkosten, Bergungskosten und Bauleistungen abgedeckt werden. Für Maschinen im Untertagebau gelten in Bezug auf Einstürze besondere Bedingungen.

 

Maschinengarantieversicherung

Bei der Maschinengarantieversicherung handelt es sich um eine Versicherung aus dem Bereich der technischen Versicherungen, die den Herstellern und Verkäufern von Maschinen aller Art zugutekommen soll. Durch die Maschinengarantieversicherung sollen die Kosten aus der gesetzlichen oder anderweitigen Gewährleistung übernommen werden, um vor den Folgen von Produktionsfehlern zu schützen.

Verkauft ein Unternehmen technische Maschinen, so muss es auch die gesetzliche Gewährleistungspflicht übernehmen; also die Garantie. Für den Garantiezeitraum müssen Verkäufer oder Hersteller der Maschine potenzielle Schäden ersetzen oder kostenlos reparieren. Durch die gesetzliche Gewährleistung sollen Käufer und Verbraucher vor mangelhaften technischen Produkten geschützt werden. Im Fall einer Garantieleistung muss ein Verkäufer für ein bereits verkauftes Produkt erneut Kosten investieren, was zu einem Verlustgeschäft führen kann.

Durch die Maschinengarantieversicherung schützen sich Hersteller und Verkäufer von technischen Maschinen vor Garantiekosten. Die Gewährleistungsforderungen des Kunden bzw. Verbrauchers werden an die Versicherung weitergeleitet, um laufende Gewinne und Vermögenswerte zu schützen.

Übernommen werden von der Maschinengarantieversicherung je nach Tarif die Kosten aus Konstruktions- und Ausführungsfehlern an den produzierten und verkauften Maschinen. Häufig werden die Leistungen auf Schäden durch Konstruktions-, Guss-, Material-, Montage- oder Berechnungsfehler beschränkt, sofern sie nach den Gewährleistungsprinzipien vom Versicherungsnehmer zu vertreten sind. Die Maschinengarantieversicherung springt also immer dann ein, wenn ein echter Garantiefall vorliegt. Die Versicherungsgesellschaft prüft vorab, ob wirklich ein Garantiefall vorliegt und ob die jeweilige Forderung berechtigt ist. Anderenfalls wird die Forderung abgewehrt, was mitunter eine Rechtsschutzversicherung ersetzen kann.

Die Maschinengarantieversicherung gehört zu den gewerblichen Versicherungen und kann steuerlich abgesetzt werden. Sie bietet als Sicherheit für Garantiefälle zahlreiche Vorteile für Versicherungsnehmer im Bereich der Preiskalkulation. Werden anteilig die Kosten für die Maschinengarantieversicherung in den Kaufpreis der Maschine eingerechnet, entfallen die Rücklagen für potenzielle Gewährleistungsfälle. Dieser Preisvorteil kann an den Kunden weitergegeben werden und hilft, wettbewerbsfähig zu bleiben.

 

Marktwert

Der Marktwert ist ein Wert, der sich auf dem Wirtschaftsmarkt durch den Marktpreis und die jeweilige Menge bzw. aus Angebot und Nachfrage ergibt. Im Steuerrecht wird der Marktwert als gemeiner Wert betrachtet, der sich durch Preise bestimmt, die sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr je nach Beschaffenheit des Objektes durch einen Verkauf erzielen lassen. Berücksichtigt werden beim Marktwert alle Umstände, die Preise und Konditionen beeinflussen könnten.

Im Handelsrecht wird der Marktpreis mit dAem beizulegenden Wert gleichgesetzt. Bei nicht-aktiven Märkten wird der beizulegende Zeitwert bestimmt. Hiernach sind Marktwert und Zeitwert Wertkonventionen. Marktwerte von Grundstücken, Immobilien, grundstücksgleichen Rechten und Schiffen gehören zu den geschätzten Werten.

Bei Immobilien, Grundstücken, Bestandteilen und Zubehör wird der Marktwert als Verkehrswert geschätzt. Auch das Baurecht setzt den Marktwert mit dem Verkehrswert gleich. Bei Schiffen setzt sich der Beleihungswert u.a. aus dem Marktwert zusammen. In der Volkswirtschaftslehre kann das Bruttoinlandsprodukt mit dem Marktwert verglichen werden.

Besonders häufig kommt der Marktwert im Bereich der Börse und des Bankwesens vor. Hier definieren die Kurse von Wertpapieren und Devisen den Marktpreis, während Kurswerte den Marktwert bestimmen. Unternehmenswerte sind Marktwerte ganzer Unternehmen, wobei die Werte von den Bilanzwerten abweichen. Banken bewerten anhand des Marktwertes benötigte Sicherheiten bei der Kreditvergabe.

Im Versicherungswesen kommen die Begriffe des Zeitwerts, Neuwerts oder Wiederbeschaffungswerts dem Marktwert nahe. Auch Kunstwerke oder Profi-Sportler haben einen vergleichbaren Marktwert.

 

Marderbissschäden

Marder sind Tiere, die zur Familie der hundeartigen Raubtiere gehören. Zur Familie der Marder gehören auch Otter, Iltisse, Dachse, Wiesel und Nerze. Durch Marder wie Steinmarder oder Baummarder kommt es immer wieder zu Problemen rund um Haus und Hof sowie insbesondere zu Marderbissschäden an Kraftfahrzeugen.

Marder sind zwar das ganze Jahr über aktiv, aber im Frühjahr und Herbst kommt es besonders oft zu Marderbissschäden. Da Marder sich bevorzugt geschützte Schlaf- und Ruheplätze suchen, sind warme Motorräume besonders beliebte Zufluchtsorte. Durch ihre Bisse in Gummiteile und Kunststoffe verursachen Marder oft beträchtliche Schäden am Fahrzeug.

Typische Marderbissschäden treten im Bereich der Zündkabel, der Schläuche von Kühlwasser- und Scheibenwaschanlage, der Stromleitungen, der Isoliermatten für die Dämmung, der Faltenbälge an Antrieb oder Lenkung sowie an verschiedenen Kunststoffschläuchen auf. Angebissene Zündkabel führen häufig zu einem unrunden Lauf des Fahrzeuges im Fahrbetrieb, wobei auch der Motor im Betrieb absterben kann. Dass sich Marderbissschäden an den Gummimanschetten befinden, bemerken Halter oder Fahrer erst dann, wenn Schmutz und Wasser in das Fahrzeug eindringen oder Antrieb, Achsen und Lenkung plötzlich Probleme bereiten.

Auch gefährlich können angebissene Kühlmittelschläuche sein, die durch den Verlust der Kühlflüssigkeit eine Überhitzung des Motors zur Folge haben. Befinden sich die Marderbissschäden jedoch an den Unterdruckschläuchen, führt dies zu einem erheblichen Leistungsverlust. Der Motor wechselt bei neueren Fahrzeugen dann in das Notlaufprogramm. Im schlimmsten Fall beißt der Marder in die Bremsleitungen, was den Verlust der Bremsleistung nach sich ziehen kann.

Marderbissschäden sind über die Kfz-Vollkaskoversicherung oder Kfz-Teilkaskoversicherung abgesichert. Einige Tarife sichern jedoch nur direkte Marderbissschäden ab und entschädigen lediglich die beschädigten Teile. Andere Tarife umfassen wiederum darüber hinaus die Folgen von Marderbissschäden und zahlen auch dann, wenn beispielsweise der Marder die Zündkabel zerbissen hat und dadurch der Katalysator lahmgelegt wurde, zerbissene Kühlschläuche zu einer Überhitzung geführt oder beschädigte Gummimanschetten die Fahrzeuggelenke in Mitleidenschaft gezogen haben. Die Entschädigungsleistungen werden allerdings häufig auf einen bestimmten Betrag begrenzt.

 

Manifestationsprinzip

Das Manifestationsprinzip ist ein Prinzip, nach dem der genaue Zeitpunkt eines Versicherungsfalls festgelegt werden kann. Nach dem Manifestationsprinzip gilt ein Versicherungsfall als zu der Zeit eingetreten, in dem der Schaden zum ersten Mal nachweislich festgestellt werden konnte. Aus diesem Grund wird auch von einem Feststellungsprinzip gesprochen.

Das Manifestationsprinzip ist eines mehrerer Prinzipien zur Feststellung des Zeitpunktes eines Versicherungsfalls. Nach dem Manifestationsprinzip gilt ein Versicherungsfall als eingetreten, wenn ein Sach-, Vermögens- oder Personenschaden erstmalig durch Geschädigte, Dritte oder den Versicherungsnehmern selbst festgestellt worden ist. Ein Versicherungsschutz besteht dann, wenn die Feststellung des Schadens innerhalb der Versicherungsdauer erfolgt.

In der Umwelthaftpflichtversicherung wird beispielsweise häufig das Manifestationsprinzip eingesetzt.

 

Managed Competition

Bei der Managed Competition handelt es sich um einen in den Vereinigten Staaten und in den Niederlanden entstandenen Regulierungsrahmen für Krankenversicherungssysteme, die sich wettbewerblich organisieren. Zu den wesentlichen Bestandteilen einer Managed Competition gehört die Wahlfreiheit oder aber die Möglichkeit der Versicherungsnehmer, regelmäßig zu wechseln.

Ziel der Managed Competition ist eine präferenzgerechte Versorgung von Versicherungsnehmern zu vertretbaren Kosten. Managed Competition wird in kaum einem wettbewerblich organisierten System für Krankenversicherungen komplett umgesetzt. Der regulierte Wettbewerb kommt durch eine Vorgabe von umfassenden Mindestleistungspaketen und einer von den individuellen Risiken unabhängigen Prämie zustande. Zu den weiteren Mechanismen der Wettbewerbsregulierung gehört die Aufnahmepflicht (Kontrahierungszwang) sowie der versicherungsübergreifende Risikostrukturausgleich.

 

 

Managed Care

Managed Care beschreibt ein Bündel aus Aktivitäten, die das Ziel haben, die Kosten im Bereich der Gesundheitsversorgung zu senken und dennoch eine hochwertige Versorgung nach amerikanischem Vorbild zu gewährleisten. Eine optimale Gesundheitsversorgung soll mit Managed Care zu erschwinglichen Preisen durch die Verwendung eines umfangreichen Ressourcen-Mixes möglich werden. Krankenversicherungen unterstützen häufig Managed-Care-Pläne, obwohl sie in Teilen ihre eigenen Ärzte und Fachärzte bereitstellen. Dies geschieht, weil durch Managed Care die Gesundheitskosten niedrig gehalten werden können, da Verträge mit günstigen Gesundheitsdienstleistern abgeschlossen werden.

Managed Care Anbieter organisieren sich in einem Netzwerk. Wird darin nach einer speziellen Behandlung gesucht, erhält der Anbieter, durch den der Anruf erfolgt, den Auftrag. Durch diese Netzwerkbeziehungen können mehr Optionen und Deckungen angeboten werden als in vielen klassischen Krankenversicherungen.

Auch wenn es verschiedene Managed-Care-Pläne gibt, wird das Fee-for-Service-Konzept in den Vereinigten Staaten bevorzugt. Bei diesen Plänen legt der Leistungserbringer die Beträge für seine Leistungen und die Leistungsarten selbst fest. Für jede Leistung wird mit der Versicherungsgesellschaft ein Preis vereinbart. Je nach Managed-Care-Plan können auch Ärzte außerhalb des Netzwerkes konsultiert werden. Sind Krankenhäuser in das Netzwerk eingeschlossen, stehen mehr qualifizierte Ärzte für mehr Patienten zur Verfügung. Häufig wird die Anzahl der Krankenhäuser pro Patient und Gesundheitsplan begrenzt.

Durch Managed Care werden eine Vielzahl an Gesundheitsleistungen abgedeckt, wozu beispielsweise auch verschreibungspflichtige Medikamente, Hörgeräte, Zahnbehandlungen, Sehhilfen, Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte zählen. Der Anschluss an ein Managed-Care-System ist freiwillig und geschieht häufig aufgrund von Beitragssenkungen. In den USA ist es zudem üblich, durch den Arbeitgeber entsprechend versichert zu werden.

 

Mallorca-Police

Bei der Mallorca-Police oder Mallorca-Klausel handelt es sich um eine Leistung von einer Kfz-Haftpflichtversicherung, Schutzbriefversicherung oder Privat-Haftpflichtversicherung. Offiziell wird die Leistung „Versicherung für den Gebrauch fremder, versicherungspflichtiger Fahrzeuge“ genannt.

Durch die Mallorca-Police wird die Deckungssumme der Versicherung, die für einen Leih- oder Mietwagen im Ausland geschlossen wurde, erweitert. Im Regelfall beinhaltet die Erweiterung die Summe bis zur Mindestdeckung in Deutschland oder auf die Summe der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung.

Hintergrund der Mallorca-Police ist das regelmäßig geringere Niveau von ausländischen Versicherungssummen. Zwar sind Haftpflichtversicherungen auch in Europa Standard, aber die Deckungssummen variieren in den verschiedenen Ländern enorm. Eine Erweiterung des weltweiten Versicherungsschutzes für Mietwagen wird übrigens als Traveller-Police angeboten.

Bei Anmietung eines Fahrzeuges im Ausland richtet sich der Versicherungsschutz grundsätzlich nach den Vorschriften des jeweiligen Landes. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung können in einigen EU-Ländern die Deckungssummen zu niedrig ausfallen. In diesen Fällen kann die Mallorca-Police als Zusatzversicherung in bestimmten europäischen Ländern dienen und die Deckungssumme erweitern. In vielen Kfz-Haftpflichtversicherungen ist die Mallorca-Police bereits enthalten. Wer kein eigenes Fahrzeug versichert hat, kann über eine separate Versicherung oder einen Autoclub eine Mallorca-Police abschließen.

 

Synonyme - Mallorca-Klausel, Mallorca-Deckung
Maklerpool

Im Bereich der Versicherungen, Kapitalanlagen und seit dem Jahr 2002 auch bei Immobilienfinanzierungen können sich Makler zu einem Pool zusammenschließen, um bestimmte Ressourcen gemeinsam zu nutzen. In einem Maklerpool lassen sich die Geschäfte von vielen Finanzmaklern oder Versicherungsmaklern „poolen“, also bündeln. Durch den Zusammenschluss können Maklerpools sehr hohe Umsätze erreichen und bei Fondsanbietern, Bausparkassen oder Versicherungsgesellschaften bessere Konditionen aushandeln. Die so erwirtschafteten Vorteile können durch den Maklerpool an die Mitglieder als Rendite weitergegeben werden. Die Makler können wiederum diese Vorteile mittels besserer Deckungskonzepte oder auch Beitragsnachlässen an ihre eigenen Kunden weitergeben.

Maklerpools können ihren Mitgliedern des Weiteren zusätzliche Servicedienstleistungen anbieten. Unabhängige Versicherungsmakler müssen heute mehr tun, als lediglich Kunden zu beraten. Sie müssen sich an viele Gesetze und Vorschriften halten, was einen hohen Verwaltungs- und Recherche-Aufwand bedeutet. Hierbei können sich Makler durch Maklerpools unterstützen lassen, die administrative Prozesse für ihre Mitglieder abwickeln. So lassen sich alle erforderlichen Daten, Verträge und Dokumente zu den einzelnen Versicherungen im Pool bündeln und als eine Oberfläche darstellen. Als Mitglied im Maklerpool können die Makler zu jeder Zeit auf alle Daten zugreifen. Dies gilt nicht nur für Versicherungsprodukte, sondern auch für Kredite, Fonds oder Finanz- und Bankprodukte.

 

Makler

Ein Makler ist ein Vermittler, der gewerblich für andere die Vermittlung von Verträgen über den Kauf oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren, Versicherungen, Mietverhältnissen, Beförderungen oder anderen Geschäften des Handelsverkehrs übernimmt.

Der Begriff „Makler“ entstammt dem niederdeutschen Begriff „makeln“ und bedeutet in diesem Zusammenhang „Geschäfte machen“. Makler werden als Vermittler für eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages tätig. Die gesetzlichen Bestimmungen von Maklerverträgen sind in §§ 652 ff. BGB und bei Handelsmaklern in §§ 93 ff. HGB geregelt. In einem Maklervertrag wird festgehalten, dass Auftraggeber verpflichtet werden, bei Erfolg (also Abschluss eines Vertrages) einen Maklerlohn (Provision bzw. Courtage) zu zahlen. Ein Anspruch auf Maklerprovision hat der Makler nur bei vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung mit den Auftraggebern.

In Deutschland können Makler ihre Tätigkeit auch ohne eine berufsspezifische Qualifikation ausüben. Erforderlich ist zur Ausübung eines Maklergewerbes eine Erlaubnis nach § 34 c GewO. Wie Makler im Immobiliensektor ihre Tätigkeit auszuüben haben, gibt die MaBV Makler- und Bauträgerverordnung vor.

Unterschieden wird zwischen Nachweis- und Vermittlungsmaklern. Nachweismakler müssen die Möglichkeit zu einem Vertragsabschluss nachweisen, um für ihre Leistungen bezahlt zu werden. Er muss also eine Gelegenheit zum Abschluss des jeweiligen Vertrages herbeiführen, also beispielsweise einen Kaufinteressenten mit dem Immobilieneigentümer für Vertragsverhandlungen zusammenbringen. Vermittlungsmakler sollen den Abschluss von Hauptverträgen herbeiführen, also nicht abschlussbereite Interessen bis hin zum Abschluss des Vertrages vermitteln. Hierbei hat er in Bezug auf beide Vertragsparteien Neutralität zu wahren.

Ein Versicherungsmakler schließt mit Interessenten einen Maklerauftrag vor dem Hintergrund des benötigten Versicherungsschutzes. Er vermittelt den Abschluss von Versicherungsverträgen und übernimmt, je nach Konstellation, auch die Betreuung von Kunden und Verträgen. Im Gegensatz zum Großteil der Versicherungsvertreter ist der Versicherungsmakler unabhängig von einer Versicherungsgesellschaft. Ein Unterschied zu anderen Maklern besteht bei Versicherungsmaklern in Bezug auf die Provision, die der Makler in der Regel von den Versicherungsgesellschaften erhält.