Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Rentenversicherungsträger

Rentenversicherungsträger in Deutschland sind öffentlich-rechtliche Institutionen, die die gesetzliche Rentenversicherung durchführen. Ihre Hauptaufgabe ist die Sicherstellung der Altersvorsorge, aber sie sind auch zuständig für die Rehabilitation und Teilhabe von Rentenversicherten.

Die Deutsche Rentenversicherung – Kernstück der Alterssicherung
Die Deutsche Rentenversicherung repräsentiert den größten und bekanntesten Rentenversicherungsträger in Deutschland. Sie gliedert sich in verschiedene regionale Träger und die Bundesebene. Zu den regionalen Trägern gehören beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung Nord, Süd, Rheinland-Pfalz und viele andere. Sie alle zusammen sichern das Einkommen von Millionen von Rentnern und Rentnerinnen. Die Besonderheit der Deutschen Rentenversicherung liegt in ihrer flächendeckenden Präsenz und der breiten Palette an Leistungen. Neben der Altersrente kümmert sie sich auch um die Erwerbsminderungsrente, Witwen- und Waisenrente sowie um Maßnahmen zur Rehabilitation.

Die berufsständischen Versorgungswerke
Eine weitere wichtige Säule sind die berufsständischen Versorgungswerke. Diese sind speziell für bestimmte Berufsgruppen, wie Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte, eingerichtet. Sie funktionieren ähnlich wie die Deutsche Rentenversicherung, sind jedoch ausschließlich für ihre Mitglieder zuständig.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Ein etwas anderer Rentenversicherungsträger ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Sie kümmert sich um Personen, die in diesen Bereichen tätig sind, und bietet eine spezielle Absicherung, die den besonderen Anforderungen dieser Berufsgruppen Rechnung trägt. Die SVLFG bietet nicht nur Rentenversicherungsleistungen, sondern ist auch für die Kranken- und Unfallversicherung ihrer Mitglieder zuständig. Dieser integrierte Ansatz sorgt für eine umfassende Absicherung der in der Landwirtschaft, im Forstbereich und im Gartenbau Tätigen.

Unterscheidungskriterien der Rentenversicherungsträger
Es gibt verschiedene Aspekte, anhand derer sich die Rentenversicherungsträger unterscheiden lassen. Dazu gehören:

  • Zielgruppe
    Während die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer absichert, fokussieren sich berufsständische Versorgungswerke und die SVLFG auf spezifische Berufsgruppen.
  • Leistungsspektrum
    Obwohl alle Träger grundlegende Rentenleistungen anbieten, gibt es Unterschiede in den Details und Zusatzleistungen.
  • Beitragssätze
    Je nach Träger und Zielgruppe können die Beitragssätze variieren.
  • Rehabilitationsangebote
    Auch im Bereich der Rehabilitation gibt es zwischen den Trägern Unterschiede, sowohl was die Angebote als auch die Zugangsbedingungen betrifft.
Rentenversicherung

Bei der Rentenversicherung wird zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung und privaten Rentenversicherungen unterschieden.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist wichtiger Bestandteil des Sozialversicherungssystems in Deutschland. Sie basiert auf einem Umlageverfahren, bei dem eingezahlte Beiträge an die aktuellen Rentnerinnen und Rentner ausgezahlt werden. Der aktuelle Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt 18,6 % vom Bruttolohn (Stand: 2023) und wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen. Durch die Beitragszahlungen entsteht ein Anspruch auf eine spätere Rente, deren Höhe von verschiedenen Faktoren abhängt. Hierzu zählen die eingezahlten Beiträge sowie der Zeitraum der Einzahlungen. Bei der gesetzlichen Rente handelt es sich um eine lebenslange monatliche Geldleistung.

Durch das Altersgrenzenanpassungsgesetz aus 2007 wurde das Renteneintrittsalter von 65 auf 67 Jahre erhöht. Diese Anpassung erfolgt stufenweise und hängt vom jeweiligen Geburtsjahr ab. Wer vor dem Eintrittsalter in Rente gehen möchte, muss sowohl die Voraussetzungen für die Rente erfüllen als auch einen Abschlag von aktuell (Stand: 2023) 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme in Kauf nehmen. Wer jedoch später in Rente geht, profitiert von einer Erhöhung der Rente um 0,5 % für jeden Monat des späteren Renteneintritts.

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht gilt mitunter auch für Eltern in der Erziehungszeit, Auszubildende, behinderte Menschen, nicht erwerbsmäßig Pflegende, Wehrdienst- oder Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosengeld oder Krankengeld und manchmal auch Studenten, die neben dem Studium jobben. Selbstständige sind von der Versicherungspflicht befreit. Für selbstständige Handwerker, Küstenschiffer, Hebammen, Seelotsen, Künstler, Lehrkräfte und Publizisten bestehen Ausnahmen. Alle Nicht-Versicherungspflichtigen können sich freiwillig über die Deutsche Rentenversicherung versichern und Beiträge einzahlen.

Die Höhe der gesetzlichen Rente hängt von Faktoren wie den eingezahlten Beiträgen ab. Berechnet wird die Rente mit der Rentenformel, für die Angaben zu Entgeltpunkten, Zugangsfaktoren, aktuellen Rentenwerten und Rentenartfaktoren notwendig sind. Ab dem 27. Lebensjahr verschickt die Rentenversicherung regelmäßig Renteninformationen, die den aktuellen Stand des Rentenkontos enthalten.

Es wird empfohlen, die spätere Rente auf eine Rentenlücke hin zu überprüfen. Eine Rentenlücke basiert auf der Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und der gesetzlichen Rente. Da die Rente in der Regel das aktuelle Einkommen unterschreitet, sollte für den Ausgleich der Differenz eine private Form der Altersvorsorge getroffen werden, um den Lebensstandard auch im Alter halten zu können.

Auch private Rentenversicherungen zahlen bis zum Lebensende eine monatliche Rente aus. Hier sind viele verschiedene Verträge und Tarife möglich.

 

Rentensplitting

Bei einem Rentensplitting können Eheleute oder eingetragene Lebenspartner ihre Rentenansprüche aus der Ehezeit zu gleichen Anteilen untereinander aufteilen. Die Möglichkeit des Rentensplittings gibt es seit dem Jahr 2002. Beide Partner einer Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft können ihre Rentenansprüche aus der Ehezeit gleichmäßig untereinander aufteilen. Die Ehezeit ist die Zeit von der Hochzeit oder Gründung der Lebenspartnerschaft bis zum Rentenbeginn im Alter.

Die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche werden von beiden Partnern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Hat ein Partner höhere Ansprüche erworben, gibt er einen Teil seiner Rentenansprüche an den anderen Partner ab. Häufig führt das Rentensplitting zu höheren eigenen Rentenansprüchen der Frau, die sich häufig während der Ehe um Kinder und Haushalt gekümmert hat und deshalb nicht vollumfänglich arbeiten konnte.

Das Ergebnis des Rentensplittings ist, dass jeder Ehepartner ab dem Renteneintritt eine eigene und durch das Splitting in der Höhe veränderte Rente erhält. Stirbt ein Partner, bleibt die Rente im Gegensatz zur Witwenrente dem überlebenden Partner auch nach einer erneuten Hochzeit erhalten. Für ein Rentensplitting können sich Partner erst nach Abschluss ihres Erwerbslebens entscheiden. Dies ist in der Regel dann, wenn erstmals ein Anspruch auf die volle Altersrente entstanden ist und der andere Partner auch mindestens 65 Jahre alt ist.

Als Voraussetzung für ein Rentensplitting gilt, dass Ehe oder eingetragene ebenspartnerschaft ab dem Jahr 2002 geschlossen wurde. Alternativ ist auch ein Rentensplitting bei früher geschlossenen Ehen möglich, wenn beide Ehepartner nach dem 01.01.1962 geboren wurden. Beide Partner müssen mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorweisen können. Ein Rentensplitting erfordert eine gemeinsame Erklärung bei der Deutschen Rentenversicherung.

Witwen oder Witwer können nach dem Tod des Partners das Rentensplitting auch allein veranlassen, wenn beide Partner die Voraussetzungen für das Rentensplitting zu Lebzeiten nicht erfüllt hatten. Das geht nur, wenn mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten gesammelt wurden. Ein Rentensplitting nach dem Tod kann einen Anspruch auf Erziehungsrente begründen.

Ein Rentensplitting teilt nicht nur die Rentenansprüche auf, sondern auch die Wartezeit. Bei der Wartezeit handelt es sich um eine Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, die zur Zahlung einer Rente erfüllt sein muss. Witwen und Witwer können aus dem Rentensplitting also zusätzliche Wartezeitmonate erhalten und diese für die eigene Rente nutzen. Ein Rentensplitting gilt als verbindliche Entscheidung, die nicht mehr umgewandelt werden kann. Zu beachten ist, dass ein Rentensplitting Auswirkungen auf Erwerbsminderungsrenten und Waisenrenten haben kann.

 

Rentenschuldforderung

Eine Rentenschuldforderung ist eine Forderung aus einer Rentenschuld. Bei einer Rentenschuld handelt es sich um ein Grundpfandrecht. Im Gegensatz zur Hypothek oder Grundschuld handelt es sich bei der Rentenschuld nicht um eine einmalige Geldsumme, sondern um die regelmäßige Zahlung von Renten aus dem Grundstück. Eine Rentenschuld ist nicht an eine persönliche Forderung gebunden und wird im Grundbuch eingetragen. Die Bestellung einer Rentenschuld erfolgt so, dass zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine Geldrente aus dem Grundstück zu zahlen ist. Geregelt werden die Vorschriften zur Rentenschuld in § 1199 BGB. Das jeweilige Grundstück wird in diesen Fällen mit der Rentenschuldforderung belastet, die ein Gläubiger nicht allein aufkündigen kann. Gläubiger einer Rentenschuld können ihre Grundpfandrechte aus der Rentenschuld verkaufen oder vererben. Eingetragen wird die Rentenschuld als Grundpfandrecht in Abteilung III des entsprechenden Grundbuchs.

Die Berechtigten aus der Rentenschuld erhalten zu bestimmten Terminen ihre Rente aus dem Grundstück. Die Rentenschuldforderung wird im Vorfeld in ihrer Höhe und in ihrem Umfang vereinbart. Es wird auch vereinbart, mit welchem Betrag die Rentenschuld abgelöst werden kann. Diese Ablösesumme wird ebenfalls ins Grundbuch eingetragen. Ein Recht zur Ablösung der gesamten Rentenschuldforderung hat immer der Eigentümer. Es ist auch möglich, eine Rentenschuld in eine Grundschuld oder aber eine Grundschuld in eine Rentenschuld umzuwandeln.

 

 

Synonyme - Rentenschuld
Rentenschaden

Bei einem Rentenschaden kann es sich um einen Schaden handeln, bei dem Geschädigte Erwerbsunfähigkeitsrenten, Schmerzensgeldrenten oder andere regelmäßig wiederkehrende Rentenzahlungen bis zu ihrem Tod erhalten.

Ein Rentenschaden kann aber auch durch einen Unfall entstehen, wenn der Unfallgeschädigte wegen des Unfalls teilweise oder vollständig erwerbsunfähig ist und demnach nicht mehr in der Lage ist, arbeiten zu gehen und seine Beitragszahlungen in der Rentenversicherung auf dem normalen Niveau zu leisten. Entstehen einem Unfallgeschädigten durch den Unfall Nachteile in Bezug auf seine voraussichtliche Altersrente, wird von einem Rentenschaden gesprochen. Dieser Nachteil muss dem verunfallten Versicherungsnehmer entweder durch seine eigene Versicherung, die das Schadensereignis abdeckt, oder aber im Wege der Haftpflicht von der Versicherungsgesellschaft des jeweiligen Schädigers ausgeglichen werden.

Das Gesetz geht davon aus, dass bei Menschen, die einen körperlichen Schaden erlitten haben und aus diesem Grund nicht mehr arbeiten gehen können, auch ein Rentenschaden vorliegt. Nach dem Sozialgesetzbuch muss die gesetzliche Rentenversicherung den Schädiger in Beitragsregress nehmen, also zur Zahlung der fehlenden Rentenbeiträge auffordern. Geschädigte sollten dies bei der Rentenversicherung überprüfen.

 

 

Rentenrechtliche Zeiten

Unter den Sammelbegriff der rentenrechtlichen Zeiten fallen alle Zeiträume, die für den Anspruch auf Leistung der gesetzlichen Rente von Bedeutung sind. Zu den rentenrechtlichen Zeiten zählen Beitragszeiten mit vollwertigen Beiträgen sowie beitragsgeminderte Zeiten. Bei den beitragsfreien Zeiten werden Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten und Zurechnungszeiten berücksichtigt. Aber auch Zeiten für die Kindererziehung oder Angehörigenpflege werden als Berücksichtigungszeiten zu den rentenrechtlichen Zeiten gezählt. Unter die rentenrechtlichen Zeiten fallen also alle Zeiträume im Versicherungsleben, die sich in irgendeiner Weise auf die Rentenansprüche auswirken. Abgespeichert werden rentenrechtliche Zeiten im Rentenversicherungskonto der Rentenkasse.

Unterteilen lassen sich die rentenrechtlichen Zeiten in Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten sowie Berücksichtigungszeiten. Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten und Zurechnungszeiten zählen zu den beitragsfreien Zeiten. Um sicherzustellen, dass alle rentenrechtlichen Zeiten vollständig im Rentenkonto der Rentenversicherung erfasst worden sind, sollten die regelmäßig ab dem 27. Lebensjahr übermittelten Renteninformationen überprüft werden. Bei Erkennung von Fehlzeiten sollten diese nachgemeldet werden. Im Falle eines Zweifels kann eine Kontenklärung beantragt werden.

Zu den Beitragszeiten zählen alle rentenrechtlichen Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge eingezahlt wurden. Für den Anspruch auf eine gesetzliche Rente müssen bestimmte Beitragszeiten bzw. Wartezeiten erfüllt werden. Bei der Regelaltersgrenze beträgt die Wartezeit aktuell (Stand: 2023) fünf Jahre. Die Anzahl an Beitragszeiten wirkt sich auf die Rentenhöhe aus. Generell gilt: je höher die Beiträge, desto höher auch die Rente. Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger. Über die berufstätigen Zeiten hinaus werden je nach Fall auch Zeiten von Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder Krankengeld zu den Pflichtbeitragszeiten gezählt.

Bei den rentenrechtlichen Zeiten werden auch freiwillige Beitragszeiten berücksichtigt. Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist für Selbstständige, Freiberufler, im Ausland wohnende Deutsche oder nicht-erwerbstätige Erwachsene möglich.

Bei beitragsgeminderten Zeiten handelt es sich um Zeiten, in denen sowohl Beitragszeiten als auch Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten oder Zurechnungszeiten stattgefunden haben. Beitragsfreie Zeiten sind rentenrechtliche Zeiten, in denen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Hierzu gehören auch Anrechnungszeiten wie Zeiten von Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitsunfähigkeit, die trotz fehlender Beitragszahlung angerechnet werden.

Zurechnungszeiten sollen jungen vermindert Erwerbsfähigen eine ausreichende Rente sichern und werden zu den vorhandenen Beitragsjahren hinzugerechnet. Ersatzzeiten werden dann angerechnet, wenn Versicherte durch Kriege, Verfolgung, politische Haft oder Flucht daran gehindert waren, Beiträge zu bezahlen.

Seit der Rentenreform 1992 werden Zeiten der Kindererziehung und nicht gewerbsmäßigen Pflege als Berücksichtigungszeiten angerechnet. Sie werden als Kindererziehungszeiten dem Rentenkonto gutgeschrieben. Die Pflegeberücksichtigungszeiten wurden 1995 durch die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung wieder abgeschafft.

 

Renteninformation

Die Renteninformation der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein wichtiges Dokument, das jedem Versicherten einmal im Jahr zugeschickt wird. Die Renteninformation enthält verschiedene Angaben, die für den Versicherten relevant sind. Dazu gehören unter anderem

  • die persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum und Rentenversicherungsnummer,
  • Angaben zu den bisherigen Beitragszahlungen und Versicherungszeiten,
  • Aussagen über die zu erwartende Rentenhöhe in verschiedenen Szenarien.

Die Renteninformation gibt jedoch lediglich eine Prognose über die zu erwartende Rente ab. Sie ist somit nicht verbindlich, da sich die Rentenversicherung aufgrund gesetzlicher Änderungen oder individueller Veränderungen im Versicherungsverlauf jederzeit ändern kann. Die tatsächliche Rentenhöhe wird erst bei Rentenbeginn festgestellt.

Die Renteninformation ist zwar ein wichtiges Instrument für die finanzielle Planung im Alter, jedoch sollte sie nicht als alleinige Grundlage für die Altersvorsorge genommen werden. Es ist ratsam, sich zusätzlich individuell beraten zu lassen und gegebenenfalls weitere Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um im Ruhestand finanziell abgesichert zu sein.

Rentengarantiezeit

Bei der Rentengarantiezeit handelt es sich um eine mögliche Sondervereinbarung im Bereich der privaten Rentenversicherungen. Private Rentenversicherungen dienen zur Absicherung von Versicherungsnehmern im Alter. Sterben Versicherungsnehmer, erlischt in der Regel auch der Anspruch auf Leistungen. Damit Hinterbliebene im Falle eines frühen Todes von Versicherungsnehmern eine Absicherung erhalten können, ist es in einigen Fällen möglich, eine Rentengarantiezeit zu vereinbaren.

Durch die Rentengarantiezeit können Versicherungsnehmer die Rentenzahlungen für einen vorab festgelegten Zeitraum garantieren lassen. Die Rente wird also auch dann noch ausgezahlt, wenn Versicherungsnehmer früher versterben. Die Rentengarantiezeit wird genutzt, um Hinterbliebene finanziell abzusichern.

Die Rentengarantiezeit gehört wie auch das Kapitalwahlrecht oder die Beitragsrückgewähr zu den Sondervereinbarungen. Durch sie soll gewährleistet werden, dass es auf jeden Fall zur Zahlung von Renten kommt – unabhängig vom Erleben der Zahlungsphase seitens der Versicherungsnehmer. Die Auszahlung von Renten beginnt in der Regel bei Erreichen des Rentenalters. Nach Erreichen des Rentenalters wird die Rentenzahlung unabhängig vom Erlebensfall fortgeführt. Versterben Versicherungsnehmer vor Ablauf dieser Auszahlungsphase, gehen die Rentenzahlungen an die von dem jeweiligen Versicherungsnehmer bestimmte Person. Zu diesen Personen können Ehegatten, Kinder oder andere Vertrauenspersonen zählen. Wichtig ist nur, dass die Person im Vertrag genau bezeichnet wird.

Die Vereinbarung der Rentengarantiezeit wird demnach zum Hinterbliebenenschutz eingesetzt. Je nach Versicherungsform kann eine Auszahlung weiterhin in Form einer Rente oder aber als einmalige Kapitalauszahlung an die bezugsberechtigte Person geleistet werden.

Sobald die vereinbarte Rentengarantiezeit abgelaufen ist, wird im Erlebensfall bis zum Lebensende weiter eine Leibrente an Versicherungsnehmer gezahlt. Ist die Rentengarantiezeit abgelaufen und der Versicherungsnehmer verstorben, werden keine weiteren Zahlungen geleistet. Je nach Vertrag und Tarif können Versicherungsnehmer kurz vor Beginn der Rentenzeit entscheiden, ob eine garantierte Rente oder Leibrente ausgezahlt werden soll.

Eine Rentengarantiezeit kann für mehrere Jahre oder sogar Jahrzehnte vereinbart werden. Üblich sind 5, 10 oder 15 Jahre. Ausschlaggebend hierfür ist die statistische Lebenserwartung von Versicherungsnehmern. Durch die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit kann sich die Rentenhöhe für Versicherungsnehmer reduzieren.

 

Rentenformel

Die Rentenformel ist eine Formel zur Berechnung einer Rente. Renten wie die gesetzliche Altersrente ergeben sich aus dem individuellen Lebenslauf und werden durch bestimmte Lebensabschnitte unterschiedlich stark beeinflusst. Eine pauschale Rentenberechnung ist daher nicht immer möglich. Eine erste Hochrechnung der Rente kann der Renteninformation entnommen werden, die jedem Versicherten ab dem 27. Lebensjahr regelmäßig zugesendet wird.

Informationen über die Bruttorente kann die Rentenformel liefern, die wie folgt lautet:
Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenfaktor = monatliche Rentenhöhe.

Die Entgeltpunkte ergeben sich aus dem individuellen Jahreseinkommen, das mit dem durchschnittlichen jährlichen Einkommen von allen Versicherten verglichen wird. Entspricht das Jahreseinkommen diesem Durchschnittsverdienst, wird 1 Entgeltpunkt angerechnet. Berücksichtigt werden dabei auch Zeiten für Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen durch ein hypothetisches Einkommen, das sich anteilig oder voll nach dem Durchschnittsentgelt richtet.

Mit dem Zugangsfaktor werden potenzielle Zuschläge oder Abschläge bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Hier kommt es darauf an, ob die Rentenberechnung bei, vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt. Abzüge werden vorgenommen, wenn Versicherte vorzeitig in Rente gehen. Zuschläge gibt es hingegen, wenn Versicherte nach dem Erreichen in Rente gehen oder zunächst auf den Bezug von Rente verzichten. Müssen keine Zuschläge oder Abzüge berücksichtigt werden, beträgt der Zugangsfaktor 1,0.

Aktuelle Rentenwerte entsprechen dem Gegenwert in Entgeltpunkten und werden regelmäßig für Westdeutschland und Ostdeutschland angepasst. Aktuell (Stand: 2023) beträgt der Rentenwert für Westdeutschland 36,02 € und für Ostdeutschland 35,52 €.

Beim Rentenfaktor kommt es auf die Rentenart an. Unterschieden wird zwischen Altersrenten, Renten wegen voller Erwerbsminderung sowie Erziehungsrenten mit dem Faktor 1,0. Für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung werden 0,5 angerechnet, während Vollwaisenrenten mit 0,2 und Halbweisenrenten mit 0,1 berücksichtigt werden. Bei Witwen- und Witwerrenten beträgt der Rentenartfaktor 0,55 oder 0,6. Die Deutsche Rentenversicherung stellt Onlinerechner zur Verfügung, die eine Rentenberechnung nach der Rentenformel ermöglichen.

 

Rentenfaktor

 In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es einen Rentenfaktor, der zur Berechnung der gesetzlichen Rente herangezogen wird. Nicht zu verwechseln ist dieser jedoch mit dem Rentenfaktor bei den übrigen Rentenversicherungen mit klassischen Versicherungsverträgen: Bei allen Rentenversicherungen gibt es einen Rentenfaktor, der beeinflusst, wie viel Rente monatlich gezahlt wird. Der Rentenfaktor wird immer pro 10.000 € angegeben und gilt auch für Riester-Renten, Basis-Renten, Privatvorsorgen und betriebliche Altersvorsorgen.

In Rentenversicherungen gibt es mit dem aktuellen Rentenfaktor und dem garantierten Rentenfaktor zwei verschiedene Werte. Der aktuelle Rentenfaktor ist der Wert, mit dem die Rentenversicherung die Rentenhöhe der zukünftigen Rente kalkuliert. Bei der Berechnung mit dem aktuellen Rentenfaktor ergibt sich in der Regel eine höhere Rente als bei der Berechnung mit dem garantierten Rentenfaktor. Der garantierte Rentenfaktor wird häufig als Untergrenze für die Berechnung der Rente betrachtet.

Beim garantierten Rentenfaktor ist zu beachten, dass diese vermeintliche Garantie durch die Treuhänderklausel verändert werden kann. Die Treuhänderklausel ermöglicht Versicherungsgesellschaften unter bestimmten Umständen Änderungen in Bezug auf Leistungen und Prämien. In Bezug auf die Rente darf die Versicherungsgesellschaft nur Veränderungen durchführen, wenn sie davon ausgehen muss, die Rentenhöhe aus wirtschaftlichen Gründen nicht leisten zu können. Die Berechtigung solcher Änderungen muss durch einen unabhängigen Treuhänder überprüft werden.

Nur wenige Rentenversicherungen verzichten in ihren Verträgen auf die Treuhänderklausel und machen durch diesen Verzicht eine echte Garantie aus dem garantierten Rentenfaktor. Entscheidend ist der Wert, der zum Vertragsende von der Rentenversicherung festgelegt wird. Auf die Entwicklung des Rentenfaktors sollte auf jeden Fall geachtet werden. Der Rentenfaktor kann sich beispielsweise auch dann ändern, wenn der Beginn der Rentenzahlung verlegt wird. Im Rahmen der Neuberechnung kann sich dann auch der Rentenfaktor verändern.

Bei aktuellen Rentenfaktoren kann von einer vorläufigen Rechengröße ausgegangen werden, die keine Aussagen über die tatsächlichen Rentenhöhen ermöglicht. Dennoch wird mit Rentenfaktoren geworben. Wird der Rentenfaktor gesenkt, können Versicherungsnehmer bei Verträgen der privaten Altersvorsorge von ihrem Kapitalwahlrecht Gebrauch machen und sich zu Rentenbeginn das gesamte Guthaben auszahlen lassen. Dadurch, dass die monatlichen Auszahlungen dann wegfallen, spielt der Rentenfaktor keine Rolle mehr, wobei jedoch steuerliche Nachteile auftreten könnten. Bei anderen Verträgen sollte bei Senkung des Rentenfaktors geprüft werden, ob ein Vertrag beitragsfrei gestellt werden kann, ein Widerspruch möglich ist oder eine Kündigung bzw. ein Verkauf in Betracht kommt.

 

Renteneintrittsalter

Das Renteneintrittsalter wird auch Rentenzugangsalter genannt und beschreibt in Deutschland das Alter, ab dem Versicherte ohne Zuschläge oder Abschläge eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen können. Bei der Rente kann es sich um die Altersrente, eine Hinterbliebenenrente oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente handeln. Ähnliche Regelungen zum Renteneintrittsalter gelten für berufsständische Versorgungswerke und die private Rentenversicherung.

Zu Unterscheiden ist das Renteneintrittsalter vom Rentenalter, das für das Alter steht, ab dem Versicherte einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Altersrente oder eine Pension haben. Das Rentenalter und das Renteneintrittsalter müssen nicht zwingend identisch sein.

Aktuell (Stand: 2023) gilt, dass die Altersgrenze für die Altersrente ohne Abschläge bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre angehoben wird. Seit dem Geburtsjahrgang 1947 wird die Altersgrenze bis 2023 um einen Monat pro Jahr angehoben. Wer beispielsweise im Jahr 1956 geboren wurde, kann mit 65 Jahren und zehn Monaten in die abzugsfreie Rente gehen. Ab 2024 wird das Renteneintrittsalter beginnend mit dem Jahrgang 1959 in Zwei-Monats-Schritten angehoben. Alle vor 1963 geborenen Versicherten können also noch vor 67 Jahren in Rente gehen. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 müssen im Regelfall alle bis 67 Jahre arbeiten.

Zu den Ausnahmen gehören manchmal besonders langjährig Versicherte, schwerbehinderte Menschen und Bergleute, die unter Tage gearbeitet haben. Und auch wer zu krank ist, kann früher in Rente gehen. Hier kommt dann eine Erwerbsminderungsrente in Betracht.

 

Synonyme - Rentenzugangsalter
Rentendeckungsverfahren

Beim Rentendeckungsverfahren handelt es sich um ein Finanzierungsverfahren, um Rentenleistungen für bestimmte Kollektive zu finanzieren. Durch das Rentendeckungsverfahren wird für künftige Rentenanwartschaften kein Kapital oder noch kein ausreichendes Kapital angesammelt. Erst zu Beginn der Rentenphase muss der gesamte Rentenbarwert als Kapital zur Verfügung stehen. Die Finanzierung der Rentenansprüche erfolgt beim Rentendeckungsverfahren also nicht zur gleichen Zeit mit dem Entstehen der Ansprüche.

Das Rentendeckungsverfahren wird in der betrieblichen Altersversorgung, in Versorgungseinrichtungen wie Versorgungswerken oder Kammern sowie beim Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit verwendet. Das Rentendeckungsverfahren findet bei individuellen Lebensversicherungen ohne Zuschusspflichten und Nachschusspflichten keine Anwendung.

 

Synonyme - Rentenwertumlageverfahren
Rentenbescheid

Ein Rentenbescheid ist ein offizielles und verbindliches Dokument, das von der Deutschen Rentenversicherung ausgestellt wird und detaillierte Informationen über die individuelle Rentensituation einer Person enthält. Er gibt Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Rente, den Rentenbeginn, die Versicherungszeiten und die Rentenart. Er wird in der Regel kurz vor dem Renteneintrittsalter verschickt und ist für die betroffene Person von großer Bedeutung, da er die Grundlage für die Berechnung der Rente bildet.

Der Rentenbescheid enthält neben den persönlichen Daten und den Versicherungszeiten auch Angaben

  • zu den einzelnen Rentenarten, aus denen sich die Gesamtrente zusammensetzt.
    (Dazu gehören beispielsweise die Altersrente, die Erwerbsminderungsrente oder die Hinterbliebenenrente)
  • über eventuelle Abschläge oder Zuschläge aufgrund von vorzeitiger Inanspruchnahme oder besonderen Versicherungszeiten.
  • zur Rentenhöhe. Hier wird aufgeschlüsselt, wie sich die Rente zusammensetzt und welche Beträge aus den einzelnen Versicherungszeiten resultieren. Auch eventuelle Abzüge, beispielsweise aufgrund von Nebeneinkünften, werden hier aufgeführt.

Abrenzung zur Renteninfo
Die Renteninfo dient lediglich der Übersicht über die Versicherungszeiten und die voraussichtliche Rentenhöhe, die die Deutsche Rentenversicherung einmal jährlich an alle Versicherten verschickt. Sie sollte als grobe Orientierung verstanden werden, denn sie kann von der tatsächlichen Rentenhöhe abweichen.

Rentenbeitrag

Rentenbeiträge werden in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, um später davon Renten auszahlen zu können. Alle Versicherten, die jetzt in die Rentenversicherung einzahlen, kommen dadurch für die aktuellen Rentner und Rentnerinnen auf. Die Rentenkasse sammelt dafür Rentenbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Durch das Umlageverfahren werden aus diesen Rentenbeiträgen die jeweiligen Renten ausgezahlt. Wer regelmäßig Rentenbeiträge in die Rentenversicherung einzahlt, sichert sich damit seinen eigenen Anspruch auf eine spätere Rente.

In einem Arbeitsverhältnis wird bei der Abrechnung auch der Rentenbeitrag berücksichtigt. Die Höhe des Rentenbeitrages hängt vom monatlichen Einkommen ab. Wer mehr Geld verdient, zahlt auch mehr in die Rentenkasse ein und erhält später eine entsprechend höhere Rente. Aktuell (Stand: 2023) beträgt der Rentenbeitrag 18,6 % vom Bruttolohn. Jedoch bezahlen Arbeitnehmer diesen Beitrag nur zur Hälfte. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber.

Rentenbeiträge werden jedoch nicht auf jedes Einkommen entrichtet. Hier greifen Beitragsbemessungsgrenzen, die eine Obergrenze darstellen. Wer über dieser Bemessungsgrenze liegt, muss für das die Grenze überschreitende Einkommen keine Rentenbeiträge bezahlen. Die Höhe der Rentenbeiträge wird also begrenzt. Gleiches gilt rechnerisch dann jedoch auch für die Rente.

Des Weiteren gibt es Möglichkeiten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Deutsche Rentenversicherung führt für jeden einzelnen Versicherten ein Rentenkonto. Auf dem Rentenkonto werden beispielsweise Kindererziehungszeiten, Freiwilligendienste, Wehrdienste und andere beitragspflichtigen oder beitragsfreien Rentenzeiten vermerkt. Aus den Daten aus dem Versicherungskonto wird später die Rente errechnet, weshalb regelmäßig Versicherungsverläufe versendet werden, um Angaben überprüfen zu können. Ab einem Alter von 27 Jahren werden nach mindestens fünf Jahren Beitragszahlung jährlich Renteninformationen übermittelt.

 

Rentenbeginn

Der Rentenbeginn ist der Zeitpunkt, an dem nach Antragstellung die Zahlung der Rente beginnt. Für Altersrenten hat der Gesetzgeber verschiedene Renteneintrittsalter festgelegt. Die Rente kann jedoch auch für einen früheren oder späteren Zeitpunkt beantragt werden. Wer früher in Rente gehen möchte, muss mit Abschlägen rechnen. Ausschlaggebend für den Rentenbeginn sind in der Regel die private sowie berufliche Situation, der Gesundheitszustand und die bereits erworbenen Rentenansprüche.

Die Altersgrenze für die Altersrente ohne Abschlag wird bis zum Jahr 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Mit dem Jahrgang 1947 erfolgt die Anhebung der Regelaltersgrenze bis 2023 um einen Monat pro Jahr. Ab 2024 erfolgt die schrittweise Anhebung in Zwei-Monats-Schritten beim Geburtsjahrgang 1959. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 67 Jahren.

Jedoch gilt das 67. Lebensjahr nicht für alle Versicherten als Rentenbeginn. Einige Altersrenten werden von den Regelungen ausgenommen. Dies gilt für besonders langjährig Versicherte, schwerbehinderte Menschen und langjährige Bergleute, die unter Tage gearbeitet haben.

Der Rentenbeginn der gesetzlichen Altersrente kann früher, später oder zum vorgesehenen Zeitpunkt stattfinden. Die Rente kann als Teilrente oder Vollrente bezogen werden. Abschläge in der Rente können durch zusätzliche Beiträge ausgeglichen werden.

Wer vorzeitig in Rente gehen möchte, muss ansonsten mit Abschlägen rechnen, sofern diese nicht durch Beitragszahlungen ausgeglichen werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer Teilrente, bei der teilweise weitergearbeitet werden kann. Wer einen späteren Rentenbeginn in Erwägung zieht, kann eine Rente mit Zuschlag erhalten. Jeder rentenlose Monat, der über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus geht, wird mit einem Rentenzuschlag von 0,5 % bedacht.

 

Rentenbarwert

Oft prüfen Menschen die Möglichkeiten einer privaten Altersvorsorge, da die Höhe der gesetzlichen Rente im Alter nicht ausreichen könnte, um den Lebensstandard zu erhalten. Die private Altersvorsorge soll vor finanziellen Einbußen im Alter schützen. Bei der Berechnung, wie viel in die private Altersvorsorge investiert werden sollte, wird mit dem Rentenbarwert und dem Rentenbarwertfaktor kalkuliert. Der Rentenbarwert ermöglicht eine realistische Einschätzung des notwendigen Anfangskapitals, um später durch die private Altersvorsorge ausreichende Zahlungen im Rentenalter zu erhalten.

Der Rentenbarwert wird auch Kapitalwert genannt. Er gibt Aufschluss über das Anfangskapital, was zur Erzielung einer bestimmten Rente benötigt wird. Zur Berechnung werden die Anzahl der Perioden sowie der Zinssatz verwendet. Der Rentenendwert entspricht hingegen der Summe aller Renten inklusive Zinsen und bildet damit das Gegenstück zum Rentenbarwert. Eine wichtige Komponente bei der Berechnung des Rentenbarwerts ist der Rentenbarwertfaktor. Der Rentenbarwert ergibt sich aus der Multiplikation einer bestimmten Rentenhöhe mit dem Rentenbarwertfaktor. Beachtet werden muss dabei eine vorschüssige Rente oder nachschüssige Rente. Denn je nachdem, welche Zahlungsart vorliegt, verändert sich auch die Rentenbarwertfaktor-Formel.

 

Rentenauskunft

Eine Rentenauskunft wird Versicherten ab dem 55. Geburtstag alle drei Jahre automatisch übermittelt. Die enthält eine Übersicht über die individuellen Ansprüche und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dient als Informationsquelle für Versicherte und Rentner.

Zunächst werden in der Rentenauskunft die persönlichen Daten des Versicherten aufgeführt, wie Name, Geburtsdatum, Versicherungsnummer und Angaben zur Krankenversicherung.

Anschließend folgt

  • eine Übersicht über die bisher zurückgelegten Versicherungszeiten, wie zum Beispiel Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit.
  • Zudem werden die individuellen Entgeltpunkte aufgeführt, die aufgrund der geleisteten Beiträge erreicht wurden. Diese Entgeltpunkte sind ein wichtiger Faktor für die Berechnung der späteren Rentenhöhe. Je höher die Entgeltpunkte, desto höher fällt auch die Rente aus.
  • Sie enthält auch Informationen zu möglichen zusätzlichen Rentenansprüchen, wie zum Beispiel Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge oder einer privaten Rentenversicherung.
  • Unterrichtet wird außerdem Auskunft über die verschiedenen Rentenarten, die im Alter zur Verfügung stehen. Dazu gehören die Altersrente, die Erwerbsminderungsrente und die Hinterbliebenenrente. Für jede Rentenart werden die jeweiligen Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen aufgeführt.
  • Ein wichtiger Bestandteil der Rentenauskunft ist auch die Rentenberechnung. Hier wird anhand der individuellen Angaben die zu erwartende Rentenhöhe ermittelt. Dabei werden auch mögliche Abschläge oder Zuschläge berücksichtigt, die sich aus individuellen Faktoren ergeben können.
  • Die Rentenauskunft informiert auch über mögliche Rentenansprüche im Ausland. Dabei werden die jeweiligen Länder aufgeführt und die möglichen Ansprüche erläutert.

Die Rentenauskunft dient nicht nur als Nachweis über die bisherigen Beitragszahlungen und die zu erwartende Rentenhöhe, sondern auch als Orientierungshilfe für die persönliche Altersvorsorge. Sie zeigt auf, wie hoch die individuelle Rentenlücke im Alter sein wird und gibt somit Anreize für eine zusätzliche private Vorsorge.

Abgrenzung zur Renteninfo
Im Gegensatz zur Renteninfo, die in regelmäßigen Abständen von der Deutschen Rentenversicherung an alle Versicherten verschickt wird, ist die Rentenauskunft eine individuelle und auf den jeweiligen Versicherten zugeschnittene Auskunft. Sie kann auf Anfrage bei der Rentenversicherung angefordert werden und ist somit nicht automatisch für jeden Versicherten verfügbar.

Abgrenzung zum Rentenbescheid
Der Rentenbescheid ist ein amtliches Schreiben, das von der Deutschen Rentenversicherung an den Rentner verschickt wird und die endgültige Berechnung der Rente sowie die monatliche Auszahlungssumme beinhaltet. Er wird in der Regel kurz vor Rentenbeginn oder bei einer Rentenanpassung ausgestellt und ist somit ein wichtiges Dokument für Rentner, da er die verbindliche Grundlage für die Auszahlung der Rente darstellt.

Rentenarten

In Deutschland gibt es verschiedene Rentenarten, die dazu dienen, den Lebensunterhalt im Alter zu sichern. Diese Rentenarten unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen, ihrer Höhe und ihrem Zweck. Im Folgenden werde ich Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Rentenarten in Deutschland geben und erläutern, was Sie darüber wissen sollten.

  • Altersrente
    Die Altersrente ist die bekannteste und am häufigsten in Anspruch genommene Rentenart in Deutschland. Sie wird an Personen gezahlt, die das Rentenalter erreicht haben und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Das Rentenalter liegt derzeit bei 65 Jahren, wird aber schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen und der Anzahl der Versicherungsjahre.

  • Altersrente für langjährig Versicherte
    Die Altersrente für langjährig Versicherte kann an Personen gezahlt werden, die eine bestimmte Mindestversicherungszeit erreicht und das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Diese Rente ist in der Regel höher als die reguläre Altersrente und soll langjährig Versicherten einen Ausgleich für ihre langjährige Beitragszahlung und damit verbundene geringere Verdienstmöglichkeiten bieten.

  • Altersrente für Schwerbehinderte
    Die Altersrente für Schwerbehinderte ist eine Form der Rente, die an Personen mit einer anerkannten Schwerbehinderung gezahlt wird, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Sie dient als finanzielle Unterstützung für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung in ihrem Berufsleben eingeschränkt waren und somit weniger in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Die Höhe der Rente richtet sich nach den individuellen Beitragszeiten und dem Grad der Schwerbehinderung.

  • Erwerbsminderungsrente
    Die Erwerbsminderungsrente wird an Personen gezahlt, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, voll oder teilweise zu arbeiten. Voraussetzung dafür ist, dass sie mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung und den eingezahlten Beiträgen.

  • Hinterbliebenenrente
    Die Hinterbliebenenrente wird an Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder von verstorbenen Rentenversicherten gezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass der Verstorbene in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und die Ehe oder Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Höhe der Hinterbliebenenrente richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen des Verstorbenen.

  • Witwen-/Witwerrente
    Die Witwen- und Witwerrente wird an Ehepartner von verstorbenen Rentenversicherten gezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass der Verstorbene in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Höhe der Rente richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen des Verstorbenen und dem Einkommen des Hinterbliebenen.

  • Waisenrente
    Die Waisenrente wird an Kinder von verstorbenen Rentenversicherten gezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass der Verstorbene in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Die Höhe der Rente richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen des Verstorbenen und dem Alter des Kindes.

  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
    Diese Rente wird an Personen gezahlt, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, mindestens sechs Stunden am Tag zu arbeiten. Voraussetzung dafür ist, dass sie mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung und den eingezahlten Beiträgen.

Es gibt noch weitere Rentenarten, wie private Rentenversicherungen und betriebliche Altersvorsorge. Diese können eine zusätzliche Absicherung im Alter bieten.

Was Sie über die verschiedenen Rentenarten in Deutschland wissen sollten

  • In Deutschland existieren unterschiedliche Formen der Altersvorsorge, deren Ziel es ist, den finanziellen Bedarf im Ruhestand zu decken.
  • Die Summe, die man letztendlich erhält, hängt von den geleisteten Zahlungen sowie der Dauer der Beitragszeit ab.
  • Es ist wichtig, dass sich Versicherte mit den spezifischen Bedingungen der jeweiligen Rentenoptionen auseinandersetzen, um im Falle einer gesundheitlichen Einschränkung oder beim Ableben des Lebensgefährten Ansprüche geltend machen zu können.
  • Um im Alter finanziell abgesichert zu sein, wird dringlich geraten, zusätzlich in private oder betriebliche Rentenpläne zu investieren.

Tipp:
Eine frühzeitige Beschäftigung mit der Altersvorsorge und ein umfassendes Verständnis der unterschiedlichen Optionen sowie Bedingungen sind entscheidend, um später finanzielle Sicherheit zu gewährleisten.

Rentenanwartschaft

Bei der Rentenanwartschaft handelt es sich um die Bezeichnung für die bereits erzielten Entgeltpunkte in der GRV, also der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenanwartschaft wird zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges zum Rentenanspruch. Der Rentenanspruch ist an die Erfüllung von verschiedenen Rentenanwartschaften gekoppelt, die sich je nach Rentenart unterscheiden. Als anrechenbare Zeiten gelten nicht nur Beitragszeiten, sondern auch Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten.

Versicherte erhalten durch ihre Beitragszahlungen in die Rentenkasse später eine Anwartschaft auf eine Rentenzahlung. Die Höhe dieser Rentenanwartschaft ergibt sich aus den Entgeltpunkten, die auf dem Rentenkonto gutgeschrieben wurden und zum Zeitpunkt der Rentenzahlung bestehen. Die Entgeltpunkte sind ein wichtiger Bestandteil der Rentenformel, die mehrere Faktoren zur Berechnung der Rentenanwartschaft enthält.

Die Beiträge, die in die Rentenkasse eingezahlt und später zu Entgeltpunkten umgerechnet werden, richten sich nach dem individuellen Arbeitseinkommen. Je höher das Arbeitsentgelt, desto höher fallen auch die Beiträge aus. Die Höhe dieser Beiträge wirkt sich wiederum auf die Rentenanwartschaft aus. In Zeiten von Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft, Mutterschutz oder Ausbildung, in denen Versicherte keine Beiträge in die Rentenkasse einzahlen, steigt die Rentenanwartschaft trotzdem an. Die Rentenanwartschaft steigt mit den Versicherungsjahren und Beitragszahlungen sowie den beitragsfreien Zeiten. Da die Anzahl der errechneten Entgeltpunkte die Rentenhöhe beeinträchtigen, bestimmen sie auch die Rentenanwartschaft.

 

 

Rentenanpassungsformel

Die Rentenanpassungsformel ist ein Berechnungsverfahren, das zur Ermittlung der Höhe der Rentenanpassung verwendet wird. Sie ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rentensystems und sorgt dafür, dass die Renten regelmäßig an die aktuellen wirtschaftlichen und demografischen Entwicklungen angepasst werden.

Die Rentenanpassungsformel basiert auf dem Prinzip der sogenannten "dynamischen Rente", das heißt, die Renten sollen im Laufe der Zeit an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst werden, um die Kaufkraft der Rentnerinnen und Rentner zu erhalten. Dadurch soll eine angemessene Versorgung im Alter gewährleistet werden.

Die Rentenanpassungsformel berücksichtigt dabei verschiedene Faktoren, die sich auf die Rentenhöhe auswirken:

  • Dazu gehören zum einen die Lohnentwicklung, die für die Berechnung der sogenannten "Standardrente" herangezogen wird. Diese bezieht sich auf die durchschnittlichen Bruttolöhne der Versicherten in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn. Je höher die Löhne in diesem Zeitraum waren, desto höher fällt auch die Standardrente aus.
  • Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Entwicklung der sogenannten "Rentenanpassungsgröße". Diese Größe gibt an, um wie viel Prozent die Renten im Vergleich zum Vorjahr angepasst werden. Sie wird auf Basis der Entwicklung der Bruttolöhne und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet.
  • Zudem fließt auch die Entwicklung der sogenannten "Nachhaltigkeitsrücklage" in die Rentenanpassungsformel ein. Diese Rücklage dient als Puffer für zukünftige Rentenanpassungen und soll sicherstellen, dass auch in Zeiten mit geringeren Beitragszahlungen die Renten stabil bleiben.

Die Rentenanpassungsformel wird jedes Jahr von der Bundesregierung festgelegt und basiert auf den Daten des Vorjahres. Sie wird in der Regel im Frühjahr bekannt gegeben und gilt dann ab Juli des jeweiligen Jahres.

Um die Rentenanpassung zu berechnen, werden die genannten Faktoren miteinander verknüpft. Dabei gilt grundsätzlich: Steigen die Bruttolöhne und die Beitragsbemessungsgrenze, steigt auch die Rentenanpassungsgröße und somit die Renten. Sinken diese Faktoren, kann es zu einer geringeren Rentenanpassung oder sogar zu einer Rentenkürzung kommen.

Gut zu wissen:

  • Die Rentenanpassungsformel gilt nur für die gesetzliche Rentenversicherung. Für andere Rentenarten, wie beispielsweise Betriebsrenten oder private Rentenversicherungen, gelten andere Regelungen.
  • Die Rentenanpassung führt nicht automatisch zu einer höheren Rente, weil die Rentenhöhe auch durch individuelle Faktoren wie die Beitragszahlungen und die Rentenart bestimmt wird.

 Insgesamt ist die Rentenanpassungsformel ein komplexes und sensibles Thema, das immer wieder für Diskussionen und Debatten sorgt. Während die einen eine stärkere Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung fordern, sehen andere die Notwendigkeit einer begrenzten Anpassung, um die Rentenversicherung langfristig stabil zu halten.

Rentenanpassung

Eine Rentenanpassung erfolgt bei der jährlichen Erhöhung der Renten. Rentenanpassungen erfolgen jeweils zum 1. Juli eines Jahres. Bei der Rentenberechnung werden die erworbenen Rentenanwartschaften in Form von Entgeltpunkten mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Bei der Rentenanpassung erfolgt eine Neubestimmung des aktuellen Rentenwertes. Aktuell wird bei den Rentenwerten noch zwischen Ost-Deutschland und West-Deutschland differenziert. Seit Juli 2018 werden diese Unterschiede schrittweise abgebaut.

Festgelegt wird die Höhe der Rentenanpassung durch eine Verordnung der Bundesregierung, der der Bundesrat zustimmen muss. Das Jahr 2022 hat insofern eine Ausnahme gebildet, als dass die Rentenanpassung per Gesetz geregelt worden ist. Dies vor dem Hintergrund, dass gleichzeitig Änderungen an der Berechnungsweise vorgenommen wurden. Das Rentenanpassungsgesetz 2022 hat den Nachholfaktor bzw. Ausgleichsfaktor wieder in Kraft treten lassen, nachdem dieser bis 2025 ausgesetzt bleiben sollte. Des Weiteren wurden Änderungen an der Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors vorgenommen, um Schwankungen an den Rentenanpassungen auszugleichen. Gleichzeitig wurde mit dem Gesetz ein aus dem Jahr 2019 statistischer Sondereffekt, nach dem das Rentenniveau um 1 % höher ausgewiesen wurde, bereinigt.

Die Rentenberechnung erfolgt auf Basis der Rentenanpassungsformel. Die Rentenanpassung orientiert sich an der Entwicklung der Bruttolöhne. Über den Nachhaltigkeitsfaktor werden die Veränderungen der Beitragssätze der Rentenversicherung und die Entwicklung des Verhältnisses von Rentnern und Beitragszahlern berücksichtigt. Rentenkürzungen werden durch Rentengarantien gesetzlich ausgeschlossen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Kürzungen mit Rentenerhöhungen zu verrechnen.

Rentnerinnen und Rentner werden durch die Rentenanpassungsmitteilung über die Rentenanpassung und deren Höhe informiert. Versandt werden diese Mitteilungen zwischen Anfang Juni bis Ende Juli eines jeden Jahres. Hierin enthalten sind auch Informationen, wann die neu berechneten Rentenbeträge ausgezahlt werden.

 

Rentenabschlag

Rentenabschläge sind Minderungen der Rentenhöhe, die sich durch die Inanspruchnahme der Altersrente vor dem Erreichen der Altersgrenze ergeben können. Aktuell beträgt der Rentenabschlag 0,3 % pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme – höchstens jedoch insgesamt 18 %. Tritt ein Rentenfall vergleichsweise früh ein, sind auch bei Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten Rentenabschläge möglich. Seit dem Jahr 2012 wird die Altersgrenze für die Rente schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Wer bis zum regulären Rentenalter arbeitet, muss sich über Rentenabschläge keine Gedanken machen. Wer auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch arbeitet oder auf die Rente zunächst verzichtet, kann seine Rente sogar erhöhen.

Rentnerinnen und Rentner, die eine um einen Rentenabschlag geminderte Rente beziehen, erhalten diese geminderte Rente auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Dies gilt auch bei einer späteren Hinterbliebenenrente, da sich Rentenabschläge über die gesamte Rentenlaufzeit auswirken.

 

Rentenabfindung

Für den Fall, dass Witwen oder Witwer erneut heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, entfällt ihr Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Witwer- oder Witwenrente ist dazu gedacht, finanzielle Einbußen nach dem Tod des Ehepartners abzumildern.

Durch die Rentenabfindung können Betroffene eine Hilfe für ihren „Neustart“ erhalten. Die Rentenabfindung muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Die Urkunde über die neue Hochzeit oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss diesem Antrag beigefügt werden.

Die Höhe der Rentenabfindung orientiert sich daran, ob zuvor die kleine oder die große Witwenrente ausgezahlt wurde. Bei der großen Witwenrente erhalten Versicherte zwei Jahresbeträge der Durchschnittsrente aus den letzten zwölf Kalendermonaten als Rentenabfindung. Die Rente für die ersten drei Monate, also das sogenannte Sterbevierteljahr, bleibt dabei unberücksichtigt. Wurde bei der Hinterbliebenenrente ein eigenes Einkommen angerechnet, gilt die Rente nach dieser Anrechnung als Berechnungsfaktor für die Rentenabfindung. Eine Rentenabfindung nach der kleinen Witwenrente ist bei einer Wiederheirat oder eingetragenen Lebenspartnerschaft nur noch möglich, wenn die Hinterbliebenenrente nicht bereits für 24 Kalendermonate gezahlt wurde.

Bei der kleinen Witwenrente kommt es zusätzlich darauf an, ob diese nach neuem oder altem Recht gezahlt wurde.

 

Renten wegen Todes

Die Renten wegen Todes von der gesetzlichen Rentenversicherung sind Leistungen, die an Hinterbliebene von Verstorbenen gezahlt werden. Sie sollen dazu dienen, den Lebensunterhalt der Hinterbliebenen zu sichern und finanzielle Einbußen auszugleichen, die durch den Tod des Versicherten entstehen.

Es gibt verschiedene Arten von Renten wegen Todes:

  • Witwenrente
    Die Witwenrente wird an die hinterbliebene Ehefrau oder den hinterbliebenen Ehemann eines verstorbenen Rentenversicherten gezahlt wird. Sie dient als finanzielle Absicherung und soll den Lebensstandard der Witwe/des Witwers erhalten. Die Höhe der Witwenrente richtet sich nach den Beitragszeiten des verstorbenen Partners und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch an geschiedene Ehepartner ausgezahlt werden.

  • Waisenrente
    Eine Waisenrente wird an Kinder gezahlt, deren Eltern verstorben sind und die dadurch ihre Unterhaltsgrundlage verloren haben. Sie soll die finanzielle Versorgung der Waisen sicherstellen und kann in verschiedenen Formen wie beispielsweise als monatliche Rente oder als einmalige Zahlung ausgezahlt werden.

  • Erziehungsrente
    Diese wird an den überlebenden Elternteil gezahlt, der ein Kind erzieht, das zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten unter 18 Jahre alt ist. Sie beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen.

Um Anspruch auf eine Rente wegen Todes zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählt in der Regel, dass der Verstorbene in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und eine bestimmte Wartezeit erfüllt wurde. Auch die Höhe der Rente kann von verschiedenen Faktoren, wie z.B. der Dauer der Ehe oder der Anzahl der Kinder, abhängig sein.

Hinweis:
Die Renten wegen Todes von der gesetzlichen Rentenversicherung können allenfalls eine Teilabsicherung darstellen. Sie sind in der Regel niedriger als die Rente, die der Verstorbene selbst erhalten hätte. Daher ist es ratsam, zusätzlich private Maßnahmen zur Absicherung der Hinterbliebenen zu treffen. Dafür eignet sich zum Beispiel eine Risikolebensversicherung.

Rente

Der Begriff der Rente hat viele Bedeutungen in den verschiedensten Bereichen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens. Oftmals wird mit dem Begriff „der Rente“ Bezug auf die Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung genommen. Hinter der Rente verbergen sich jedoch noch viele weitere Bedeutungen. Gemeinsam haben viele die regelmäßige und wiederkehrende Leistung von Zahlungen aufgrund von Rechtsansprüchen. Renten werden generell auf Antrag gewährt, wobei dieser Antrag unmittelbar nach Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls gestellt werden muss.

Zu den Renten der Deutschen Rentenversicherung gehören Altersrenten wie die reguläre Altersrente, Altersrente für Bergleute, Altersrente für langjährig/besonders langjährig Versicherte und Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Des Weiteren werden vom gesetzlichen Träger auch Renten für Hinterbliebene, Erwerbsminderungsrenten und die Grundsicherung geleistet.

Steuerrechtlich werden Renten als periodisch wiederkehrende und gleichbleibende Geldleistungen oder Sachleistungen erfasst, die ihren Rechtsgrund im Rentenstammrecht haben und lebenslang oder über eine Dauer von mindestens zehn Jahren gezahlt werden. Bei Rentenempfängern stellen Renten ein steuerrechtlich relevantes Renteneinkommen dar.

Es gibt verschiedene Renten-Arten. In Bezug auf die Auszahlungsdauer wird zwischen Leibrenten, Zeitrenten, Dauerrenten oder ewigen Renten unterschieden. Weitere Unterscheidungskriterien sind Rentenhöhen und Zahlungszeiträume.

Bei der Rentenberechnung kommt es naturgemäß auf die Art der Rente an. Renten als Ruhegehalt basieren auf der Vergütung für frühere Dienstleistungen. Beschädigtenrenten oder Hinterbliebenenrenten folgen einem gesetzlichen Versorgungsanspruch. Zu den Renten aus anderen Versicherungsansprüchen zählen Unfallrenten der Berufsgenossenschaft, vertragliche Renten aus der betrieblichen Altersversorgung oder Lebensversicherung sowie Renten aus Angestelltenversicherung, Knappschaftsversicherung, Pensionskasse oder Arbeiterrentenversicherung.

Bei Wertpapieren werden Rentenwerte berücksichtigt.

 

Altersrente der Deutschen Rentenversicherung

Voraussetzung für den Erhalt einer Altersrente ist die Erfüllung der versicherungsrechtlichen sowie persönlichen Rentenvoraussetzungen sowie das Erreichen der aktuell festgelegten Altersgrenze. Zudem muss eine Mindestversicherungszeit bzw. Wartezeit eingehalten werden. Der Begriff der Rente geht aus dem lateinischen Wort „reddere“ hervor, was mit „etwas zurückgeben“ übersetzt werden kann. Im Sprachgebrauch wird der Begriff der Rente regelmäßigen Einkünften, Zinsen, Geldern oder Leibrenten gleichgesetzt. Die Rente wird regelmäßig monatlich gezahlt.

Bei der Altersrente wird auch von der Regelaltersrente gesprochen, da diese fast alle erhalten, die Kinder erzogen oder gearbeitet haben. Aktuell (Stand: 2023) genügen fünf Jahre Wartezeit bzw. Mindestversicherungszeit und das Erreichen eines Alters zwischen 65 und 67 Jahren für einen Leistungsanspruch. Die Altersgrenze steigt seit dem Jahr 2012 stufenweise von 65 Jahre auf 67 Jahre an, um nach Ansicht der Gesetzgebung der verlängerten Lebenserwartung der Menschen Rechnung zu tragen. Durch das höhere Renteneintrittsalter will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Rentenbeiträge für die jüngere Generation bezahlbar bleiben.

Bei der Mindestversicherungszeit werden Beiträge aus einem Beschäftigungsverhältnis, einer selbstständigen Tätigkeit, Kindererziehungszeiten, freiwillige Beitragszahlungszeiten, Minijobs und mitunter auch Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder Krankengeld berücksichtigt. Es gibt auch Altersrenten für langjährig sowie besonders langjährig Versicherte, schwerbehinderte Menschen und Bergleute.

Bei der Altersrente orientiert sich die Rentenhöhe aus den eingezahlten Beiträgen und den rentenrechtlich anrechenbaren Zeiten. Mit in die Berechnung einbezogen werden Entgeltpunkte für den Durchschnittsverdienst, Zugangsfaktoren für Zu- und Abschläge, Rentenartfaktoren für die Art der Rente und der aktuelle Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert wird der aktuellen wirtschaftlichen Situation angepasst, was eine jährliche Festsetzung erforderlich macht.

Die Berechnung der gesetzlichen Renten erfolgt unter Hinzuziehung des individuellen Lebenslaufs.

Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenfaktor = Rentenhöhe.

Gesetzliche Renten werden auf Antrag gezahlt. Höhe und regelmäßige Auszahlungstermine ergeben sich aus dem darauf ergehenden Rentenbescheid. Im Bereich der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge und im Bereich der sozialen Sicherung handelt es sich bei Renten um regelmäßige Zahlungen an Anspruchsberechtigte.

Bereits der Begriff der Grundrente beschreibt im Bundesversorgungsgesetz die Rentenleistung an Beschäftigte, in der Mikroökonomik die Bodenrente für die Nutzung von Grund und Boden sowie in der Sozialpolitik die beitragsunabhängige Altersrente für alle Bürger mit einem festen Rentenbetrag als Grundsicherung.

 

 

Relatives Risiko

Beim relativen Risiko handelt es sich um eine statistische Kennzahl, durch die zwei Risiken verglichen werden können. Das relative Risiko wird deshalb auch Risk Ratio oder Risikoverhältnis genannt. Genutzt wird das relative Risiko in der Biometrie, Epidemiologie, Technometrie und der Versicherungsmedizin. In allen Bereichen wird das Risiko als eine Wahrscheinlichkeit von einem ungünstigen Schaden oder Schadenereignis betrachtet. Das relative Risiko definiert das Verhältnis von Risiken in zwei Gruppen, die in unterschiedlichem Ausmaß Risikofaktoren ausgesetzt werden. Wird eine  Gruppe einem Risikofaktor ausgesetzt und die andere jedoch nicht, wird die nicht dem Risiko ausgesetzte Gruppe als Bezug gewählt. Mit dem relativen Risiko wird das Verhältnis von Häufigkeiten geschätzt.

Das relative Risiko wird häufig in der medizinischen Statistik benötigt. Oft wird ein Schätzwert gesucht, um das Risiko bestimmter Erkrankungen zu beschreiben. Des Weiteren hilft das relative Risiko hier, Anhaltspunkte für Zusammenhänge zwischen Risikofaktoren und Erkrankungen zu finden und zu bewerten. Das attributable Risiko definiert hingegen, wie häufig eine Krankheit auftritt. Berechnet wird das relative Risiko im medizinischen Bereich mit Hilfe der kumulativen Inzidenz oder dem Chancenverhältnis.

Das relative Risiko ist das Ergebnis aus einem Vergleich einer Risikogröße zwischen zwei verschiedenen Gruppen aus Risiken. In der Versicherungsmedizin werden verschiedene Personengruppen als Risikogruppen betrachtet. Hier definiert das relative Risiko den Häufigkeitsfaktor, in der Morbidität oder Mortalität bei einer Gruppe häufiger auftritt als in der zum Vergleich herangezogenen Gruppe.

 

Synonyme - Risikoverhältnis, Risk Ratio, RR
Relatives Abzugsfranchise

Das relative Abzugsfranchise ist ein Begriff aus dem Bereich der Selbstbeteiligung in Versicherungsangelegenheiten. Bei einem Abzugsfranchise handelt es sich um eine bestimmte Form der Selbstbeteiligung, die in vielen Versicherungsbereichen verwendet wird. Versicherungsnehmer haben dabei von allen Schäden bis zur vereinbarten Höhe einen Anteil selbst zu übernehmen. Die Selbstbeteiligung kann entweder als fester Betrag, als ein prozentualer Anteil oder aber als Kombination aus beiden Möglichkeiten vereinbart werden.

Bei Versicherungen bedeutet ein Franchise die Vereinbarung eines Selbstbehaltes oder einer Selbstbeteiligung. Beides sind vertraglich geregelte Anteile oder Beträge, die Versicherungsnehmer im Schadensfall selbst tragen. Franchises können pro Schaden oder pro Jahr vereinbart werden, wobei es sich aus wirtschaftlicher Sicht um eine bewusste Unterversicherung handelt.

Vom relativen Abzugsfranchise wird bei einer prozentualen Selbstbeteiligung gesprochen. Hier übernehmen Versicherungsnehmer bei jedem Schaden einen prozentualen Anteil selbst. Die Versicherungsgesellschaft trägt nur den prozentualen Rest. Der vereinbarte Prozentsatz bleibt konstant. Aus verwaltungstechnischen Gründen werden Mindestbeträge und Höchstbeträge für eine Selbstbeteiligung vereinbart. Das relative Abzugsfranchise wird beispielsweise in der Sturmversicherung, der Rückversicherung oder der Krankheitskostenversicherung genutzt.

Durch die Beteiligung von Versicherungsnehmern an Schadenbeträgen reduzieren sich bei Versicherungsgesellschaften die zu übernehmenden Risiken. Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung wirkt sich also auch günstig auf die zu zahlenden Versicherungsprämien aus.

 

Synonyme - prozentuale Selbstbeteiligung
Reiseversicherung

Unter den Begriff der Reiseversicherungen fallen mehrere Versicherungen aus dem Reisebereich. Reiseversicherungen bieten finanzielle Erstattungen in verschiedenen Situationen rund um eine oder auch mehrere Reisen. Eine Reiseversicherung kann beispielsweise die Kosten erstatten, die bei einer Stornierung der Reise fällig werden. Aber auch medizinisch notwendige Rücktransporte während einer Reise können über eine Reiseversicherung abgerechnet werden. Zu den Reiseversicherungen gehören u.a. Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen, Reisegepäckversicherungen und Reisekrankenversicherungen. Es werden sowohl einzelne Versicherungsverträge als auch Kombi-Pakete angeboten, bei denen verschiedene Bausteine kombiniert werden können.

Je nach Vertrag und Tarif lassen sich einzelne Reisen versichern, wobei hier häufig ein Angebot über den Reiseveranstalter erfolgt. Es ist jedoch auch möglich, eine Reiseversicherung für ein ganzes Jahr abzuschließen, wodurch mehrere Reisen gleichzeitig abgesichert werden können.

Die zu den Reiseversicherungen gehörende Reiserücktrittversicherung übernimmt die Kosten, wenn aus unerwarteten Gründen eine bereits gebuchte Reise storniert werden muss. Zu diesen Gründen können Unfälle, Krankheiten oder Todesfälle gehören. Eine Kostenerstattung kann auch dann möglich sein, wenn ein Hinflug oder Abflug verpasst worden ist. Die Reiseabbruchversicherung erstattet hingegen die Kosten, wenn eine Reise ungeplant abgebrochen oder verlängert werden musste. Zu den Gründen hierfür zählen Todesfälle naher Verwandter oder unerwartete Kündigungen. Die Reisekrankenversicherung übernimmt im Ausland die Behandlungskosten bei Eintritt einer Krankheit. Erstattet werden die Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlungen, Arzneimittel, Hilfsmittel und Krankentransporte. Eine Reisegepäckversicherung erstattet die Kosten für den Fall, dass das versicherte Gepäck während der Reise beschädigt wird oder verloren geht. Zu den Leistungen gehören Erstattungen für Schäden an Elektrogeräten, Sportgeräten sowie der Verlust von Souvenirs, Schmuck oder Geschenken. Auch dann, wenn das aufgegebene Gepäck erst später am Reiseort eintrifft und bis dahin Ersatz beschafft werden muss, kann eine Reisegepäckversicherung die Kosten dafür erstatten.

Je nach Variante entfalten Reiseversicherungen ihren Schutz bereits vor, während und sogar noch nach der jeweiligen Reise. Versicherbar sind Einzelpersonen, Paare und reisende Gruppen. Unterschieden wird zwischen privaten Reisen und Urlauben sowie Geschäftsreisen.

 

Reiserücktrittskostenversicherung

Die Reiserücktrittsversicherung oder Reiserücktrittskostenversicherung übernimmt die Stornokosten, wenn die Reise abgesagt werden muss. Viele Reiseveranstalter berechnen hohe Gebühren, wenn eine Reise storniert werden muss. Je nach Zeitpunkt der Stornierung können sogar bis zu 100 % des Reisepreises in Rechnung gestellt werden. Eine Reiserücktrittskostenversicherung ersetzt diese Stornokosten. Erstattet werden die Kosten jedoch nur dann, wenn eine Reise aus schwerwiegenden und versicherten Gründen nicht angetreten werden kann. Der häufigste und wichtigste Grund, warum eine Reise kurzfristig storniert werden muss, ist eine plötzlich auftretende Erkrankung. Hier muss es sich um eine Erkrankung handeln, die den Antritt der Reise unmöglich macht, was beispielsweise vom Hausarzt attestiert werden kann.

Neben der plötzlichen Erkrankung gehören auch Unfälle, Todesfälle, Schwangerschaften, Prüfungswiederholungen, Eigentumsschäden oder der Verlust des Arbeitsplatzes zu den anerkannten Gründen für den Reiserücktritt. Reiserücktrittskostenversicherungen übernehmen die Reisestornokosten oft auch dann, wenn nahe Angehörige erkranken. Die jeweiligen versicherten Gründe für einen Reiserücktritt können der Leistungsbeschreibung der Versicherungsgesellschaft entnommen werden.

Eine Reiserücktrittskostenversicherung sollte mindestens 30 Tage vor Beginn der Reise abgeschlossen werden. Ein nachträglicher Vertragsabschluss ist in der Regel innerhalb von drei Tagen nach Reisebuchung möglich, was auch bei Last-Minute-Reisen gilt.

Der Unterschied von der Reiserücktrittskostenversicherung zur Reiseabbruchversicherung besteht im Ersatz der möglichen Stornokosten bei der Reiserücktrittsversicherung. Während einer Reise kann eine Reiseabbruchversicherung Kosten für den notwendigen Reiseabbruch ersetzen. Für Vielreisende lohnt sich der Abschluss einer Jahres-Reiserücktrittsversicherung, die mehrere Reisen pro Jahr absichern kann. Gesonderte Versicherungen für Reisegruppen stellen mehrere Personen gleichzeitig unter Schutz.

 

Reisekrankenversicherung

Nicht immer sind Versicherungsnehmer durch ihre private oder gesetzliche Krankenversicherung auch im Ausland auf Reisen krankenversichert. Hier kommt es darauf an, welche Länder bereist werden. Auch die Art der Erkrankung und Behandlung kann eine Rolle spielen. Viele europäische Staaten sind mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen eingegangen, was insbesondere für die Schengen-Staaten gilt. In diesen Ländern übernimmt die normale Krankenkasse notwendige Behandlungen. Da zwischen den Ländern aber auch Unterschiede bei den Krankheitskosten bestehen könnten, kann es ohne eigenständige Reisekrankenversicherung zu hohen Zuzahlungen kommen.

Es gibt beliebte Urlaubsländer wie Ägypten oder Tunesien, die nicht zu den Schengen-Staaten zählen. Reisende in diese Länder sind ohne private Reisekrankenversicherung vor Ort nicht krankenversichert. Falls während der Reise eine ärztliche Behandlung oder ein Krankenhausaufenthalt notwendig werden, müssen Reisende die Kosten selbst tragen. In Ländern wie Kanada oder den USA sind die Gesundheitskosten deutlich höher als in Deutschland, sodass auch hier der Abschluss einer Reisekrankenversicherung empfohlen wird.

Reisekrankenversicherungen übernehmen auch den medizinischen Rücktransport im Falle einer Erkrankung, was ebenfalls nicht von den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland übernommen wird. Bei der Auswahl einer Reisekrankenversicherung kommt es mitunter auf die jeweilige Reisedauer an. Für Kurzreisen wird eine Reisekrankenversicherung empfohlen, während bei längeren Auslandsaufenthalten über eine Auslandskrankenversicherung nachgedacht werden sollte. Auslandskrankenversicherungen übernehmen auch Vorsorgeleistungen. Vielreisende profitieren von einer Jahres-Reisekrankenversicherung, die mehrere Reisen im Jahr absichern kann.

 

Reisegepäckversicherung

Eine Reisegepäckversicherung erstattet die Kosten für den Fall, dass Reisegepäck während der Reise beschädigt oder gestohlen wird. Die Erstattung erfolgt zum Zeitwert des Reisegepäcks bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Für viele mitgeführte Gegenstände werden bestimmte Höchstgrenzen vorgegeben. Für die Absicherung besonders wertvoller Reisegepäckstücke sollte daher eine eigenständige Reisegepäckversicherung abgeschlossen werden.

Reisegepäcke stehen unter Versicherungsschutz, sobald es aufgegeben wurde oder sobald es durch Unfälle mit dem Transportmittel, Feuer, Elementarereignisse oder strafbare Handlungen Dritter beschädigt, zerstört oder abhanden gekommen ist. Reisegepäckversicherungen können als Baustein eines Reiseversicherungs-Paketes aus Reisekrankenversicherung und Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen werden. Reiseversicherungen können pro Reise oder aber als Jahresversicherung vereinbart werden. Jahresversicherungen lohnen sich insbesondere dann, wenn mehrere Reisen im Jahr angetreten werden sollen.

Reisegepäckversicherungen erstatten keine Schäden, wenn Versicherungsnehmer ihre Aufsichtspflichten vernachlässigen. Der Schutz des Reisegepäcks gilt nur im Zusammenhang mit der Reisetätigkeit, also nicht bei eigener Benutzung oder Verwendung der Gepäckstücke während der Reise.

 

Reiseassistance

Eine Reiseassistance fällt in den Bereich der Reiseversicherungen und beinhaltet mehr Leistungen als eine klassische Reisekrankenversicherung. Die Reiseassistance bietet einen umfassenden Gesundheitsschutz, Kostenschutz, Beratungsleistungen und Notfall-Hilfen.

Durch eine Reiseassistance wird Beratung und medizinische Hilfe sowohl vor als auch während der Reise gewährleistet. Bei Notfällen während der Reise wie bei Unfall, Krankheit oder Tod wird eine aktive Unterstützung garantiert. Schon vor der Reise bietet die Reiseassistance ihre Beratung an, welche Reiseziele aus medizinischer Sicht sinnvoll erscheinen, sofern eine chronische oder andauernde Erkrankung vorliegt. Hier wird geprüft, wie die medizinische Versorgung am Wunschziel aussieht oder welche Infektionsrisiken bestehen und welche Impfungen benötigt werden.

Während der Reise ist die Reiseassistance stets erreichbar und kann Auskünfte erteilen, wo sich die nächste medizinische Versorgung befindet. In Notfällen organisiert die Reiseassistance den Rücktransport oder ermöglicht Krankenbesuche zur Betreuung. Ein Dolmetscher der Reiseassistance hilft bei der Übersetzung und Klärung medizinischer Unterlagen und unterstützt auch im Bereich von Medikamenten.

Die organisatorischen Leistungen der Reiseassistance können Informationen über die Sicherheitslage im Reiseland, Hilfe mit Behörden und der Geldversorgung oder Notfallhilfen umfassen. Zu diesem Zweck kann die Reiseassistance in der Regel auf ein breit gefächertes Netzwerk aus Experten zurückgreifen.

 

Reiseabbruchversicherung

Eine Reiseabbruchversicherung übernimmt anfallende Kosten, wenn eine Reise vorzeitig beendet oder aber ungeplant verlängert werden muss. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für Umbuchungen, Shutteltransfers und Hotelkosten. Die Reiseabbruchversicherung ersetzt bei versicherten Reiseabbrüchen die Kosten der Rückreise bei vorzeitigem Reiseabbruch. Auch werden die potenziell entstehende Kosten erstattet, die mit einer verzögerten Heimreise in Verbindung stehen. Je nach Vertrag und Tarif können auch anteilige Reisepreise oder nicht genutzte Reiseleistungen durch die Reiseabbruchversicherung ersetzt werden.

Eine Reiseabbruchversicherung sollte am Tag der Reisebuchung abgeschlossen werden, wobei ein Abschluss in der Regel noch bis zu 30 Tage vor Reiseantritt möglich ist. Reiseabbruchversicherungen können auch als Jahresversicherung abgeschlossen werden, sodass auch mehrere geplante Reisen abgesichert werden können.

Versichert sind je nach Tarif Reiseabbrüche wegen Erkrankungen, Quarantänen, Unfälle, Todesfälle, Schwangerschaften, der Verlust von Arbeitsplätzen und weitere Schäden. Reiseabbrüche, die aufgrund von bereits bestehenden Erkrankungen vorgenommen werden müssen, werden nicht versichert. Auch Suchterkrankungen oder Schübe psychischer Erkrankungen fallen nicht unter den Schutz einer Reiseabbruchversicherung.

 

Rehabilitationsmaßnahmen

Rehabilitationsmaßnahmen sind medizinische, therapeutische, berufliche und soziale Maßnahmen, die dazu dienen, die körperliche, geistige und soziale Gesundheit von Menschen wiederherzustellen oder zu verbessern, die aufgrund von Krankheit, Verletzung oder Behinderung in ihren Alltagsaktivitäten eingeschränkt sind. Sie sollen die betroffenen Personen dabei unterstützen, ihre Selbstständigkeit und Lebensqualität wiederzuerlangen und ihnen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Rehabilitationsmaßnahmen können beispielsweise Physiotherapie, Ergotherapie, psychologische Betreuung, medizinische Behandlungen sowie berufliche Umschulungen umfassen. Sie werden individuell auf die Bedürfnisse und Ziele der jeweiligen Person abgestimmmt.

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet verschiedene Rehabilitationsmaßnahmen an, die je nach individueller Situation und Bedarf des Versicherten zum Einsatz kommen können. Dazu zählen medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, berufliche Rehabilitationsmaßnahmen sowie Rehabilitations- und Teilhabeleistungen

Um in den Genuss von Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zu kommen, müssen Versicherte einen Antrag bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Dieser prüft dann anhand von medizinischen und beruflichen Gutachten sowie unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation des Versicherten, welche Maßnahmen für ihn geeignet und notwendig sind.

Die Kosten für die Rehabilitationsmaßnahmen werden in der Regel von der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen. Versicherte müssen lediglich eine geringe Eigenbeteiligung leisten, die sich nach ihrem Einkommen richtet. Zudem haben sie während der Maßnahme Anspruch auf eine Reha-Rente, die ihre Einkommensverluste ausgleicht.

Rehabilitationsleistungen

Rehabilitationsleistungen sind Maßnahmen, die darauf abzielen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Menschen mit Beeinträchtigungen oder nach Krankheit wiederherzustellen oder zu verbessern. Das Ziel ist es, die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren oder ihr eine möglichst selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Rehabilitation kann sich auf physische, psychische oder soziale Beeinträchtigungen beziehen und umfasst ein breites Spektrum an Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf medizinische Behandlung, physikalische Therapie, Berufstherapie, psychologische Unterstützung und soziale Betreuung.

Anspruch auf Rehabilitationsleistungen
Der Anspruch auf Rehabilitationsleistungen ist in Deutschland gesetzlich geregelt und kann je nach individueller Situation auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen beruhen. Grundsätzlich haben Personen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen, wenn eine signifikante Beeinträchtigung ihrer Gesundheit vorliegt oder droht und die Rehabilitation zur Wiederherstellung der Gesundheit, zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit beitragen kann.

Anspruch über die Krankenversicherung
Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind Rehabilitationsleistungen als Teil der medizinischen Versorgung verankert. Versicherte haben Anspruch auf medizinische Rehabilitation, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu vermeiden oder Beschwerden zu lindern. Dazu gehören stationäre und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, die von der Krankenkasse finanziert werden.

Anspruch über die Pflegeversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung in Deutschland zielt darauf ab, Personen, die pflegebedürftig sind, Unterstützung zu bieten. Im Rahmen der Pflegeversicherung können Rehabilitationsleistungen in Anspruch genommen werden, um eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu verringern oder einer drohenden Pflegebedürftigkeit vorzubeugen. Hierbei stehen vor allem Maßnahmen im Vordergrund, die die Selbstständigkeit und Eigenaktivität der betroffenen Personen stärken.

Der Weg zur Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen
Die Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen beginnt in der Regel mit einer ärztlichen Empfehlung. Der behandelnde Arzt stellt fest, ob und welche Form der Rehabilitation geeignet und notwendig ist. Anschließend erfolgt ein Antrag bei der zuständigen Kranken- oder Pflegeversicherung. Dieser Antrag wird geprüft und über die Bewilligung entschieden. Es ist wichtig zu wissen, dass Versicherte ein Widerspruchsrecht haben, sollten sie mit der Entscheidung ihrer Versicherung nicht einverstanden sein.

Rehabilitations- und Teilhabeleistungen

Rehabilitations- und Teilhabeleistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung sind Maßnahmen, die dazu dienen, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen zu unterstützen und ihnen eine bestmögliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Sie sind ein wichtiger Bestandteil der Sozialversicherung in Deutschland und werden von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) angeboten.

  • Ziel
    Ziel der Rehabilitations- und Teilhabeleistungen ist es, die Erwerbsfähigkeit der Betroffenen zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Durch gezielte Maßnahmen sollen sie in die Lage versetzt werden, ihren Beruf auszuüben oder eine neue Tätigkeit aufzunehmen. Dabei werden sowohl körperliche als auch psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt.

  • Leistungen
    Die Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung umfassen verschiedene Bereiche, die sich an den individuellen Bedürfnissen und Zielen der Betroffenen orientieren. Dazu zählen medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, berufliche Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
    • medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
      Die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen dienen der Wiederherstellung der Gesundheit und der Verbesserung der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit. Sie umfassen unter anderem stationäre oder ambulante Behandlungen, therapeutische Maßnahmen, medizinische Hilfsmittel und Rehabilitationskuren.
    • berufliche Rehabilitationsmaßnahmen
      Die beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen haben zum Ziel, die Betroffenen auf eine Tätigkeit im Arbeitsleben vorzubereiten oder sie bei der Wiedereingliederung in den Beruf zu unterstützen. Dazu gehören beispielsweise Umschulungen, berufliche Weiterbildungen, Trainingsmaßnahmen oder auch Hilfen bei der Arbeitsplatzsuche.
    • Teilhabe am Arbeitsleben
      Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft eingeschränkt ist. Sie sollen den Betroffenen dabei helfen, ihren Arbeitsplatz an die individuellen Bedürfnisse anzupassen oder einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Hierzu zählen beispielsweise technische Hilfsmittel, Arbeitsassistenz oder auch Zuschüsse zur behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes.
    • Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
      Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sollen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Dazu gehören beispielsweise Hilfen im Alltag, wie beispielsweise eine Haushaltshilfe oder eine persönliche Assistenz, aber auch Maßnahmen zur Förderung der sozialen Integration, wie beispielsweise die Teilnahme an Freizeitaktivitäten oder eine Unterstützung bei der Wohnungssuche.

Die Rehabilitations- und Teilhabeleistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung werden auf Antrag gewährt und sind unabhängig von einer vorherigen Beitragszahlung. Sie richten sich an alle Versicherten, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sind. Auch Rentner können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

Um Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen, ist es wichtig, sich frühzeitig an die DRV zu wenden. Eine frühzeitige Beantragung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen kann dazu beitragen, eine drohende Erwerbsminderung zu vermeiden oder zu verringern.

Insgesamt tragen die Rehabilitations- und Teilhabeleistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung dazu bei, die Lebensqualität von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen zu verbessern und ihnen eine aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Sie sind ein wichtiger Bestandteil des Sozialstaates.

Rehabilitation

Unter einer kurz „Reha“ genannten Rehabilitation werden alle medizinischen und therapeutischen Leistungen sowie Maßnahmen erfasst, die Krankheiten verhüten, abwenden, beseitigen, mindern oder lindern können. Gleicher Grundsatz gilt für Rehabilitationsmaßnahmen bei körperlichen oder psychischen Behinderungen oder dem Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit. Eine Rehabilitation kann ambulant am Wohnort oder stationär in einer anerkannten Rehabilitationsklinik oder Vorsorgeeinrichtung erfolgen. Bei nicht mobilen Patienten können Rehabilitationsmaßnahmen auch ambulant zu Hause durchgeführt werden.

Eine geriatrische Rehabilitation hat den Zweck, dass ältere Menschen nach einer Krankheit oder einem Unfall so lange wie möglich in ihrem Zuhause leben können bzw. wieder nach Hause können. Auch die altersmedizinische Reha kann ambulant, teilstationär oder stationär erfolgen. Bei Rehabilitationsmaßnahmen für Eltern und Kinder wird im Bereich von Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren von Pflichtleistungen der Krankenkassen gesprochen, sofern sie medizinisch notwendig sind.

Ambulante oder stationäre Rehabilitationen gehören in den Aufgabenbereich der GKV gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung oder Unfallversicherung. Patienten müssen zunächst ihren behandelnden Arzt bitten, die medizinische Notwendigkeit einer Rehabilitation zu prüfen und zu bescheinigen. Über die Bewilligung der Rehabilitation entscheidet letztendlich jedoch der zuständige Sozialversicherungsträger.

Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen dauern regelmäßig drei bis sechs Wochen, während ambulante Rehas maximal 20 Behandlungstage in Anspruch nehmen. Verlängerungen können beantragt werden. Reha-Einrichtungen können durch die Krankenkasse zugewiesen werden, wobei persönliche Wünsche jedoch Berücksichtigung finden sollten. Alle Patienten über 18 Jahre müssen Zuzahlungen leisten.

 

Synonyme - Reha
Reha-Assistance

Eine Reha-Assistance ist ein Angebot für eine umfassende Beratung und Betreuung in Situationen, in denen eine Rehabilitationsmaßnahme notwendig wird oder in Betracht kommt. Bei einer Reha-Assistance kann es sich um ein eigenständiges Angebot oder aber einen Teilaspekt einer Versicherung handeln.

Reha-Assistances arbeiten in der Regel mit vielen Partnerunternehmen aus unterschiedlichen Bereichen zusammen, um für Patienten ein breit gefächertes Angebot und fachliche Kompetenz gewährleisten zu können. Durch die Möglichkeiten der Reha-Assistance sollen Menschen nach einer Krankheit oder einem Unfall so schnell wie möglich wieder genesen und am normalen Leben teilnehmen können. Es wird auf eine ganzheitliche Versorgung und Betreuung abgezielt, was Beratungsleistungen, Maßnahmen, Behandlungen und Therapien betrifft. Alle wesentlichen Schritte bis zur Genesung werden durch die Reha-Assistance organisiert und koordiniert, weshalb auch oft vom Reha-Management gesprochen wird. Grundsätzlich wird dafür ein individueller Rehabilitationsplan erstellt, der in Begleitung und Betreuung eines Reha-Managers durchgeführt wird. Neben den Patienten erhalten auch Angehörige Unterstützung und Rat durch die Reha-Assistance, wenn es um Auseinandersetzungen mit Kassen oder die Besorgung von Hilfsmitteln geht.

Beim Vorhandensein einer Pflegebedürftigkeit übernimmt die Reha-Assistance sowohl die Pflegeberatung als auch das Pflegemanagement, um Gesundheit und Mobilität so weit wie möglich wieder herstellen zu können. Hierfür wird der Pflegebedarf ermittelt, Pflegekonzepte erstellt und Hilfsangebote koordiniert. Die Reha-Assistance übernimmt auch diesen Fällen das gesamte Controlling.

Auch bei notwendigen Wohnumfeldveränderungen und späteren Wiedereingliederungsmaßnahmen kann eine Reha-Assistance helfen, da auf ein breit gefächertes Netzwerk aus Experten im jeweiligen Bereich zurückgegriffen werden kann.

 

Regulierungsvollmacht

Bei der Regulierungsvollmacht handelt es sich entweder um eine vom Versicherungsnehmer zugunsten seiner Versicherung erteilten Vollmacht oder um eine von der Versicherungsgesellschaft zugunsten eines Versicherungsvermittlers erteilten Vollmacht, die sich auf alle Angelegenheiten in Bezug auf die Regulierung eines Schadens beschränkt.

Eine Regulierungsvollmacht wird insbesondere im Bereich der Kfz-Versicherungen benötigt. Sie beinhaltet die Befugnis der Versicherungsgesellschaft, im Namen ihres Versicherungsnehmers und Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens gegenüber Geschädigten und anderen an der Schadenregulierung beteiligten Dritten wie Gerichten oder Behörden alle ihr zur Beilegung, Erfüllung oder Abwehr von Forderungen von Anspruchstellern als zweckmäßig erscheinende Erklärungen abzugeben und entsprechende Handlungen durchzuführen. Die Versicherungsgesellschaft wird durch die Regulierungsvollmacht ermächtigt, Ansprüche entweder abzuwehren oder vorbehaltlos zu bezahlen. Auch wird die Versicherungsgesellschaft durch die Regulierungsvollmacht ermächtigt, Abfindungsvergleiche zu schließen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer wird die Versicherungsgesellschaft durch eine Regulierungsvollmacht befugt, alle mit der Regulierung zusammenhängenden Maßnahmen weisungsunabhängig zu treffen. Dies bedeutet gleichzeitig auch, dass die Versicherungsgesellschaften mit der Regulierungsvollmacht Entscheidungen treffen dürfen, die nicht mit den Entscheidungen der Versicherungsnehmer übereinstimmen müssen.

 

Regulierungskosten

Bei den Regulierungskosten handelt es sich um die Kosten einer Versicherungsgesellschaft, die im Zusammenhang mit einer Schadenregulierung entstehen. Zu den typischen Regulierungskosten gehören die Aufwendungen der Versicherungsgesellschaft für Regulierungsbeauftrage im Bereich Spesen und Gehalt. Aber auch die Kosten für freiberuflich tätige Sachverständige, die bei größeren Schäden im Außendienst die erforderlichen Gutachten am Schadenort vornehmen, gehören zu den Regulierungskosten. Die Regulierungskosten können in der Regel einem Schaden exakt zugeordnet werden.

 

 

Regulierungsentscheidung

Bei der Regulierungsentscheidung handelt es sich um die abschließende Entscheidung einer Versicherungsgesellschaft zu ihrer Eintrittspflicht für einen bestimmten Schaden gegenüber ihrem Versicherungsnehmer.

Die Schadenregulierung umfasst bei nahezu allen Versicherungsverträgen den gesamten Prozess der Bearbeitung und Abwicklung von gemeldeten Schäden. Die Regulierungsentscheidung ist die nach allen Prüfungen und Kontrollen ergangene Entscheidung der Versicherung, für den konkreten Schaden gegenüber dem Geschädigten oder dem Versicherungsnehmer einzutreten. Das Ziel der Regulierungsentscheidung ist ein sachgerechter Ausgleich des Schadens.

In Haftpflichtversicherungen haben Versicherungsgesellschaften zunächst die Aufgabe, einen von Versicherungsnehmern oder geschädigten Dritten gemeldeten Schaden zu prüfen. Sie müssen prüfen, ob ein Schaden berechtigt ist oder als unberechtigt abgewehrt werden muss. Danach prüfen Versicherungen, ob der gemeldete Schaden auch versichert ist. Erst dann kann eine Regulierungsentscheidung getroffen werden. Wird keine Regulierungsentscheidung getroffen bzw. verneint, übernimmt die Versicherungsgesellschaft die Abwehr des Anspruchs.

 

Regress / Regressverzichtsabkommen

Bei einem Regress handelt es sich nach dem deutschen Zivilrecht um einen Rückgriff. Der Regress beschreibt ein Schuldverhältnis zwischen mindestens drei Parteien. Zurückgegriffen wird durch den jeweiligen Gläubiger auf einen zur Leistung gesetzlich oder vertraglich verpflichteten Schuldner gegen einen Dritten, wobei dieser dem Schuldner gegenüber haftet.

Der Anspruch zwischen Schuldner und dem Dritten wird als Regressanspruch bezeichnet. Häufig geht es bei einem Regress um Schadensersatz. Eine Berufsgenossenschaft kann beispielsweise nach Übernahme eines Betriebsunfallschadens in Regress gehen, wenn entweder Arbeitgeber oder aber Arbeitnehmer diesen Unfall mit Vorsatz oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Umfassende Regressansprüche besitzen Versicherungsunternehmen gegenüber ihren Versicherungsnehmern oder aber Dritten. Bei jedem regulierten Schaden wird durch die Versicherungsgesellschaft geprüft, ob Schadensverursacher oder Versicherungsnehmer in Regress genommen werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Schäden mehrfach erstattet oder reguliert werden. Der Versicherungsregress beinhaltet häufig eine Rückforderung von geleistetem Schadensersatz. Haben Versicherungsnehmer einem Dritten einen Schaden zugefügt, springen Haftpflichtversicherungen für den Schaden ein und erstatten diesen dem Dritten. Wird bei der Prüfung des Schadens jedoch nachgewiesen, dass den Dritten eine Teilschuld trifft, kann ein Regress folgen.

Regressverzichtsabkommen

Eine Besonderheit im Versicherungsbereich stellt das Regressverzichtsabkommen dar. Früher sind insbesondere Feuerversicherungen dem Regressverzichtsabkommen beigetreten, das mit Wirkung zum 31.12.2017 gegenstandslos geworden ist. Das Regressverzichtsabkommen sollte in den 60er Jahren für eine risikogerechte Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Versicherungssummen Sorge tragen. Versicherungsnehmer sollten über das Regressverzichtsabkommen unter Schutz gestellt werden, wenn ein Feuer an der versicherten Sache auf eine auch feuerversicherte Sache eines Dritten übergegangen ist. In diesen Fällen wurden Versicherungsnehmer durch das Regressverzichtsabkommen von Regressansprüchen seitens Dritter und deren Feuerversicherungen geschützt. Das Regressverzichtsabkommen zwischen den Feuerversicherern hat sich auf bestimmte Beträge beschränkt. Da sich die Bedingungen in Haftpflichtversicherungen in den letzten Jahrzehnten jedoch enorm verbessert haben, ist eine risikogerechtere Absicherung möglich, was das Regressverzichtsabkommen entbehrlich macht. Zum Ende des Jahres 2017 wurde es daher abgeschafft.

 

Regionalklasse

Die Regionalklasse ist ein Begriff aus dem Bereich der Kfz-Versicherungen und gehört zu den Kriterien für die Berechnung der Versicherungsprämien. Durch die Regionalklasse wird ausgesagt, wie hoch innerhalb einer Region oder Zulassungsbezirks die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Unfall geschieht und wie hoch die durchschnittlichen Schadenskosten eingeschätzt werden können. Bei Kfz-Haftpflichtversicherungen dient die Regionalklasse der Einschätzung, wie hoch das Risiko für Unfälle ausfällt und mit welchen Schäden gerechnet werden muss. Bei steigender Unfallwahrscheinlichkeit fällt auch die Regionalklasse höher aus. Und je höher die Regionalklasse, desto höher sind auch die Versicherungsprämien.

Die Beitragshöhe in der Kfz-Haftpflichtversicherung hängt jedoch von vielen weiteren Faktoren wie Tarif, Typklasse oder dem Alter ab. Deshalb kann es auch sein, dass trotz einer hohen Regionalklasse ein verhältnismäßig niedriger Beitrag gezahlt werden muss.
Siehe auch: Schadenfreiheitsklassen, Regional- und Typklassen

Regionalklassen finden jedoch auch in Vollkasko- und Teilkaskoversicherungen Anwendung. Bei der Einstufung in die Regionalklasse berücksichtigen Versicherungsgesellschaften nicht nur die Unfallwahrscheinlichkeit, sondern auch die Häufigkeit von Diebstählen, Sturmschäden, Hagelschäden, Wildunfällen und Hochwasserschäden. In der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es aktuell 12 Regionalklassen. Die Teilkaskoversicherungen berücksichtigen 16 Regionalklassen und bei den Vollkaskoversicherungen werden 9 Regionalklassen verwendet.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft veröffentlicht regelmäßig alle aktuellen Regionalklassen und Zulassungsbezirke. Die Einteilung und Festlegung von Regionalklassen erfolgt durch die jährlich zu erstellende Schadenbilanz für alle 415 deutschen Zulassungsbezirke durch den GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Da jährlich eine Neuberechnung erfolgt, können sich auch bei laufenden Versicherungsverträgen die Regionalklassen ändern. Gleiches gilt bei einem Umzug oder aber durch einen Unfallschaden.

 

Regionalitätsprinzip

Das Regionalitätsprinzip ist ein Begriff aus dem öffentlichen Recht. Das Regionalitätsprinzip betrifft die rechtlichen Beziehungen zwischen öffentlichen Trägern und öffentlich-rechtlichen Banken, Sparkassen und Versicherungen, denen das Betreiben von Geschäften außerhalb ihres Geschäftsgebietes verboten wird.

Vom Regionalitätsprinzip durch die Gesetze der Bundesländer gebunden sind insbesondere Volksbanken, Genossenschaftsbanken, Sparkassen, Raiffeisenbanken und Sparda-Banken. Das Regionalitätsprinzip wird auch Territorialprinzip genannt, weil es Geschäftsgebiete von öffentlich-rechtlichen Finanz- und Versicherungsunternehmen beschränkt. Hierdurch sollen gezielt einzelne Regionen oder aber einzelne Bundesländer gefördert werden, da insbesondere Banken und Sparkassen nur innerhalb ihrer Region investieren können. Durch das Regionalitätsprinzip werden jedoch Investitionen an anderen Standorten nicht ganz ausgeschlossen. Ein Großteil aller Kreditvergaben erfolgt dennoch innerhalb der entsprechenden Region.

Auch bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen kann das Regionalitätsprinzip greifen und die Geschäfte auf eine bestimmte Region beschränken. Gleichzeitig erfolgt so eine regionale Abgrenzung zwischen Versicherungsunternehmen, die ihre Geschäftsgebiete untereinander aufteilen. Das Regionalitätsprinzip stammt noch aus Monopolzeiten und soll dauerhaft einen umfassenden und preisgünstigen Versicherungsschutz für das regionale Volk sicherstellen. Durch die zunehmende Digitalisierung bei Versicherungsgeschäften mit vielen elektronischen Vertragsabschlüssen könnte das Regionalitätsprinzip in Zukunft überaltert sein und abgeschafft werden.

 

 

Synonyme - Territorialprinzip
Regelbeitrag

Beim Regelbeitrag handelt es sich im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung um den Beitrag, den versicherungspflichtige Selbstständige entrichten müssen. Für den Regelbeitrag ist weder das Alter noch die Höhe des Einkommens ausschlaggebend. Wie hoch die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die versicherungspflichtigen Selbstständigen ausfallen, hängt vom Regelbeitrag ab. Der Regelbeitrag wird jährlich festgelegt, wobei für die Kalkulation die jeweilige Bezugsgröße mit dem entsprechenden Beitragssatz multipliziert wird. Bei der Berechnung des Regelbeitrags wird ein durchschnittliches Monatseinkommen verwendet, wobei hier Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern zu berücksichtigen sind. Das eigentliche Einkommen des versicherungspflichtigen Selbstständigen beeinflusst die Beitragshöhe nicht. Auch das Alter spielt keine Rolle.

In den ersten drei Jahren ihrer Versicherungspflicht müssen Selbstständige lediglich die Hälfte vom Regelbeitrag selbst tragen. Der Regelbeitrag hat bei der gesetzlichen Rentenversicherung den Zweck, dass die Rentenversicherung ihre Aufgaben erfüllen kann, was letztendlich allen Versicherungsnehmern zugutekommt. Hiervon werden Rehabilitationen, Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen finanziert. Möchten sich Selbstständige nicht pflichtversichern, dann kommt eine freiwillige Versicherung in Betracht.

 

Regelaltersrente

Unter der Regelaltersrente versteht man eine Altersrente, die von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird und die als Regelaltersgrenze das Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters voraussetzt. Das bedeutet, dass die Regelaltersrente in der Regel ab dem 65. Lebensjahr gezahlt wird, wobei es hierbei je nach Geburtsjahr Übergangsregelungen gibt. So liegt das gesetzliche Renteneintrittsalter für diejenigen, die vor 1947 geboren wurden, bei 65 Jahren, während es für die nach 1964 Geborenen schrittweise auf 67 Jahre angehoben wird.

Um die Regelaltersrente zu erhalten, müssen Versicherte grundsätzlich mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder um freiwillige Beiträge handelt. Auch Zeiten der Kindererziehung, der Pflege von Angehörigen oder der Arbeitslosigkeit können angerechnet werden, um die erforderlichen fünf Jahre zu erreichen.

Eine wichtige Voraussetzung für den Bezug der Regelaltersrente ist zudem, dass der Versicherte nicht mehr erwerbstätig ist oder nur noch geringfügig beschäftigt ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, neben der Regelaltersrente noch bis zu einem bestimmten Betrag hinzuverdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze die Rente gekürzt werden kann.

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Regelaltersrente ist die Höhe der Rente. Diese richtet sich in erster Linie nach den eingezahlten Beiträgen und den Entgeltpunkten, die im Laufe des Erwerbslebens erworben wurden. Dabei gilt: Je höher die Beiträge und Entgeltpunkte, desto höher fällt auch die Regelaltersrente aus. Zudem spielt auch die Anzahl der Versicherungsjahre eine Rolle. Wer länger in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, erhält in der Regel auch eine höhere Rente.

Ein wichtiger Punkt, der bei der Regelaltersrente zu beachten ist, ist die steuerliche Behandlung. Die Rente wird in der Regel als Einkommen besteuert und unterliegt somit dem individuellen Steuersatz. Allerdings gibt es auch hier Freibeträge und Vergünstigungen, die je nach persönlicher Situation und Rentenhöhe variieren können.

Zu guter Letzt ist es wichtig zu wissen, dass die Regelaltersrente nicht automatisch ausgezahlt wird. Versicherte müssen einen Antrag bei der zuständigen Rentenversicherung stellen, um die Rente zu erhalten. Dies sollte in der Regel spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn geschehen. Zudem ist es ratsam, sich frühzeitig über die individuelle Rentensituation zu informieren und gegebenenfalls eine Rentenberatung in Anspruch zu nehmen, um die bestmögliche Rentenhöhe zu erzielen.

Regelaltersgrenze

Für die verschiedenen Altersrenten hat der Gesetzgeber in Deutschland mit der Regelaltersgrenze ein Renteneintrittsalter definiert. Es kann jedoch auch Rente beantragt werden, bevor oder nachdem die Regelaltersgrenze eingetreten ist. Wer früher in Rente gehen möchte, muss Abschläge bei der Rentenzahlung in Kauf nehmen. Ausschlaggebend hierfür sind der Zeitpunkt des Rentenantrags, die erworbenen Rentenansprüche, der individuelle Gesundheitszustand sowie die berufliche und private Situation.

Für Versicherte, die vor dem 01.01.1947 geboren wurden, stellt die Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Regelaltersgrenze dar. Versicherte aus den Geburtsjahrgängen 1947 bis 1963 erreichen die Regelaltersgrenze zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr. Bei Versicherten aus den Geburtsjahrgängen 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Stand: 2023).

Ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze besteht ein Anspruch auf Regelaltersrente, sofern die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Rente ohne Abschlag gezahlt. Wer trotz erfüllter Wartezeit erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Altersrente in Anspruch nimmt, bekommt für jeden Monat des Hinausschiebens einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % auf seinem Rentenkonto gutgeschrieben.

Generell gilt, dass sich Rentenbeginn und Renteneintrittsalter unterscheiden können. Der Anspruch auf die Regelaltersrente beinhaltet eine Wartezeit von fünf Jahren, die aber auch durch Beitragszeiten und Ersatzzeiten erfüllt werden kann. Wurde vor der Regelaltersgrenze eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, gilt die Wartezeit als erfüllt. Die Regelaltersrente wird bei fristgerechtem Eingang des Rentenantrages von dem Monat an geleistet, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. In der Regel handelt es sich dabei um den Monat, der dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. Renten werden nur auf Antrag gezahlt.

Referenzwert

Bei einem Referenzwert handelt es sich um einen festgelegten Wert, der für Vergleiche herangezogen wird. Wie auch beim Bezugswert dient der Referenzwert in vielen verschiedenen Fachgebieten als Vergleichswert für physikalische Größen oder Zahlen. Im Bankwesen werden Referenzwerte gebildet, um Basiswerte oder Leitzinsen zu vergleichen.

Im Bankenwesen dienen Referenzwerte als wichtige Grundlage für alle komplexen Finanzprodukte. So werden beispielsweise Referenzzinssätze, Benchmark-Zinssätze oder Referenzsätze regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht. Die Berechnung dieser Referenzwerte erfolgt durch unabhängige Stellen und soll häufig die Kosten von Kreditaufnahmen in unterschiedlichen Märkten abbilden. Referenzwerte können Aufschluss über die Kosten für Banken geben, wie teuer es für sie ist, wenn sie sich von einem anderen Quellen wie Kreditinstituten, Pensionsfonds, Geldmarktfonds oder Versicherungsgesellschaften Geld leihen.

Reduction in Yield

Reduction in Yield ist im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherungen eine Kennzahl, die die durchschnittliche Verminderung von den jährlichen prozentualen Vertragswerten durch alle bis zur Auszahlung entstehenden Kosten. Reduction in Yield erfasst die Abschluss- und Verwaltungskosten sowie laufende Kosten der Kapitalanlage bei fondsgebundenen Lebensversicherungen. Nach den vorvertraglichen Informationspflichten muss u.a. bei aufgeschobenen Rentenversicherungen die Gesamtkostenquote angegeben werden. Durch die Gesamtquote soll die Kostenbelastung von einem Versicherungsvertrag durch eine Kennzahl zusammengefasst werden.

Durch die Reduction in Yield Kennzahl soll im Versicherungsbereich der Verlust durch fonds- und versicherungsbezogene Kosten aufgezeigt werden. Dafür werden Renditeeinbußen durch Abschlusskosten und laufende Kosten sowie Kapitalanlagekosten zusammengeführt. In Großbritannien ist die Angabe der Reduction in Yield Kennzahl bei Kostenstrukturangaben gesetzliche Pflicht. In Deutschland müssen bislang nach dem Versicherungsvertragsgesetz nur Versicherungskosten, jedoch keine Fonds- oder Anlagekosten ausgewiesen werden.

Die Reduction in Yield Kennzahl dient als Entscheidungsgrundlage für Renditen und Risiken einer Anlage. Denn erst in Kenntnis aller anfallenden Anlagekosten kann abgeschätzt werden, wie attraktiv eine Anlage aktuell wirklich ist.

Synonyme - RIY
Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten, die einem Versicherungsnehmer bei einer rechtlichen Auseinandersetzung in einem versicherten Rechtsbereich entstehen. Zu den häufig versicherten Rechtsgebieten gehören Privatleben, Beruf, Wohnen und Straßenverkehr. Rechtsschutzversicherungen versichern nach dem Baukastenprinzip, bei dem aus einzelnen Bausteinen der passende Schutz zusammengestellt werden kann.

Privatrechtsschutz

Privatrechtsschutzversicherungen umfassen einen Schutz in vielen Bereichen des täglichen Lebens, wozu insbesondere Verträge über Dienstleistungen, Käufe, Versicherungen oder Reisen gehören. Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Schadensersatzforderungen, Streitigkeiten mit dem Finanzamt oder Auseinandersetzungen im Sozialrecht und Verwaltungsrecht. Auch die Bereiche Familie und Erbe sowie ein kleiner Teil aus dem Strafrecht können unter die Privatrechtsschutzversicherung fallen. Dies gilt aber eher für Ordnungswidrigkeiten oder fahrlässige Vergehen, sodass für vorsätzlich begangene Taten der Zusatzbaustein erweiterter Strafrechtsschutz abgeschlossen werden müsste. Ein zusätzlicher Baustein in diesem Bereich ist der erweiterte Rechtsschutz im Internet bzw. Cyber-Rechtsschutz.

Berufsrechtsschutz

Bei der Berufsrechtsschutzversicherung geht es um die Arbeit als Arbeitnehmer und um arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen. Dieser Bereich kann in der Regel nur in Kombination mit dem Privatbaustein abgeschlossen werden. Selbstständige benötigen eine spezielle Rechtsschutzversicherung.

Wohnrechtsschutz

Bei Wohnrechtsschutzversicherungen werden Konflikte um Miete, Nebenkosten, Kündigungen oder Räumungen abgedeckt. Auch Nachbarschaftsstreitigkeiten lassen sich mitversichern. Vermieter müssen auf einen speziellen Vermieterrechtsschutz ausweichen. Auch diese Versicherungsbausteine werden nur in Kombination mit dem Privatrechtsschutz oder anderen Bausteinen angeboten.

Verkehrsrechtsschutz

Verkehrsrechtsschutzversicherungen lassen sich häufig auch einzeln abschließen. Sie schützen Autofahrer, Fahrradfahrer und Fußgänger bei rechtlichen Streitigkeiten im Straßenverkehr. Versichert sind Führerscheinangelegenheiten, Bußgeldsachen oder in Teilen auch Ordnungswidrigkeitenverfahren, weshalb insbesondere Vielfahrer über den Abschluss einer Verkehrsrechtsschutz nachdenken sollten.

 

Bei vielen Rechtsschutzversicherungen ist es möglich, Familienmitglieder mit zu versichern. Zu den Leistungen einer Rechtsschutzversicherung gehören Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten, Zeugengebühren, Sachverständigenkosten sowie die Kosten der Gegenseite im Falle eines Unterliegens. Je nach Vertrag werden auch Kosten im Ausland übernommen oder zinslose Darlehen für eine Strafkaution gewährt. Bußgelder und Geldstrafen werden hingegen nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Es sollte darauf geachtet werden, ob die Rechtsschutzversicherung auch außergerichtliche Auseinandersetzungen abdeckt, da nicht jeder Konflikt automatisch vor Gericht ausgetragen wird. Zu den außergerichtlichen Konfliktlösungsverfahren gehört insbesondere die Mediation. Auch Kosten für eine Rechtsberatung können je nach Tarif von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Die Rechtsschutzversicherung muss vor Beginn der Auseinandersetzung informiert werden. Erst dann, wenn die Versicherung eine Deckungszusage erteilt, kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten auch übernommen werden. Wichtig ist dafür, dass der Konflikt in den versicherten Zeitraum aufgetreten ist. Rechtsschutzversicherungen können mit einer Selbstbeteiligung abgeschlossen werden.